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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZB 39/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 26. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-

gerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 240.307,18 €

Gründe

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I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar-

lehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den

angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmit-

tel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den An-

trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen

Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro-

zessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006,

den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten,

denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-

gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember

2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel-

ben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung

ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan-

walt R. vertreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-

1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-

nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen

Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein-

zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwer-

deschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-

natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmäch-

tigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein.

2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-

liegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend.

a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhän-

gigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-

mächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84

ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu

vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die

zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

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- im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112,

345, 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ

2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl-

ler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).

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b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses

war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam wider-

rufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-

derliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht,

verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-

vollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen

Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in

dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs-

beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be-

klagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom

21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März

2004 aaO unter 1 b).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -