Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2008 – 5 StR 315/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-

nen Mitbewohner, den Vater seiner bisherigen Lebensgefährtin, indem er ihm

u. a. einen etwa sieben Zentimeter tiefen Messerstich in die Brust versetzte.

Dabei war der Angeklagte aufgrund des Zusammenwirkens einer Alkoholin-

toxikation und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Steue-

rungsfähigkeit erheblich vermindert.

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1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die

teilweise missverständlichen und sich nicht stets deckenden Ausführungen

zum psychischen Zustand des Angeklagten bei der Tat und dessen rechtli-

cher Einordnung beschweren den Angeklagten nicht. Jedenfalls der Aus-

schluss der Schuldunfähigkeit ist tragfähig belegt.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Straf-

zumessung des Landgerichts weist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung

als auch bei der konkreten Strafzumessung Fehler auf.

a) Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falls im

Sinne des § 213 2. Alt. StGB abgelehnt. Dies hat es maßgeblich mit dem

fehlenden Anlass für die massive Vorgehensweise, dem „gesamten verhee-

renden Tatbild“ und der Folgen für die Hinterbliebenen des Getöteten be-

gründet.

Im Hinblick auf das Erfordernis einer umfassenden Gesamtwürdigung

aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (BGHR StGB

vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8 und Prüfungspflicht 1) be-

gegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die

Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der

Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte zugunsten des Angeklag-

ten sprechende Umstände, wie z. B. die bedrängte persönliche Lebenssitua-

tion, in seine Erwägungen einbezogen hat. Zudem lassen die Urteilsgründe

die Bewertung der sich aus den Feststellungen zum unmittelbaren Nachtat-

geschehen ergebenden Reue und Betroffenheit über die Tat vermissen.

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Jedenfalls aber kann die Strafrahmenwahl keinen Bestand haben, weil

das Landgericht bei der für die Ablehnung des milderen Strafrahmens ent-

scheidenden Bewertung der Handlungsintensität unerörtert gelassen hat, ob

und gegebenenfalls in welchem Maße das brutale Vorgehen gerade durch

die verminderte Schuldfähigkeit beeinflusst war. Denn in dem Umfang, in

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dem das „verheerende Tatbild“ und die massive Vorgehensweise auf die er-

heblich verminderte Schuldfähigkeit zurückgehen, dürfen sie ihm nicht un-

eingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet wer-

den (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). Eine Erörterung drängte

sich auch deswegen auf, weil der Angeklagte vor der Tat noch nicht wegen

gewalttätigen Verhaltens auffällig geworden war. Der Senat kann nicht aus-

schließen, dass das Landgericht der Art der Tatausführung ein zu großes

Gewicht bei der Strafrahmenwahl beigemessen hat.

b) Aber auch die Begründung der konkreten Strafzumessung weist für

sich genommen Rechtsfehler auf.

Die strafschärfende Bewertung des Umstands, das Opfer habe den

Angeklagten nicht angegriffen, lässt besorgen, dass das Landgericht das

Fehlen eines möglichen Milderungs- oder gar eines unrechtsausschließen-

den Rechtfertigungsgrundes dem Angeklagten angelastet hat (vgl. BGH, Be-

schluss vom 13. September 2007 – 5 StR 305/07; BGH StV 1995, 584). Die

strafschärfende Gewichtung des Tatmotivs kann ebenfalls keinen Bestand

haben, da dies im Widerspruch zu den Feststellungen steht, wonach die Be-

weggründe des Angeklagten nicht geklärt werden konnten. Angesichts der

nicht geringes Gewicht aufweisenden Strafmilderungsgründe vermögen die

zusätzlich angeführten belastenden Umstände jedenfalls nicht die Verhän-

gung einer Strafe aus dem oberen Bereich des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

gemilderten Strafrahmens zu rechtfertigen.

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3. Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungs-

fehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen

bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende

Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

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Wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, wird zu berücksichtigen

sein, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung bis zum Eingang der Akten

beim Generalbundesanwalt aus im Verantwortungsbereich der Justiz liegen-

den Gründen verzögert worden ist. Nach Ermittlung von Art und Ausmaß

dieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung wird der Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch zu kompensieren sein, dass ein Teil der ver-

hängten Freiheitsstrafe für vollstreckt zu gelten hat (vgl. BGH NJW 2008,

860).

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Schneider Dölp