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BGH Urteil vom 06.02.2003 – IX ZR 77/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2003 B ü r k Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 675, 276 Hb

Zur Tragweite eines allgemeinen Prüfungsvorbehaltes eines Steuerberaters.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter-

gehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Koblenz vom 8. März 2002, berichtigt durch Beschluß

vom 18. März 2002, im Kostenpunkt - bis auf die Entscheidung

über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und in-

soweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abge-

wiesen worden ist.

Die Kläger haben auch die dem Beklagten zu 2 in der Revisions-

instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 war seit 1995 für die Kläger steuerberatend tätig; die

dabei anfallenden Arbeiten wurden weit überwiegend von dem bei der Beklag-

ten zu 1 angestellten Beklagten zu 2 durchgeführt.

Die Klägerin zu 2, eine Besitzgesellschaft, deren Gesellschafter und zu-

gleich auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer geschäftsfüh-

renden Verwaltungs-GmbH der Kläger zu 1 ist, war Eigentümerin eines an die

Betriebsgesellschaft E. GmbH vermieteten Geschäftsgrundstücks in

N. , das sie im Jahre 1995 zu einem Preis von 3.458.040 DM verkaufte.

Im selben Jahr erwarb die Klägerin zu 2 ein Hallengrundstück im M.

zu einem Preis von 2.827.456 DM, das sie wiederum an die Betriebsgesell-

schaft vermietete. Hinsichtlich des Grundstücks in N. , dessen Buch-

wert noch 417.466 DM betrug, war im Zeitpunkt der Veräußerung die Besitzzeit

des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG von mindestens sechs Jahren erfüllt. In der von den

Beklagten erstellten Bilanz der Klägerin zu 2 für 1995 wurde von dem aus der

Veräußerung des Grundstücks in N. erzielten Gewinn ein Betrag in Höhe

des Kaufpreises für das Grundstück in M. gemäß § 6b Abs. 1

EStG in Abzug gebracht; in Höhe des Restbetrages, den die Beklagten auf

630.583,20 DM berechneten, wurde eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG

gebildet.

In den Folgejahren entwickelte sich der Geschäftsbetrieb der Betriebsge-

sellschaft negativ, so daß deren einzige Gläubigerin, die Arbeitsgemeinschaft

der Einkäufer für Kinderausstattung (A. ), im Jahre 1997 auf eine Sanie-

rung drängte. Am 22. Mai 1997 kam es zu einem Sanierungsgespräch mit dem

Vorstand der A. , an dem auch der Beklagte zu 2 teilnahm und bei dem als

eine Sanierungsmöglichkeit der Verkauf des Hallengrundstücks in M.

erörtert wurde. Am 19. Juni 1997 veräußerte die Klägerin zu 2 das Grundstück

in M. für 3,1 Mio. DM. Bei den in der Folgezeit erlassenen

Steuerbescheiden gingen die Finanzbehörden hinsichtlich dieses Veräuße-

rungsvorgangs davon aus, daß § 6b EStG nicht angewendet werden könne,

weil das Grundstück in M. noch nicht sechs Jahre zum Betriebs-

vermögen gehört hatte. Daraufhin änderten die Beklagten mit Zustimmung der

Kläger die Bilanzen der Klägerin zu 2 für die Jahre 1995 und 1996 nachträglich

ab und stellten den auf die Halle in M. übertragenen Anteil des

Gewinns aus der Veräußerung der Halle in N. in eine Rücklage nach

§ 6b Abs. 3 EStG ein. Da die Kläger nicht in der Lage waren, in Höhe der so-

dann auf über 3 Mio. DM angestiegenen Rücklage bis zum 31. Dezember 1999

eine Reinvestition vorzunehmen, lösten sie die Rücklage steuerschädlich auf.

Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten sie im Zusammenhang

mit dem Verkauf des Grundstücks in M. im Jahre 1997 im Hinblick

auf § 6b EStG steuerlich fehlerhaft beraten, und nehmen sie auf Feststellung

der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die gegen den Be-

klagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen und der Klage gegen die Beklagte

zu 1 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Be-

rufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insge-

samt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zugelassenen Re-

vision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die gegen

die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Dagegen hat die

Revision keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage

gegen den Beklagten zu 2 bestätigt hat.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte

zu 1 aus positiver Vertragsverletzung sowie ein Anspruch gegen den Beklagten

zu 2 aus einem Verschulden bei der Vertragsanbahnung scheiterten jedenfalls

daran, daß den Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grund-

stücks in M. ein Beratungsfehler nicht angelastet werden könne.

Zwar habe der Beklagte zu 2 die Kläger vor dem Verkauf unstreitig nicht auf die

Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 EStG hingewiesen. Allerdings sei eine ab-

schließende steuerliche Beratung durch den Beklagten zu 2 noch nicht erfolgt

gewesen, als der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden sei. Der Beklagte

zu 2 habe sich bei dem Sanierungsgespräch mit der A. am 22. Mai 1997

eine abschließende steuerliche Beratung im Hinblick auf einen Verkauf dieses

Grundstücks vielmehr vorbehalten, wie den Klägern auch bekannt gewesen sei.

Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 in der Zeit nach dem Sanie-

rungsgespräch weiterhin eine Reinvestitionssumme von 960.000 DM genannt,

lediglich noch von der Prüfung einer steuerlichen Optimierung gesprochen oder

eine Verkaufsempfehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. DM ausgesprochen ha-

be. Da der von ihm am 22. Mai 1997 erklärte Prüfungsvorbehalt zu keiner Zeit

aufgegeben worden sei, hätten seine weiteren Äußerungen von den Klägern

nur als vorläufige Bewertung und nicht als abschließendes Beratungsergebnis

angesehen werden dürfen.

II.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Beratungs-

fehler der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks in

M. nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht verneint

werden.

1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang

des ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den

Auftraggeber umfassend zu beraten (vgl. BGHZ 128, 358, 361; 129, 386, 393 f).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Beklagte zu 2

am 22. Mai 1997 an dem Sanierungsgespräch mit der A. teil, bei dem der

Verkauf der Halle in M. als eine Sanierungsmöglichkeit angespro-

chen wurde. Ausdrückliche Feststellungen dazu, aufgrund welchen Auftrages

der Beklagte zu 2 an dem Sanierungsgespräch teilnahm, hat das Berufungsge-

richt nicht getroffen. Da die Beklagten unstreitig seit 1995 für die Kläger steuer-

beratend tätig waren, kann für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz

mit der Revision davon ausgegangen werden, daß zwischen den Klägern und

der Beklagten zu 1 ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestand, der eine steuerli-

che Beratung im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen der Kläger

zum Gegenstand hatte, und daß die Beklagten, soweit im Rahmen der Sanie-

rungsbemühungen eine Veräußerung bestimmter Anlagegüter in Betracht ge-

zogen wurde, auf die sich aus § 6b EStG ergebenden steuerlichen Folgen, ins-

besondere auch auf die Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, hinzuwei-

sen hatten. Davon ist auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch den Umfang der den Beklagten ob-

liegenden Beratungspflicht verkannt, indem es angenommen hat, den Beklag-

ten könne schon deshalb ein Beratungsfehler nicht angelastet werden, weil sich

der Beklagte zu 2 durch seine Äußerung bei dem Sanierungsgespräch am

22. Mai 1997, daß steuerlich noch intensivst überprüft werden müsse, welche

Auswirkungen der Verkauf in dieser Hinsicht habe, eine abschließende steuerli-

che Beratung nicht nur zu dem "Wie", sondern auch zu dem "Ob" eines Ver-

kaufs des Grundstücks in M. vorbehalten habe. Wie die Revision

zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger nicht hinrei-

chend beachtet, daß der Beklagte zu 2 nicht nur einen Hinweis auf die Behal-

tensfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG unterlassen, sondern den Klägern außer-

dem die sich aus einer Anwendung des § 6b EStG auf einen Verkauf des

Grundstücks in M. ergebende Reinvestitionssumme weitaus zu

niedrig dargestellt habe.

a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten und damit für die recht-

liche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag der

Kläger hat der Beklagte zu 2 auch nach dem Sanierungsgespräch am 22. Mai

1997 den Klägern gegenüber weiterhin eine Reinvestitionssumme von

960.000 DM genannt, lediglich noch von der Prüfung einer "steuerlichen Opti-

mierung" gesprochen und den Verkauf zu einem Preis von 2,8 Mio. DM emp-

fohlen. Die Kläger haben weiter unter Beweisantritt vorgetragen, schon bei ei-

nem Gespräch am 6. Mai 1997 habe der Beklagte zu 2 auf die Bemerkung des

Klägers zu 1, daß es für ihn überhaupt keinen Sinn mache, den Kaufvertrag

abzuschließen, wenn eine höhere steuerliche Belastung als 960.000 DM und

damit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b EStG anstünde, definitiv er-

klärt, daß eine höhere Reinvestitionspflicht nicht zur Diskussion stünde. Dem in

diesem Zusammenhang von den Klägern angeführten von dem Beklagten zu 2

unterzeichneten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 16. Oktober 1997 läßt sich

entnehmen, daß bei der behaupteten Auskunft, sollte sie der Beklagte zu 2 so

erteilt haben, der Betrag von ca. 960.000 DM in der Weise errechnet worden ist,

daß die bereits gebildete - allerdings zu hoch berechnete - Restrücklage in Hö-

he von 630.583,20 DM aus dem Verkauf des Grundstücks in N. um einen

Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 330.000 DM aus dem Verkauf des

Grundstücks in M. erhöht wurde. Als Veräußerungsgewinn aus

dem Verkauf des Grundstücks M. wurde dabei ersichtlich nur die

Differenz zwischen dem von der Klägerin zu 2 im Jahre 1995 gezahlten Kauf-

preis in Höhe von 2.827.456 DM und dem im Jahre 1997 zu erzielenden Ver-

kaufspreis angesehen, der schließlich bei 3,1 Mio. DM lag.

b) Die Auskunft, die steuerliche Belastung aus einem Verkauf des Ob-

jekts in M. und demzufolge die sich aus einer Anwendung des

§ 6b EStG ergebende Reinvestitionssumme übersteige 960.000 DM nicht, war

dann aber nicht nur deshalb unrichtig, weil wegen der Besitzzeit des § 6b

Abs. 4 Nr. 2 EStG, die hinsichtlich des Grundstücks in M. noch

nicht erfüllt war, eine Anwendung von § 6b Abs. 1 und 3 EStG hinsichtlich die-

ses Veräußerungsvorgangs schon nicht in Betracht kam. Vielmehr bestand ein

weiterer Fehler darin, daß die Reinvestitionssumme zu niedrig berechnet wor-

den war. Denn wegen des im Jahre 1995 vorgenommenen Abzugs nach § 6b

Abs. 1 EStG betrugen die Anschaffungskosten des Objekts in M.

nicht 2.827.456 DM, sondern waren gemäß § 6b Abs. 6 Satz 1 EStG auf Null

reduziert. Folglich bestand ein Veräußerungsgewinn aus einem Verkauf des

Objekts in M. nicht bloß in einer Differenz zwischen dem im Jahre

1995 gezahlten Kaufpreis und einem höheren Verkaufspreis im Jahre 1997,

sondern der gesamte Verkaufserlös war als Veräußerungsgewinn anzusetzen.

Wenn es hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs in 1995 bei dem zu-

nächst gewählten Abzug gemäß § 6b Abs. 1 EStG blieb, erhöhte sich folglich

der steuerliche Gewinn um den vollen Verkaufserlös für das Grundstück in

M. . Diese Folge hätte, selbst wenn § 6b EStG anwendbar gewesen

wäre, nur dadurch vermieden werden können, daß auch in diesem Umfange,

also in Höhe von ca. 3 Mio. DM, eine neue Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1

EStG gebildet und innerhalb des Reinvestitionszeitraums in Höhe dieses Betra-

ges Reinvestitionsgüter angeschafft worden wären. Die nachträglich noch mög-

liche Änderung des Abzugs gemäß § 6b Abs. 1 EStG in eine (volle) Rücklagen-

bildung nach Absatz 3 hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks in

N. , von der später Gebrauch gemacht wurde, führte gleichfalls zu einem

Anstieg der Rücklage auf über 3 Mio. DM. Eine Rücklage dieser Größenord-

nung konnte innerhalb des Investitionszeitraums nicht wieder investiert werden.

c) Im Rahmen seines Auftrages hat der Steuerberater seinen Mandanten

umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-

zelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-

traggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den Mandanten in die Lage

zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und

eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386, 396; Urt. v.

18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).

Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten eine Verletzung dieser

vertraglichen Pflichten zu Lasten gelegt werden könnte, wenn sie bis zu dem

bei dem Sanierungsgespräch geäußerten Hinweis des Beklagten zu 2, die

steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs "müßten noch intensivst überprüft"

werden, von jeder Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der in

Betracht gezogenen Sanierungsmöglichkeiten abgesehen hätten. Es kommt

weiter nicht darauf an, wie dieser Prüfungsvorbehalt zu beurteilen wäre, wenn

der Fehler des Beklagten zu 2 lediglich in dem Unterlassen eines Hinweises auf

die Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG bestanden hätte, worauf das

Berufungsgericht allein abgestellt hat. Denn nach dem Vorbringen der Kläger

war die von dem Beklagten zu 2 zuvor erteilte Auskunft auch deshalb unrichtig,

weil er die steuerliche Belastung sowie die Reinvestitionssumme aus dem Ver-

kauf des Objekts M. weitaus zu niedrig angesetzt hatte. Diese

unrichtige Auskunft begründete die Gefahr, daß die Kläger im Vertrauen auf

ihre Richtigkeit eine für sie steuerlich nachteilige Verkaufsentscheidung trafen.

Nach Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft ist der steuerliche

Berater verpflichtet, einen hierdurch dem Mandanten drohenden Schaden nach

Möglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß zu mildern (vgl. BGH, Urt. v.

5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111; ferner Urt. v. 10. Februar

1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116; v. 21. September 2000 - IX ZR

439/99, WM 2000, 2437, 2439). Dieser Pflicht kann er durch die Äußerung ei-

nes Vorbehalts dahingehend, daß noch intensivst überprüft werden müsse,

welche steuerlichen Auswirkungen die beabsichtigte Maßnahme habe, auf die

sich seine unrichtige Auskunft bezog, nur dann genügen, wenn der Vorbehalt

aus der maßgeblichen Sicht des Mandanten dahin verstanden werden muß, die

zuvor erteilte Auskunft solle gerade auch in den Punkten, in denen sie unrichtig

ist, nur vorläufig sein. Denn die Erklärungen des steuerlichen Beraters müssen

dem Mandanten, der verläßlich über bestimmte steuerliche Folgen unterrichtet

werden will, um darauf geschäftliche Maßnahmen gründen zu können, eine an-

nähernd zutreffende Vorstellung von dem Wagnis vermitteln, über das er auf-

geklärt werden wollte (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - VI ZR 264/61, WM 1962,

932, 933).

d) Die durch die von den Klägern behauptete falsche Auskunft über die

Höhe der Reinvestitionssumme begründete Gefahr, daß sich die Kläger im

Vertrauen darauf zum Verkauf des Grundstücks entschlossen, wäre durch den

erklärten Vorbehalt einer abschließenden steuerlichen Überprüfung somit nur

dann entfallen, wenn die Kläger diesen Vorbehalt dahin verstehen mußten,

auch die Angabe einer Reinvestitionssumme von 960.000 DM sei in dem Sinne

als nur vorläufig anzusehen, daß eine abschließende Beurteilung einen weitaus

höheren, den von den Klägern als ihnen noch zumutbar angegebenen Rahmen

übersteigenden Betrag ergeben könnte.

Nach dem für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrun-

de zu legenden Sachvortrag der Kläger hatte der von dem Beklagten zu 2 er-

klärte Vorbehalt einen solchen Inhalt jedoch nicht. Ausdrücklich bezog sich der

Prüfungsvorbehalt nicht auf die Höhe der Reinvestitionssumme. Die Kläger

mußten ihn dann aber auch nicht dahin verstehen. Da der Kläger zu 1 nach

seinem Vorbringen erklärt hatte, ein Verkauf des Grundstücks in M.

mache für ihn überhaupt keinen Sinn, wenn eine höhere Belastung als

960.000 DM und damit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b EStG an-

stünde, konnten die Kläger nämlich erwarten, daß der Beklagte zu 2 die zuvor

erteilte Auskunft ausdrücklich in den Vorbehalt einer abschließenden Beurtei-

lung einbezog, wenn nicht auszuschließen war, daß diese eine den Betrag von

960.000 DM erheblich übersteigende Belastung ergeben konnte. Zudem war

bereits nach dem Verkauf des Grundstücks in N. von den Beklagten die

Anwendung des § 6b EStG empfohlen und in der von ihnen erstellten Bilanz

durchgeführt worden, so daß die Kläger davon ausgehen konnten, daß zumin-

dest die grundsätzlichen Auswirkungen der Übertragung stiller Reserven nach

§ 6b EStG von den Beklagten geprüft und berücksichtigt worden waren. Daß

die sich aus § 6b Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 EStG ergebenden Rechtsfol-

gen erst nach einer "intensivsten" Überprüfung zu erkennen gewesen wären,

machen auch die Beklagten nicht geltend.

Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger hat der Beklagte

zu 2 sogar noch nach dem Sanierungsgespräch am 22. Mai 1997 und dem da-

bei geäußerten Prüfungsvorbehalt seinen Hinweis wiederholt, die Reinvestiti-

onssumme betrage 960.000 DM, in diesem Zusammenhang lediglich von der

"Prüfung einer steuerlichen Optimierung" gesprochen und eine Verkaufsemp-

fehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. DM gegeben. Selbst wenn man dem Be-

rufungsgericht in seiner Auslegung folgen wollte, diese weiteren Äußerungen

hätten von den Klägern gleichfalls nur als vorläufige Bewertung und nicht als

abschließendes Beratungsergebnis angesehen werden dürfen, dann mußten

die Kläger jedoch die Vorläufigkeit der Bewertung jedenfalls nicht dahin verste-

hen, trotz der Wiederholung des Betrages von 960.000 DM und der ausgespro-

chenen Verkaufsempfehlung könne eine "steuerliche Optimierung" sogar die

Folge haben, daß der gesamte Verkaufserlös als Veräußerungsgewinn zu ver-

steuern sei. Wenn bei einer Verkaufsempfehlung zu einem Preis von

2,8 Mio. DM eine Reinvestitionssumme von 960.000 DM genannt und in diesem

Zusammenhang von einer "steuerlichen Optimierung" gesprochen wird, dann

mag dies dahin verstanden werden können, daß sich bei der abschließenden

steuerlichen Beurteilung im Hinblick auf die vorläufig genannte Reinvestitions-

summe geringfügige Betragsänderungen ergeben können; mit einer grundle-

gend abweichenden steuerlichen Beurteilung muß der Mandant aufgrund einer

solchen Äußerung dagegen nicht rechnen.

III.

Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Pflichtverletzung des

Beklagten zu 2, die der Beklagten zu 1 gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen

wäre, nicht verneint werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit

das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat (§ 564

Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.).

1. Das Berufungsgericht wird die offen gelassene Frage der Aktivlegiti-

mation der Kläger zu klären sowie gegebenenfalls die von den Klägern zu den

behaupteten Auskünften des Beklagten zu 2 vor und nach dem Sanierungsge-

spräch am 22. Mai 1997 angetretenen Beweise zu erheben haben. Bei der Be-

weiswürdigung wird das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1997 zu be-

rücksichtigen sein, dessen Inhalt von den Parteien übereinstimmend dahin ge-

wertet wird, der Beklagte zu 2 habe nicht nur fälschlicherweise die Möglichkeit

einer weiteren steuerfreien Reinvestition angenommen, sondern auch deren

Höhe falsch mit ca. 960.000 DM berechnet.

2. Sollte sich danach eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 ergeben,

so wird weiter dem Vortrag der Kläger nachzugehen sein, wie sie sich bei

pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagten verhalten hätten. Die Kläger ha-

ben unter Beweisantritt vorgetragen, sie hätten das Objekt M.

nicht verkauft, wenn die Beklagten sie darüber aufgeklärt hätten, daß die steu-

erliche Belastung und damit die Reinvestitionssumme mehr als 960.000 DM

betrage. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, der

Vortrag der Kläger zur Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht

schlüssig, weil bei "steuerlich optimaler" Aufklärung auch über die (später ge-

nutzte) Möglichkeit, hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs 1995 von der bis

dahin gewählten Ersatzbeschaffung nach § 6b Abs. 1 EStG zur Rücklagenbil-

dung gemäß § 6b Abs. 3 EStG zu wechseln, hätte aufgeklärt werden müssen,

und danach bei vernünftiger Betrachtungsweise die Entscheidung, das Objekt

nicht zu verkaufen, durchaus nicht nahegelegen habe, übersieht sie, daß die

Ausübung dieses Wahlrechts gleichfalls eine weit über den Betrag von

960.000 DM hinausgehende Reinvestitionssumme zur Folge hatte. Wäre das

Grundstück M. nicht verkauft worden, hätte dagegen nur die Rest-

rücklage aus dem Veräußerungsgewinn des Objektes N. gewinnerhö-

hend aufgelöst werden müssen, falls eine Investition im Umfange dieser Rück-

lage nicht gelungen wäre. Diese Rücklage betrug allerdings nur 213.118 DM

und nicht, wie die Beklagten berechnet hatten, 630.583,20 DM. Denn durch den

Verkauf des Grundstückes N. war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von

3.040.574 DM erzielt worden (Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert).

Von diesem Veräußerungsgewinn wurde der Kaufpreis für das Grundstück in

M. in Höhe von 2.827.456 DM gemäß § 6b Abs. 1 EStG in Abzug

gebracht; der abzuschreibende Buchwert des Objekts N. in Höhe von

417.466 DM konnte nicht zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG

verwendet werden, vgl. § 6b Abs. 2 Satz 1 EStG.

Zwar hätte die Klägerin zu 2, wenn sie von dem Verkauf des Grund-

stücks M. abgesehen hätte, den Kaufpreis in Höhe von

3,1 Mio. DM nicht erzielt. Die angestrebte Sanierung mußte daran aber nicht

scheitern, da die A. nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchge-

führten Beweisaufnahme auf einem Verkauf nicht bestanden hätte und ein an-

derer Sanierungsweg nicht von vornherein ausgeschlossen war, wie der später

von der A. erklärte Forderungsverzicht in Höhe von 1,2 Mio. DM zeigt. Da

die Kläger infolge der Auflösung der Rücklage eine Steuerschuld zu bezahlen

hatten, die jedenfalls in dieser Form vermieden worden wäre, wenn sie nach

pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagten von dem Verkauf des Grund-

stücks in M. abgesehen hätten, haben sie auch die Wahrschein-

lichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargelegt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Ja-

nuar 1996 - IX ZR 103/95, WM 1996, 551, 554).

3. Bei der weiteren Prüfung, ob den Klägern, wie das Landgericht ange-

nommen hat, ein Mitverschulden anzulasten ist, wird zu berücksichtigen sein,

daß derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt

hat, in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht gel-

tend machen kann, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Aus-

kunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134,

100, 114 f; BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288; Urt.

v. 25. Mai 1977 - VII ZR 186/75, NJW 1977, 1536, 1537). Sollte sich das Vor-

bringen der Kläger zu den behaupteten Auskünften des Beklagten zu 2 bestäti-

gen, wird eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB daher nicht in Betracht kom-

men. Dagegen könnte es den Klägern zum Mitverschulden gereichen, wenn sie

es versäumt hätten, die steuerlichen Folgen der Auflösung der Rücklage durch

andere Maßnahmen abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall-

gruppe 2 BGB). Die Beklagte zu 1 hat in der erneuten Berufungsinstanz Gele-

genheit zur Darlegung, inwieweit durch Unterlassen der von ihr angeführten

anderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere der Verschmelzung der

Klägerin zu 1 mit der Betriebsgesellschaft, die Kläger den von ihnen geltend

gemachten Schaden mitverursacht haben.

IV.

Das Berufungsurteil hat dagegen Bestand, soweit die gegen den Be-

klagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Insoweit stellt sich die

Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision inso-

weit zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO a.F.).

Vertragliche Beziehungen bestanden unstreitig nur zwischen der Be-

klagten zu 1 und den Klägern. Der Beklagte zu 2 war lediglich bei der Beklagten

zu 1 angestellt und wurde als deren Erfüllungsgehilfe tätig, soweit er die der

Beklagten zu 1 den Klägern gegenüber obliegenden Aufgaben durchführte. Ei-

ne eigene Haftung des Beklagten zu 2 käme daher nur in Betracht, wenn er bei

Anbahnung der mit den Klägern begründeten Vertragsbeziehungen besonderes

Vertrauen dahin in Anspruch genommen hätte, daß er entscheidenden Einfluß

auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages habe, und wenn die be-

hauptete Pflichtverletzung nicht in einer Schlechtleistung, sondern in der Verlet-

zung einer Aufklärungs-, Rücksichts- oder Schutzpflicht bestünde (vgl. BGHZ

70, 337, 343 ff; 88, 67, 68 f; Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, VersR 1990,

753, 754).

Dies haben die Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt. Der Umstand,

daß allein der Beklagte zu 2 im Rahmen der Vertragserfüllung für die Beklagte

zu 1 tätig geworden sein soll, reicht, wie bereits das Landgericht zutreffend

ausgeführt hat, nicht aus, um eine über das normale Verhandlungsvertrauen

hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des

Vertrages anzunehmen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger einen weiterge-

henden Vortrag nicht gehalten.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann