Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2007 – XI ZR 343/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 26. April 2005 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Diver-

genz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag

im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungs-

urteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom

Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils

eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage

eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertigen, in

Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom

25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010

Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062

Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden

Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber

an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil

entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen -

Rechtsprechung des

II. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts da-

für, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärter-

maßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass

des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht be-

achten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005

- 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli

2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbe-

schluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003,

1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 174.157,34 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Grüneberg

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.08.2002 - 14 O 5452/00 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 -