BGH Beschluss vom 17.04.2007 – XI ZR 343/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 26. April 2005 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Diver-
genz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag
im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungs-
urteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom
Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils
eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage
Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom
25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010
Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062
Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden
Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber
an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil
entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen -
Rechtsprechung des
II. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts da-
für, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärter-
maßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass
des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht be-
achten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005
- 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli
2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbe-
schluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003,
1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 174.157,34 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.08.2002 - 14 O 5452/00 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 -