BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 1 StR 350/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellung-
nahme vom 9. August 2007 bemerkt der Senat:
Die Rügen zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbe-
gründet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über
den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden
Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1
StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit,
der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt.
vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). § 250 StPO untersagt näm-
lich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung
einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es
sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä-
rung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in
Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokolla-
risch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung
dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird,
verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Syste-
matik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz
auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo
es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68,
70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Be-
weiswürdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen
zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen
der Glaubwürdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung
verliest.
Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen
der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vor-
trägt - vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur
Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner,
StPO
50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustim-
mung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der
Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf