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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – 4 StR 594/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
5. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf
die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Land-
gerichts Landau in der Pfalz vom 21. Mai 2008
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte im Fall II 2 b der Urteilsgründe der tätlichen
Beleidigung schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-
gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-
scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,
462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft
und des Angeklagten werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-
schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-
gen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in einem wei-
teren Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit
Verleumdung in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Beleidigung in zwei
Fällen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelan-
ordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.
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Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die
Staatsanwaltschaft umfassend die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere
beanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Ur-
teilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB, verur-
teilt hat, und dass von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55
StGB abgesehen wurde. Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiel-
len Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen Körperver-
letzung und wegen Beleidigungen sowie gegen den Strafausspruch.
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I.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer
den Angeklagten im Fall II 2 b der Urteilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidi-
gung, § 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte
dem Zeugen P. , einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, seine Missachtung
dadurch, dass er ein einem starken Ausatmen mit nahezu geschlossenem
Mund ähnliches Geräusch machte, wodurch zugleich, was er zumindest billi-
gend in Kauf nahm, Speichel in Form einer Art "Sprühregens" aus etwa 20 cm
Abstand im Gesicht des Zeugen auftraf.
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Dieses Verhalten stellt eine unmittelbar spürbare körperliche Einwirkung
auf das Opfer dar, aus der sich zugleich dessen Geringschätzung ergibt. Es
erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 2. Alternative
StGB (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 240, 241; vgl. auch Hilgendorf in LK-
StGB 11. Aufl. § 185 Rdn. 15; Regge in MünchKomm StGB § 185 Rdn. 38;
Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rdn. 18; Fischer StGB
56. Aufl. § 185 Rdn. 18).
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvor-
wurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
b) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der
insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Der Senat
kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer der Schuldspruchänderung
entsprechenden Subsumtion des Geschehens auf eine höhere Einzelstrafe er-
kannt hätte, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das
Landgericht für die weiteren Beleidigungstaten unter Zugrundelegung des Straf-
rahmens der ersten Alternative des § 185 StGB ebenfalls Einzelstrafen von ei-
nem Monat verhängt hat. Diese Taten weisen gegenüber dem Fall II 2 b der
Urteilsgründe erschwerende Umstände auf: In den Fällen 4 und 7 hat sich der
Angeklagte jeweils der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ge-
macht; der Fall 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beleidigung nicht wie
hier spontan, sondern im Rahmen einer schriftlich erstatteten Strafanzeige be-
gangen wurde.
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2. Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Land-
gericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, weil es
den Regelungsgehalt des § 55 Abs. 1 StGB verkannt hat.
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a) Nach dieser Vorschrift ist eine nachträgliche Gesamtstrafe dann zu
bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe
vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt
wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Der Angeklagte ist vor
der Verurteilung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verurteilt worden,
unter anderem durch die Urteile des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005,
1. März 2006, 5. Juli 2006 und 29. November 2006 sowie das Urteil des Amts-
gerichts Ludwigshafen vom 28. März 2007. Wie sich aus dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe ergibt, sind diese Verurteilungen noch nicht erledigt.
Bis auf die Taten vom 29. November 2005 und 16. März 2006 aus dem Urteil
des Amtsgerichts Landau vom 29. November 2006 wurden sämtliche diesen
Verfahren zu Grunde liegenden Taten vor der Verurteilung durch das Urteil des
Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005 begangen und sind daher mit den in
jenem Urteil verhängten Strafen gesamtstrafenfähig.
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Die für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ist mit den
für die beiden vorgenannten Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau
vom 29. November 2006 erkannten Strafen gesamtstrafenfähig, da die Tat am
6. August 2006 - also vor diesem Urteil - begangen worden ist. Aus den übrigen
sechs vom Landgericht Landau verhängten Einzelstrafen ist eine weitere Ge-
samtstrafe zu bilden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen
vom 28. März 2007 kann deswegen keine Zäsurwirkung entfalten, weil die ihr
zu Grunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom
29. Juni 2005 begangen worden sind, sodass insofern eine Gesamtstrafe zu
bilden ist. Einer Vorverurteilung kommt dann keine Zäsurwirkung zu, wenn
sämtliche in ihr abgeurteilten Taten schon in eine frühere Vorverurteilung ein-
zubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07;
vgl. auch Fischer aaO § 55 Rdn. 12).
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b) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt so-
mit dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht.
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision
der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
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II.
Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch und zu den (Einzel-) Strafaus-
sprüchen keinen Erfolg. Soweit - wie vorstehend dargestellt - eine nachträgliche
Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, stellt dies einen auch auf die Revision
des Angeklagten zu berücksichtigenden Rechtsfehler dar.
III.
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der Senat
die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1, 2 und 4
StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer