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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – 4 StR 431/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bautzen vom 3. April 2007 in den Aussprü-
chen über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten und über die Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO und über die
Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. wegen vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bautzen vom 10. November 2005 und des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorgenann- ten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten;
2. wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädi- gung, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, un- erlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten;
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3. wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend hat das Landgericht aus der wegen der vom Angeklagten am
16. März 2005 begangenen Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) verhängten Einzel-
freiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyers-
werda vom 14. April 2005 und aus dem Urteil des Landgerichts Bautzen vom
10. November 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, denn hinsichtlich der
übrigen, vom Angeklagten in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2006
begangenen Taten (Fälle II 2 bis II 13 der Urteilsgründe) entfaltet das Urteil des
Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 Zäsurwirkung.
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Die weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten
(Fällen II 2 bis II 9 der Urteilsgründe) und von einem Jahr (Fälle II 10 bis II 13
der Urteilsgründe) haben dagegen keinen Bestand. Soweit die Tatzeiten der
vom Angeklagten nach der Verurteilung vom 14. April 2005 begangenen Taten
vor der Verurteilung durch das Landgericht Bautzen liegen, kommt dem Urteil
des Landgerichts Bautzen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die
Wirkung einer weiteren Zäsur zu. Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrecht-
lich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und
den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April
2005 zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet
worden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-
surwirkung 13, jew. m.w.N.). Aus den in den Fällen II 2 bis II 13 der Urteilsgrün-
de verhängten Einzelstrafen hätte demgemäß nur eine weitere Gesamtstrafe
gebildet werden dürfen.
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Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach-
trägliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen
Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht
(vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung 2, 3).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann