BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 349/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen
und
die Richter Dr. Ellenberger
und
Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen
zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die
Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff
gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem
nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil
des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (BGHZ
167, 239, 250, Tz. 28) steht, ist es nach der nunmehr
geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit
fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-
fungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile auf-
gegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs
(BGHZ 159, 294, 312 f.). Es
spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem
Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde
die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser
Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8
und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005,
3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - XI ZR
193/02, WM 2003, 1346, 1347 f. und vom 17. April
2007 - XI ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer wei-
teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 21.985,07 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.01.2003 - 4 O 62/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 22/05 -