Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 241/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 20. November 2006 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.001,55 €

festgesetzt.

Gründe

1

Mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin

beantragt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den

Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss

vom 20. November 2006 zurückgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat

der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechts-

anwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am

14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insol-

venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statt-

haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung

vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde

angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl.

v. 22. März 2007 - IX ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 14.

Februar 2007 unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren

Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl.

v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27

Rn. 9).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom - 9 IN 410/05 -

LG Aurich, Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 T 488/06 -