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BGH Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZB 44/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 44/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 172 Abs. 1

a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteipro-

zess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten

bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin be-

rechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon

Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Be-

schluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO

aF).

b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzu-

rechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember

1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB

102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).

BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - LG Berlin

AG Wedding

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-

manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 auf-

gehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom

13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

Beschwerdewert: 2.000,19 €.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstre-

ckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom

9. September 2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie

Rückzahlung eines darauf bereits gezahlten Betrages von 50 €. Im Wege der

Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 € nebst

Zinsen.

2

Die Klägerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst von Recht-

anwalt L. vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amts-

gericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, dass

Rechtsanwalt L. das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom

13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Wider-

klage stattgegeben. Das Urteil ist Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006

zugestellt worden, der die Entgegennahme der Zustellung am gleichen Tag

bestätigt und außerdem mitgeteilt hat, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Das Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der Klägerin persönlich am

21. Dezember 2006 zugestellt.

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Die Berufungsschrift des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist

am 22. Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am

5. März 2007 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das

angefochtene Urteil bereits am 18. Dezember 2006 über ihren bisherigen Pro-

zessbevollmächtigten zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 6. März 2007

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich

versichert, dass ihr früherer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn er-

folgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbete-

ne Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begründung

hat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Be-

rufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Klägerin am 18. Dezember

2006 mit der Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten wirksam

zugestellt worden. Zwar sei das Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1

Halbs. 1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember

2006 wirksam geworden. Gemäß § 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. je-

doch durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert gewesen, so

lange für die Klägerin zu handeln, bis diese selbst anderweit für die Wahrneh-

mung ihrer Rechte gesorgt hätte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts

zur Entgegennahme der Zustellung, die deshalb auch wirksam sei.

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Auch wenn die Klä-

gerin mangels Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten

Zustellung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw.

ohne Verschulden ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist

einzuhalten. Denn Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die

Klägerin über die ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenom-

mene Zustellung zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der

Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.

II.

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7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch

in der Sache Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsge-

richt allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur

Einlegung der Berufung versäumt hat, denn das angefochtene Urteil ist der

Klägerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die

am 22. Januar 2007 eingegangene Berufung verspätet war.

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a) Die an den (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte

Zustellung war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten Mandats-

niederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen hat

und hierzu gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war.

§ 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen

Umfang zur Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von

ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb

für und gegen seine Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO,

22. Aufl., § 87 Rdnr. 17). Eine Einschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass

dies nur für der Partei günstige Handlungen, nicht aber für die Entgegennahme

von Zustellungen gelte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (Zöller/

Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 87

Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen NJW-RR 1986, 358, 359; vgl.

auch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm NJW 1982, 1887;

OLG Köln Rpfleger 1992, 242).

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b) Aus § 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung

sind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließ-

lich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzuneh-

men; damit soll gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Ver-

antwortung die Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von

zuzustellenden Schriftstücken erhält (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 1).

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Diese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Been-

digung des Mandats dem Gericht gegenüber; Zustellungen müssen deshalb

von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach § 172 ZPO an den (bisherigen) Pro-

zessbevollmächtigten bewirkt werden (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 11).

Daraus folgt aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht,

dass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen ausschließlich an die Partei persönlich

vorgenommen werden dürften und eine an den empfangsbereiten und gemäß

§ 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt vorgenommene Zustellung

aus diesem Grund unwirksam wäre. Diese Frage ist auch in dem Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu

§ 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung an die

Partei selbst ausgeführten Zustellung betraf, nicht entschieden worden.

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2. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu ge-

währen, denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert.

Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass

Rechtsanwalt L. sie nicht über die Zustellung vom 18. Dezember 2006 in-

formiert hat, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit

der Zustellung des Urteils an sie persönlich am 21. Dezember 2006 begann und

mithin erst am 22. Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Versäumnis ihres früheren

Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts nicht im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach

Beendigung des Mandats nicht mehr tragfähigen Gedanken, dass sie für die

Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom

14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli

1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 C 324/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 67 S 32/07 -