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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 338/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

4 StR 338/07

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja

StGB § 316 a

Zur Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB, wenn das Tatopfer bei Be-

ginn des Angriffs noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs war.

BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07 – LG Hamburg

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird als un-

begründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-

teil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts

gestützten Revision.

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Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuld-

spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen räuberischen

Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB.

1. Der Angeklagte und Danny F. hatten sich entschlossen, durch einen

Überfall auf den Zeugen S. Geld zu erbeuten. Sie beobachteten das spätere

Tatopfer, als dieses gerade im Begriff war, in sein hochwertiges Fahrzeug ein-

zusteigen. Während sich der Zeuge auf den Fahrersitz setzte, gelangten der

Angeklagte und sein Mittäter durch die Hintertüren auf die Rückbank des Fahr-

zeugs. Noch bevor der Geschädigte sich dazu angeschickt hatte, das Fahrzeug

in Gang zu setzen, bedrohten sie ihn mit einer (ungeladenen) Gaspistole und

forderten ihn auf, ihren Weisungen nachzukommen, sonst würden sie ihm "das

Gehirn wegblasen". Unter dem Eindruck dieser Drohung startete der Geschä-

digte - wie ihm geheißen - das Fahrzeug und lenkte es aus der Stadt hinaus zu

einem abgelegenen Parkplatz. Während dieser Fahrt wurde das Tatopfer auf-

gefordert, sein Mobiltelefon an den Angeklagten zu übergeben und den Aufbe-

wahrungsort des von ihm mitgeführten Geldes zu benennen. Beidem kam der

Zeuge nach. Der Angeklagte entnahm daraufhin der auf dem Rücksitz befindli-

chen Tasche des Tatopfers 75 Euro. Auf dem Parkplatz musste der Geschädig-

te in den Kofferraum seines Fahrzeugs steigen. Der Angeklagte und sein Mittä-

ter fuhren sodann mit dem Fahrzeug noch geraume Zeit umher. Als sie es ca.

2 ½ Stunden nach Fahrtantritt stehen ließen, konnte sich der Geschädigte be-

freien.

2. Diese Feststellungen tragen auch die tateinheitliche Verurteilung we-

gen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a Abs. 1 StGB.

a) Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. November

2003 (BGHSt 49, 8 ff.) erfasst der Tatbestand des § 316 a StGB als taugliches

Tatopfer nur den Führer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich

ist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des

Angriffs, besitzt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Beginn des An-

griffs, also im Zeitpunkt, als der Angeklagte und sein Mittäter in das Fahrzeug

eindrangen und den Geschädigten mit der Gaspistole bedrohten, dieser noch

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nicht Führer des Fahrzeugs war. Zwar hielt sich das Tatopfer bereits im Fahr-

zeug auf, es war aber zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen noch nicht

mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst und damit

nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs und

deshalb zu diesem Zeitpunkt kein taugliches Angriffsziel im Sinne des § 316 a

StGB (vgl. BGHSt aaO).

Indem die Täter ihr Opfer zu der anschließenden Fahrt zwangen und es

während der Fahrt jedenfalls konkludent weiter bedrohten, lag aber die für die

Tatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Ver-

üben des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor.

Die Anwendbarkeit des § 316 a StGB erfordert nämlich nicht, dass das

Tatopfer bereits bei Beginn des Angriffs Führer oder Mitfahrer des Kraftfahr-

zeugs war. Das Tatbestandsmerkmal "Verüben eines Angriffs" ist vielmehr auch

dann erfüllt, wenn ein Opfer durch einen vor Fahrtantritt begonnenen Angriff zur

(Mit-)Fahrt gezwungen wird und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wird.

Eine engere, allein auf den ersten nötigenden Zugriff auf das Tatopfer abstel-

lende Auslegung, würde dem Schutzzweck der Norm nicht gerecht (vgl. BGHSt

aaO S. 10). Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr auch den Zeitraum bis

zur Beendigung des Angriffs. Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheit des

Kraftfahrverkehrs auf Straßen als Schutzgut des § 316 a StGB (vgl. BGHSt aaO

S. 11) nicht nur dann beeinträchtigt wird, wenn das Tatopfer während des Füh-

rens des Kraftfahrzeugs erstmals angegriffen wird, sondern dies ist auch der

Fall, wenn ein bereits vor Fahrtantritt begonnenes, offenes Bedrohungsgesche-

hen während des Führens des Kraftfahrzeugs (nur) seinen Fortgang nimmt (vgl.

BGHSt aaO S. 13; für den Fall eines "neuen" Angriffs während der Fahrt Se-

natsbeschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 394/03 = NStZ 2004, 626).

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b) Der Angeklagte und sein Mittäter haben bei dem während der Fahrt

fortdauernden Angriff auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

ausgenutzt.

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Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das

Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingun-

gen des Straßenverkehrs begangen wird (vgl. BGHSt aaO S. 11). Objektiv ist

dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in

einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Be-

wältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leich-

ter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. In subjektiver Hinsicht ist

ausreichend aber erforderlich, dass sich der Täter der die Abwehrmöglichkeiten

des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung

seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGHSt

50, 169, 172).

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In Fällen, in denen ein vollendeter Angriff auf das Tatopfer bereits außer-

halb des Fahrzeugs oder jedenfalls vor Fahrtantritt stattgefunden hat, bedarf

dieses Tatbestandsmerkmal besonders sorgfältiger Prüfung und wird nur in

Ausnahmefällen zu bejahen sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

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Zwar ist auch ein Kraftfahrzeugführer, dessen sich der Täter bereits vor

Fahrtantritt bemächtigt hat, in Folge seiner Konzentration auf die Verkehrslage

und die Fahrzeugbedienung in seiner Gegenwehr gegen den während der Fahrt

fortdauernden Angriff des Täters eingeschränkt. Ein Ausnutzen dieses Umstan-

des im Sinne des § 316 a StGB ist allerdings nur dann gegeben, wenn der räu-

berische Angriff auch durch die verkehrsspezifischen Einschränkungen, denen

sich der Kraftfahrzeugführer während der Fahrt ausgesetzt sieht, erleichtert

wird. Die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer muss deshalb in

objektiver Hinsicht für die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs min-

destens mitursächlich geworden sein. Ein solcher Ursachenzusammenhang

fehlt jedoch, wenn der Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine unein-

geschränkte Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene Nötigungslage

während der nachfolgenden Fahrt lediglich unverändert aufrechterhalten wird.

In diesen Fällen dient das Fahrzeug nur Beförderungszwecken, ohne dass sich

die mit der Fahrt einhergehende eingeschränkte Abwehrmöglichkeit des Tatop-

fers auf die Angriffshandlung des Täter noch in irgendeiner Weise fördernd

auswirkt. So verhält es sich etwa dann, wenn der Täter sein Tatopfer bereits in

dessen Wohnung überfallen hat und es später unter Vorhalt einer Waffe zur

Fahrt zu einem Geldautomaten zwingt, um dort vom Konto des Opfers Geld

abzuheben. In solchen Fällen hat sich die Nötigungslage in aller Regel bereits

vor Fahrtantritt derart verfestigt, dass die fahrtbedingten eingeschränkten Ab-

wehrmöglichkeiten des Tatopfers für die fortdauernde Angriffshandlung des Tä-

ters ohne jeden Belang sind.

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Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Angeklagte und

sein Mittäter hatten sich durch die erste Angriffshandlung des Tatopfers noch

nicht kontrolliert bemächtigt. Durch die erzwungene Fahrt wurden, wie dies der

Tatbestand des § 316 a StGB erfordert, vielmehr die Gegenwehr und insbeson-

dere die Fluchtmöglichkeit des Opfers erst endgültig eingeschränkt. Mithin wur-

de durch die Eigenschaft des Tatopfers als Kraftfahrzeugführer der räuberische

Angriff hier zumindest erleichtert. Dies war dem Angeklagten und seinem Mittä-

ter nicht nur bewusst, sondern es kam ihnen nach den getroffenen Feststellun-

gen hierauf gerade an.

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3. Dass der Angeklagte nicht, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht

hinweist, anstelle eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Freiheitsbe-

raubung wegen eines Verbrechens des erpresserischen Menschenraubs ge-

mäß § 239 a StGB verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible