Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 103/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

Der Gegenstandswert wird auf 153.387,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

2

1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift

des Berufungsgerichts vom 21. April 2005 haben die Prozessparteien der Ent-

scheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden Ein-

zelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen Übertra-

gungsaktes durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht

(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 527 Rn. 14).

3

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darle-

gungs- und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung fü-

gen sich in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein (vgl.

BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826; v. 27. Oktober

1994 - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) und betreffen im Übrigen einen nicht

verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist zu-

mindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 O 2/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 34/04 -