Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – 4 StR 594/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 594/08

Urteil

vom

5. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf

die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Land-

gerichts Landau in der Pfalz vom 21. Mai 2008

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte im Fall II 2 b der Urteilsgründe der tätlichen

Beleidigung schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-

gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,

462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft

und des Angeklagten werden verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-

schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-

gen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in vier

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in einem wei-

teren Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit

Verleumdung in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Beleidigung in zwei

Fällen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelan-

ordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.

2

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die

Staatsanwaltschaft umfassend die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere

beanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Ur-

teilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB, verur-

teilt hat, und dass von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55

StGB abgesehen wurde. Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiel-

len Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen Körperver-

letzung und wegen Beleidigungen sowie gegen den Strafausspruch.

3

4

5

I.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer

den Angeklagten im Fall II 2 b der Urteilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidi-

gung, § 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat.

a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte

dem Zeugen P. , einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, seine Missachtung

dadurch, dass er ein einem starken Ausatmen mit nahezu geschlossenem

Mund ähnliches Geräusch machte, wodurch zugleich, was er zumindest billi-

gend in Kauf nahm, Speichel in Form einer Art "Sprühregens" aus etwa 20 cm

Abstand im Gesicht des Zeugen auftraf.

6

Dieses Verhalten stellt eine unmittelbar spürbare körperliche Einwirkung

auf das Opfer dar, aus der sich zugleich dessen Geringschätzung ergibt. Es

erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 2. Alternative

StGB (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 240, 241; vgl. auch Hilgendorf in LK-

StGB 11. Aufl. § 185 Rdn. 15; Regge in MünchKomm StGB § 185 Rdn. 38;

Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rdn. 18; Fischer StGB

56. Aufl. § 185 Rdn. 18).

7

8

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvor-

wurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

b) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der

insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Der Senat

kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer der Schuldspruchänderung

entsprechenden Subsumtion des Geschehens auf eine höhere Einzelstrafe er-

kannt hätte, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das

Landgericht für die weiteren Beleidigungstaten unter Zugrundelegung des Straf-

rahmens der ersten Alternative des § 185 StGB ebenfalls Einzelstrafen von ei-

nem Monat verhängt hat. Diese Taten weisen gegenüber dem Fall II 2 b der

Urteilsgründe erschwerende Umstände auf: In den Fällen 4 und 7 hat sich der

Angeklagte jeweils der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ge-

macht; der Fall 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beleidigung nicht wie

hier spontan, sondern im Rahmen einer schriftlich erstatteten Strafanzeige be-

gangen wurde.

9

2. Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Land-

gericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, weil es

den Regelungsgehalt des § 55 Abs. 1 StGB verkannt hat.

10

a) Nach dieser Vorschrift ist eine nachträgliche Gesamtstrafe dann zu

bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe

vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt

wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Der Angeklagte ist vor

der Verurteilung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verurteilt worden,

unter anderem durch die Urteile des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005,

1. März 2006, 5. Juli 2006 und 29. November 2006 sowie das Urteil des Amts-

gerichts Ludwigshafen vom 28. März 2007. Wie sich aus dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe ergibt, sind diese Verurteilungen noch nicht erledigt.

Bis auf die Taten vom 29. November 2005 und 16. März 2006 aus dem Urteil

des Amtsgerichts Landau vom 29. November 2006 wurden sämtliche diesen

Verfahren zu Grunde liegenden Taten vor der Verurteilung durch das Urteil des

Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005 begangen und sind daher mit den in

jenem Urteil verhängten Strafen gesamtstrafenfähig.

11

Die für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ist mit den

für die beiden vorgenannten Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau

vom 29. November 2006 erkannten Strafen gesamtstrafenfähig, da die Tat am

6. August 2006 - also vor diesem Urteil - begangen worden ist. Aus den übrigen

sechs vom Landgericht Landau verhängten Einzelstrafen ist eine weitere Ge-

samtstrafe zu bilden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen

vom 28. März 2007 kann deswegen keine Zäsurwirkung entfalten, weil die ihr

zu Grunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom

29. Juni 2005 begangen worden sind, sodass insofern eine Gesamtstrafe zu

bilden ist. Einer Vorverurteilung kommt dann keine Zäsurwirkung zu, wenn

sämtliche in ihr abgeurteilten Taten schon in eine frühere Vorverurteilung ein-

zubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07;

vgl. auch Fischer aaO § 55 Rdn. 12).

12

b) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt so-

mit dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht.

13

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision

der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

14

15

II.

Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch und zu den (Einzel-) Strafaus-

sprüchen keinen Erfolg. Soweit - wie vorstehend dargestellt - eine nachträgliche

Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, stellt dies einen auch auf die Revision

des Angeklagten zu berücksichtigenden Rechtsfehler dar.

III.

16

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der Senat

die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1, 2 und 4

StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer