Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 52/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

5. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Überzeugungs-

bildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen

Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. Über die

von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat

der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile

BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom

5. April 2005 – VI ZR 216/03 – VersR 2005, 942 m.w.N.)

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 175.000,00 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 O 588/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 U 155/06 -