BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 241/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 20. November 2006 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.001,55 €
festgesetzt.
Gründe
Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den
Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab-
gewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss
vom 20. November 2006 zurückgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat
der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechts-
anwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am
14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statt-
haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung
vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde
angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl.
v. 22. März 2007 - IX ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 14.
Februar 2007 unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren
Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.
v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27
Rn. 9).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom - 9 IN 410/05 -
LG Aurich, Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 T 488/06 -