Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 1 StR 350/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in

der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellung-

nahme vom 9. August 2007 bemerkt der Senat:

Die Rügen zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbe-

gründet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über

den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden

Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1

StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit,

der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt.

vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). § 250 StPO untersagt näm-

lich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung

einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es

sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä-

rung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in

Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokolla-

risch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung

dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird,

verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Syste-

matik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz

auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo

es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68,

70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Be-

weiswürdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen

zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen

der Glaubwürdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung

verliest.

Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen

der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vor-

trägt - vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur

Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner,

StPO

50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustim-

mung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der

Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf