BGH Beschluss vom 13.09.2007 – III ZR 150/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2007
in dem Rechtsstreit
1.
2.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 4. Dezember 2006 - I-9 U 76/06 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - klargestellt, dass sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffent- licher Straßen auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücks- nachbarn nicht übertragen lässt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 U 76/06 -
Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 U 76/06 -