BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 207/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
306.775,12 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise
des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beach-
tet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prü-
fung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der
Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung
ausschloss.
Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der möglicherwei-
se unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das
1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995
und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf
des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3
EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist
nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die
Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegen die Beweis-
feststellungen des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung;
ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachan-
trägen zweiter Instanz, über die rechtskraftfähig entschieden worden ist. Der
nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigte Leistungs-
antrag der Kläger bleibt insoweit außer Betracht.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2001 - 15 O 158/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2004 - 8 U 347/03 -