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BGH Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZB 44/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 172 Abs. 1
a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteipro-
zess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten
bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin be-
rechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon
Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO
aF).
b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzu-
rechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember
1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB
102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).
BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - LG Berlin
AG Wedding
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-
manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 auf-
gehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom
13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Beschwerdewert: 2.000,19 €.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstre-
ckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom
9. September 2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie
Rückzahlung eines darauf bereits gezahlten Betrages von 50 €. Im Wege der
Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 € nebst
Zinsen.
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Die Klägerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst von Recht-
anwalt L. vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amts-
gericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, dass
Rechtsanwalt L. das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom
13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Wider-
klage stattgegeben. Das Urteil ist Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006
zugestellt worden, der die Entgegennahme der Zustellung am gleichen Tag
bestätigt und außerdem mitgeteilt hat, dass er das Mandat niedergelegt habe.
Das Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der Klägerin persönlich am
21. Dezember 2006 zugestellt.
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Die Berufungsschrift des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist
am 22. Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am
5. März 2007 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das
angefochtene Urteil bereits am 18. Dezember 2006 über ihren bisherigen Pro-
zessbevollmächtigten zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 6. März 2007
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich
versichert, dass ihr früherer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn er-
folgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbete-
ne Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Be-
rufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Klägerin am 18. Dezember
2006 mit der Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten wirksam
zugestellt worden. Zwar sei das Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1
Halbs. 1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember
2006 wirksam geworden. Gemäß § 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. je-
doch durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert gewesen, so
lange für die Klägerin zu handeln, bis diese selbst anderweit für die Wahrneh-
mung ihrer Rechte gesorgt hätte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts
zur Entgegennahme der Zustellung, die deshalb auch wirksam sei.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Auch wenn die Klä-
gerin mangels Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten
Zustellung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw.
ohne Verschulden ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist
einzuhalten. Denn Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die
Klägerin über die ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenom-
mene Zustellung zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der
Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch
in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsge-
richt allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur
Einlegung der Berufung versäumt hat, denn das angefochtene Urteil ist der
Klägerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die
am 22. Januar 2007 eingegangene Berufung verspätet war.
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a) Die an den (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte
Zustellung war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten Mandats-
niederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen hat
und hierzu gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war.
§ 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen
Umfang zur Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von
ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb
für und gegen seine Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
22. Aufl., § 87 Rdnr. 17). Eine Einschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass
dies nur für der Partei günstige Handlungen, nicht aber für die Entgegennahme
von Zustellungen gelte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (Zöller/
Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 87
Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen NJW-RR 1986, 358, 359; vgl.
auch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm NJW 1982, 1887;
OLG Köln Rpfleger 1992, 242).
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b) Aus § 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung
sind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließ-
lich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzuneh-
men; damit soll gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Ver-
antwortung die Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von
zuzustellenden Schriftstücken erhält (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 1).
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Diese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Been-
digung des Mandats dem Gericht gegenüber; Zustellungen müssen deshalb
von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach § 172 ZPO an den (bisherigen) Pro-
zessbevollmächtigten bewirkt werden (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 11).
Daraus folgt aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht,
dass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen ausschließlich an die Partei persönlich
vorgenommen werden dürften und eine an den empfangsbereiten und gemäß
§ 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt vorgenommene Zustellung
aus diesem Grund unwirksam wäre. Diese Frage ist auch in dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu
§ 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung an die
Partei selbst ausgeführten Zustellung betraf, nicht entschieden worden.
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2. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu ge-
währen, denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert.
Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass
Rechtsanwalt L. sie nicht über die Zustellung vom 18. Dezember 2006 in-
formiert hat, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit
der Zustellung des Urteils an sie persönlich am 21. Dezember 2006 begann und
mithin erst am 22. Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Versäumnis ihres früheren
Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach
Beendigung des Mandats nicht mehr tragfähigen Gedanken, dass sie für die
Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom
14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli
1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 C 324/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 67 S 32/07 -