Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 349/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen

und

die Richter Dr. Ellenberger

und

Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.

Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen

zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die

Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff

gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem

nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil

des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (BGHZ

167, 239, 250, Tz. 28) steht, ist es nach der nunmehr

geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit

fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-

fungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile auf-

gegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs

(BGHZ 159, 294, 312 f.). Es

spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem

Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde

die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser

Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse

vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8

und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005,

3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - XI ZR

193/02, WM 2003, 1346, 1347 f. und vom 17. April

2007 - XI ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer wei-

teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 21.985,07 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.01.2003 - 4 O 62/01 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 22/05 -