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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – 4 StR 348/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 348/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle vom 20. März 2007, soweit es den Angeklagten be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Brandstiftung für

schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Den früheren Mitangeklagten L. hat es vom Vorwurf der Anstiftung zu

der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat freigesprochen. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-

lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Nacht zum

18. September 2004 in das Wohnhaus M. in S. ein, in dem

sich vier Wohnungen befanden, von denen eine bewohnt war. Der Angeklagte

führte in zwei Rucksäcken vier 5 Liter-Plastikkanister bei sich, die mit Ottokraft-

stoff gefüllt waren. Das Benzin verschüttete der Angeklagte im linken Flügel des

Wohnhauses auf den Treppen, im Keller, in der Wohnung im ersten Stock so-

wie in der Dachgeschoßwohnung und setzte das Benzin sodann im Keller in

Brand. Danach verließ er das Gebäude, das er durch das Feuer vollständig

zerstören wollte. Das Feuer setzte die untere, hölzerne Treppe vom Keller in

das Erdgeschoß in Brand und erreichte auch die Treppe zum ersten Stockwerk,

die ebenfalls selbständig zu brennen begann. Die zur Tatzeit einzige Hausbe-

wohnerin wurde durch die Rauchentwicklung wach und rief um Hilfe. Die kurz

darauf eintreffende Feuerwehr konnte den Brand rasch löschen, bevor sich das

Feuer auf die oberen Stockwerke ausbreitete.

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Der Angeklagte wohnte und lebte zur Tatzeit ebenso wie der frühere Mit-

angeklagte L. in R. /Bayern. Das in Brand gesetzte Wohnhaus in

S. hatte er 1995 an den früheren Mitangeklagten verkauft. Beide waren

gut miteinander bekannt und hatten zuletzt im Juni 2004 das Anwesen in S.

aufgesucht.

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Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, er sei zur

Tatzeit nicht

in S. gewesen. Wie sich der frühere Mitangeklagte

L. eingelassen hat, teilt das Urteil nicht mit; vielmehr beschränkt sich das

Urteil auf den Hinweis, er sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewe-

sen.

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2. Das Landgericht hält den Angeklagten der Täterschaft für überführt,

weil sich am unteren Ende eines Trageriemens des einen der beiden zum

Transport der Benzinkanister benutzten Rucksäcke eine vom Angeklagten

stammende DNA-Spur befand. Sachverständig beraten hat sich die Schwurge-

richtskammer die Überzeugung verschafft, dass diese einem zellkernhaltigen

Hautpartikel entstammende DNA-Spur nur durch einen längeren oder intensi-

ven Gebrauch entstanden sein kann; ein nur kurzer oder wenig intensiver Kon-

takt habe nicht zu der DNA-Spur führen können. Hierauf gestützt, hat das

Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass die DNA-Spur jedenfalls nicht

bei dem Besuch der beiden Angeklagten in S. im Juni entstanden sein

kann, indem er dort - was der Angeklagte in seiner Einlassung zur Erklärung

der DNA-Spur nicht ausgeschlossen hatte - den Rucksack "anfasste, berührte

oder hochhob" (UA 11). Andere Möglichkeiten, als die, dass der Rucksack

durch den Angeklagten zur Tatzeit an den Tatort gelangt sein könnte, kämen -

so das Landgericht - nicht ernsthaft in Betracht.

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3. Die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten hält der rechtli-

chen Nachprüfung nicht stand. Sie ist vielmehr lückenhaft und misst dem -

wenn auch gewichtigen - Indiz der DNA-Spur eine zu große Bedeutung bei. Al-

lerdings kann der Beschwerdeführer auf die allein erhobene Sachrüge nicht mit

der Behauptung gehört werden, entgegen der Auffassung der Sachverständi-

gen könne die DNA-Spur auch durch lediglich flüchtigen Kontakt entstanden

sein (vgl. BGH NJW 1998, 3654). Die Schwurgerichtskammer hat aber nahe

liegende Umstände, die eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten in

Frage stellen können, nicht erkennbar bedacht. Sie hat nicht mit Sicherheit fest-

zustellen vermocht, dass die DNA-Spur beim Tragen der Rucksäcke zum Tatort

entstanden ist. Vielmehr folgt sie dem Sachverständigen darin, dass dies auch

bereits früher passiert sein könne. Hiervon ausgehend fehlt es aber an einem

sicheren Nachweis, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die Rücksäcke mit

den Benzinkanistern gefüllt und an den Tatort gebracht hat. Entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts ist die Annahme, dass der Angeklagte die Rucksäcke

einem Dritten überlassen hat, der unter deren Verwendung die Tat verübt hat

auch nicht lediglich "konstruiert" (UA 12). Dies gilt zumal deshalb, weil das

Landgericht selbst ein Motiv des Angeklagten für die täterschaftliche Tatbege-

hung nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte konnte - anders als der frü-

here Mitangeklagte L. - keinen Vorteil aus der Brandlegung in dem ihm

nicht mehr gehörenden Haus ziehen. Insoweit erweist es sich auch als lücken-

haft und deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Urteil keinerlei Beweiswürdigung zu

dem den früheren Mitangeklagten L. betreffenden Freispruch enthält,

sodass völlig unklar bleibt, welche Rolle L. im Zusammenhang mit dem

Tatgeschehen gespielt hat.

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4. Über die Sache ist deshalb, soweit es die Beteiligung des Angeklagten

anlangt, ohne Bindung an die dem Freispruch des früheren Mitangeklagten

L. zugrunde liegenden Gründe (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2004

- 4 StR 533/03) insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible