Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 71/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 71/07

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2007 wird auf Kosten des

Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als un-

zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbe-

schwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch

durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 25.01.2007 - 4 C 1691/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.03.2007 - 12 T 234/07 -