Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 71/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2007 wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als un-
zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2
Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbe-
schwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch
durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 25.01.2007 - 4 C 1691/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.03.2007 - 12 T 234/07 -