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BGH Urteil vom 25.02.2004 – 4 StR 394/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 394/03
Urteil
vom
25. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil
des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Februar 2003,
auch soweit es den Mitangeklagten E. betrifft, in den
Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:
a)
der Angeklagte P. der versuchten räuberischen
Erpressung, des erpresserischen Menschenraubs
in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfah-
rer sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-
bung,
b)
der Mitangeklagte E. der versuchten räuberi-
schen Erpressung, des erpresserischen Menschen-
raubs sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe-
raubung.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung und Sachbeschädigung (Tat vom 3.2.2000), erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (Tat vom
5.2.2000), Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen
Freiheitsberaubung (Tat vom 28.2.2000) zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten E. , der kein Rechts-
mittel eingelegt hat, hat es wegen versuchter räuberischer Erpressung (Tat
vom 3.2.2000), erpresserischen Menschenraubs (Tat vom 5.2.2000), Nötigung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberau-
bung (Tat vom 28.2.2000) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaus-
setzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte P. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts rügt.
Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage die Verfolgung der Tat
vom 3. Februar 2000 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der ver-
suchten räuberischen Erpressung beschränkt.
Nach dieser Beschränkung hat die Revision nur in dem aus der Urteils-
formel ersichtlichen geringen Umfang zum Schuldspruch Erfolg; im übrigen ist
sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit Aufklärungsmängel beanstandet
werden, unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem sind sie - wie
auch die Rüge, der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines gerichtsmedizini-
schen Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden - unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.
a) Im Hinblick auf die Tat vom 28. Februar 2000 hat der Senat den
Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 10. September 2003 (die Nötigung tritt hinter der Freiheits-
beraubung zurück, der Versuch der Nötigung zur Rücknahme der Strafanzeige
steht in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsbe-
raubung) dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der
Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als
geschehen verteidigen können. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357
StPO auch auf den Mitangeklagten E. zu erstrecken (vgl. BGH bei Kusch
NStZ 1997, 379).
b) Der Erörterung bedarf im übrigen nur die rechtliche Würdigung der
Tat vom 5. Februar 2000.
aa) Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hatte aus einer Lieferung von Rauschgift gegen Tony
M. eine "Forderung" von 250 DM. Er wußte, daß er auf das Geld keinen
Anspruch hatte, versuchte aber dennoch, es von M. "einzutreiben". Am
5. Februar 2000 "verbrachten" der Angeklagte P. und der Mitangeklagte
E. den Tony M. , der nicht zahlen konnte, in den mitgebrachten Pkw,
um M. "in eine fremde Umgebung zu fahren und damit den Druck zur
Begleichung der Schulden zu erhöhen". Durch den ausgeübten Zwang sollte
M. aus Angst um sein körperliches Wohl der Zahlungsforderung des An-
geklagten umgehend nachkommen (UA 29). Während der Mitangeklagte das
Fahrzeug steuerte, saß der Angeklagte mit M. auf der Rücksitzbank. Er
redete auf ihn ein; dann schlug er ihm mit der Faust ins Gesicht, "um seine
Forderung nach Zahlung weiter zu verstärken". Durch die Schläge erlitt der
Geschädigte ein Hämatom am linken Auge. Als der Mitangeklagte E. den
Pkw in unbewohnter Umgebung anhielt und zusammen mit dem Angeklagten
den M. aus dem Auto zog, konnte dieser fliehen und bei der Polizei Anzei-
ge erstatten.
bb) Die Jugendkammer hat dieses Verhalten - soweit es den Angeklag-
ten P. betrifft - als erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB) in
Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)
gewürdigt. Den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB hat es dadurch als erfüllt
angesehen, daß der Angeklagte den in das Fahrzeug “verbrachten“ Geschä-
digten während der Fahrt geschlagen habe, dies einen Angriff mittels Gewalt
auf einen Mitfahrer darstelle, mit dem Angriff die besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs ausgenutzt worden seien, weil der Geschädigte in dem fah-
renden Pkw keine Möglichkeit gehabt habe, sich dem Angriff zu entziehen, und
der Angeklagte die Schläge zur Begehung einer räuberischen Erpressung,
nämlich deshalb eingesetzt habe, um den Geschädigten zur Zahlung von Geld
zu veranlassen, auf das er rechtlich keinen Anspruch gehabt habe.
cc) Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten erkennen:
(1) Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs liegt vor, weil
der Angeklagte - gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten E. – den Ge-
schädigten M. entführt hat, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu ei-
ner Erpressung auszunutzen (§ 239 a Abs. 1 StGB). Dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,
daß zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein
funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHR StGB § 239 a
Abs. 1 Erpressung 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 4 f.). Mit dem
Entführen in erpresserischer Absicht war die Tat vollendet (vgl. BGH, Urteil
vom 3. Juni 1997 – 1 StR 188/97; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn.
9).
(2) Tateinheitlich zu § 239 a Abs. 1 StGB liegt auch ein räuberischer
Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) vor:
Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. November
2003 - 4 StR 150/03 - (= StraFo 2004, 65; zur Veröffentlichung in BGHSt be-
stimmt) im einzelnen ausgeführt hat, erachtet er eine - enger als bisher - am
Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB ori-
entierte Auslegung der Vorschrift für geboten. Ausgehend von der Zielrichtung
der Strafvorschrift, neben individuellen Rechtsgütern den Schutz der Sicherheit
des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen zu bezwecken, erfaßt der Tatbestand
als taugliche Tatopfer nur den “Führer“ oder den “Mitfahrer“ eines Kraftfahr-
zeugs. Erforderlich ist, daß das Opfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h.
bei Verüben des Angriffs, hat. Das war hier noch nicht gegeben, als der Ge-
schädigte in das Fahrzeug "verbracht" wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar ein
Angriff auf seine Entschlußfreiheit vor; M. war aber noch nicht "Mitfahrer".
Im Fahrzeug, während der Fahrt, war er jedoch "Mitfahrer" und damit taugli-
ches Angriffsziel im Sinne des § 316 a StGB, auch wenn er sich unfreiwillig in
dem Pkw befand. Hier verübte der Angeklagte zur Begehung der räuberischen
Erpressung einen neuen Angriff gegen den Geschädigten, und zwar diesmal
durch Gewalt gegen seinen Körper mit der Gefahr einer nicht nur unerhebli-
chen Verletzung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war dieser
Angriff auf den "Leib" des Mitfahrers tatbestandsmäßig im Sinne des § 316 a
Abs. 1 StGB (enger und nur auf den ersten Angriff außerhalb des Fahrzeugs
abstellend: BGH StV 2002, 362 f. und 363). Ob auch die – konkludent im Fahr-
zeug erfolgte – fortdauernde Nötigung zum Mitfahren als “Angriff“ auf den Ge-
schädigten anzusehen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.
Rechtsfehlerfrei hat die Jugendkammer auch belegt, daß der Angeklagte
die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat; denn der
während des gesamten Tatgeschehens zur Flucht entschlossene Geschädigte
hatte in dem fahrenden Fahrzeug keine Möglichkeit, sich dem Angriff zu ent-
ziehen, ohne sich selbst und möglicherweise auch andere Verkehrsteilnehmer
– etwa durch Öffnen der Tür, Ziehen der Handbremse o.ä. - zu gefährden. Er
war deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs (vgl. hierzu die Senatsbe-
schlüsse vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03 - und vom 2. Dezember 2003
- 4 StR 471/03).
Mit dem Verüben des Angriffs war das Delikt vollendet (vgl. Sowada in
LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 46). Für die Tatbestandsvollendung ist es unerheb-
lich, daß das Raubdelikt erst später - außerhalb des Fahrzeugs - vollendet
werden sollte (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 316 a Rdn. 7). Es genügt, daß der Täter im Zeitpunkt des Angriffs den
Entschluß zu einer in ihren wesentlichen Zügen bestimmten Tat, die die Merk-
male einer Raubtat (hier: einer räuberischen Erpressung) erfüllt, gefaßt hatte
(BGH NStZ 1997, 236, 237). Das war hier der Fall.
3. Die geringfügige Änderung der Schuldsprüche wirkt sich auf die
Strafen nicht aus. Der Senat kann ausschließen, daß die Jugendkammer - bei
im wesentlichen unverändertem Schuldgehalt der Taten - niedrigere Strafen als
die von ihr für erzieherisch geboten erachteten Jugendstrafen festgesetzt hätte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der ge-
ringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise
von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu-
stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch eine Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109
Abs. 2 Satz 1 JGG ist nicht veranlaßt.
Tepperwien Kuckein Athing
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