BGH Beschluss vom 07.05.2009 – V ZB 12/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist
das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember
2008 gewährt.
Diese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 22.700 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses Be-
schlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsver-
fahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft.
In dem Versteigerungstermin am 26. August 2008 beantragte die Betei-
ligte zu 1 das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2. September 2008 hat es dem
Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die früheren Verfahrens-
bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe
des Beschwerdeverfahrens kündigte die Beteiligte zu 1 das Mandatsverhältnis.
Die das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Beschwerdege-
richts wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am
10. Dezember 2008 zugestellt. Mit am 2. Februar 2009 bei dem Bundesge-
richtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde
eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat
sie geltend gemacht, dass ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ihr den
angefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne
Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Beleh-
rung über die Rechtsmittelfrist übersandt hätten. Erst am 19. Januar 2009 habe
sie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel einlegen könne. Mit Schriftsatz vom
10. Februar 2009, der an demselben Tag bei dem Bundesgerichtshof einge-
gangen ist, hat die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde begründet.
II.
Das zulässigerweise auf die Zurückweisung des Antrags auf Einzelaus-
gebot der Miteigentumsanteile beschränkte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO); es ist auch zulässig, obwohl es nicht innerhalb der
Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einge-
legt und begründet worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Denn der Be-
teiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäu-
mung zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war.
1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist der Beteiligten zu 1 am
10. Dezember 2008 wirksam zugestellt worden.
a) Die Zustellung erfolgte an ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten,
die für sie am 18. September 2008 die sofortige Beschwerde gegen den Zu-
schlagsbeschluss eingelegt hatten. Diese Zustellung war trotz der Kündigung
des Mandatsverhältnisses durch die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom
15. Oktober 2008 wirksam. Abweichend von § 168 Abs. 1 BGB hatte nämlich
die Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht das Erlöschen der Vollmacht
zur Folge, weil es dem Beschwerdegericht nicht angezeigt worden war (vgl.
BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186). Nach
§ 172 Abs. 1 ZPO musste die Zustellung deshalb an die früheren Verfahrens-
bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 erfolgen; diese Notwendigkeit endete erst
mit der Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht gegenüber (BGH, Beschl.
v. 19. September 2007, VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234), an der es hier fehlt.
b) Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde lie-
fen somit am 12. Januar 2009 (Montag) ab. Die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde am 2. Februar 2009 und ihre Begründung am 10. Februar 2009 wa-
ren verspätet.
2. Dies hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 577
Abs. 1 ZPO zur Folge. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist nämlich begründet; sie war ohne ihr Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert.
a) Die Beteiligte zu 1 hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft
gemacht, dass ihr die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 10. Januar
2009 über ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ohne Hinweis auf die Mög-
lichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und eventuell laufende Fristen zuge-
gangen sei, und dass sie erst am 19. Januar 2009 erfahren habe, ein Rechts-
mittel gegen den Beschluss einlegen zu können; dies sei ihr zuvor nicht be-
kannt gewesen.
b) Das Vorbringen reicht aus, ein Verschulden der Beteiligten zu 1 an der
Fristversäumung zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass der angefochtene
Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
aa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (V ZB
174/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass sich für
verfahren unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbe-
lehrung ergibt und fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleg-
lich zu vermuten ist, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der
Rechtsmittelfrist ursächlich ist.
bb) Nichts anderes gilt für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde.
Denn seine Erfordernisse sind ebenso kompliziert und schwer zu erfassen wie
Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungssachen nur bei Zulassung durch
das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); da die Zulassung in
der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen werden muss, be-
stehen über die Statthaftigkeit keine Unklarheiten. Aber die Frist für die Einle-
gung der Rechtsbeschwerde beträgt, anders als bei der sofortigen Beschwerde
(§ 569 Abs. 1 ZPO), nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (§ 575 Abs. 1
Satz 1 ZPO); auch muss die Rechtsbeschwerde - wiederum anders als die so-
fortige Beschwerde (§ 571 Abs. 1 ZPO) - binnen einer Frist von einem Monat
schließlich findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und nicht zu
dem dem Beschwerdegericht übergeordneten Oberlandesgericht statt mit der
Folge, dass sich die Partei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies alles
steht der Erwartung entgegen, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Befug-
te werde sich in zumutbarer Weise über die Voraussetzungen des Rechtsmit-
tels rechtzeitig Aufklärung verschaffen können, und führt zu dem sich aus der
Verfassung ergebenden Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE
93, 99, 107).
cc) Da es hieran fehlt, trifft die Beteiligte zu 1 an der Fristversäumung
aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2009 (V ZB 174/08),
auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, kein Verschul-
den.
c) Die Beteiligte zu 1 hat nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Ver-
sicherung am 19. Januar 2009 von den Voraussetzungen des Rechtsmittels
Kenntnis erlangt. Damit begann die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist, Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittel-
frist zu beantragen. Die Frist ist durch den am 2. Februar 2009 bei dem Bun-
desgerichtshof eingegangenen Antrag, mit dem die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde verbunden war, gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist der
Beteiligten zu 1 somit zu gewähren. Da auch die ebenfalls mit einem Wieder-
einsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der
Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen ist, ist der Beteiligten zu 1 auch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrün-
dungsfrist zu gewähren.
III.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt das Einzelausgebot von
Miteigentumsanteilen bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der
Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG, Teilungsversteigerung) nicht in
Betracht. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Verfahrens, weil anderenfalls die
Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt würde.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteige-
rung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsan-
teile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamt-
ausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur
dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf ver-
zichten (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158).
2. Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der
Teilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten (Hintzen in: Dass-
ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 122;
Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und
Anm. 7.11c; Drischler, JurBüro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660,
664). Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Ver-
fahrens, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspre-
che.
3. In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bisher nicht darüber be-
funden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile
einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische
Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (Rpfleger 2000, 509)
noch der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (V ZB 41/08, aaO)
hierzu geäußert. Falls das Beschwerdegericht dies anders gesehen hat, wie
seine Ausführungen auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses
es als möglich erscheinen lassen, ist das nicht richtig.
4. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrift-
tum vertretene Ansicht zutrifft.
a) Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die
Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist
(§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilba-
ren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Mit-
eigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine ander-
weitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinander-
setzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese
Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen (BVerfGE 42, 64, 75).
Das Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemein-
schaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fort-
bestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet.
b) Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigen-
tumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass
nicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft
nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auch nicht auf andere Weise, wie durch
den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein sol-
cher Verzicht ist unzulässig (Senat, BGHZ 172, 209, 214 ff.). Deshalb ist
- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - mit dem Einzelausgebot weder
dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden
Miteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf
den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 (V ZB 55/06, NJW-RR 2007,
1139) gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das auf ein Gesamtaus-
gebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamt-
ergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die
Interessen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Ver-
steigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt wür-
den, ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar
die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser
muss aber nicht der denkbar günstigste sein (BVerfGE aaO). Zudem gilt der
Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei
der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungs-
versteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Betei-
ligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einze-
lausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her.
5. Die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 auf das Einze-
lausgebot der beiden Miteigentumsanteile erfolgte somit zu Recht. Sie steht der
Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 2 nicht entgegen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im
Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungs-
verfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung
gegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteige-
rung, wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen
streiten (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 02.09.2008 - 17 K 3/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 721/08 -