BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 52/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
5. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Überzeugungs-
bildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen
Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. Über die
von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile
BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom
5. April 2005 – VI ZR 216/03 – VersR 2005, 942 m.w.N.)
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 175.000,00 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 O 588/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 U 155/06 -