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BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 207/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

306.775,12 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise

des Senatsurteils vom 6. Februar 2003 (IX ZR 77/02, WM 2003, 1138) beach-

tet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer Prü-

fung, den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der

Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung

ausschloss.

3

Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der möglicherwei-

se unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das

1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995

und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf

des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3

EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden.

4

Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist

nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die

Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegen die Beweis-

feststellungen des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung;

ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt.

5

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachan-

trägen zweiter Instanz, über die rechtskraftfähig entschieden worden ist. Der

nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigte Leistungs-

antrag der Kläger bleibt insoweit außer Betracht.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2001 - 15 O 158/99 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2004 - 8 U 347/03 -