BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 103/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.
Der Gegenstandswert wird auf 153.387,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift
des Berufungsgerichts vom 21. April 2005 haben die Prozessparteien der Ent-
scheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden Ein-
zelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen Übertra-
gungsaktes durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht
(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 527 Rn. 14).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darle-
gungs- und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung fü-
gen sich in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein (vgl.
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826; v. 27. Oktober
1994 - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) und betreffen im Übrigen einen nicht
verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist zu-
mindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 O 2/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 34/04 -