Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2007 – IV ZR 20/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke ohne mündliche Verhand-

lung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. September

2007 am 26. September 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zi-

vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezem-

ber 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: Bis 4.500 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-

rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rück-

kaufswert einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ohne Verrech-

nung mit Abschlusskosten.

2

Dem zum 1. Juni 1997 abgeschlossenen und vom Kläger zum

24. Februar 2000 gekündigten Vertrag liegen zum Rückkaufswert bei

Kündigung und zur Verrechnung von Abschlusskosten Klauseln in den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§§ 5, 6, 17) zugrunde, die den-

jenigen gleichartig sind, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom

9. Mai 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirk-

sam erklärt hat (BGHZ 147, 354, 373). Die Beklagte hat die unwirksamen

Klauseln im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch transpa-

renter formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln ersetzt. Über die Wirk-

samkeit dieser Ersetzung streiten die Parteien.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft

zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Verrechnung mit Ab-

schlusskosten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die

Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die

Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, die unwirksamen Klauseln sei-

en nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, nun transparente Klau-

seln wirksam ersetzt worden, ist nicht zuzustimmen.

6

1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt,

dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-

tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach

§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr

transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom

12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang

damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-

lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-

geführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-

sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung

des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-

ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.

7

Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des

Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche

Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel

über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB,

§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den

letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-

nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der

Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln

über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-

tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-

ten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung

stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche

Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1

BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-

den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat

die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene

Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-

gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen

Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-

te des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-

ten ungezillmerten Deckungskapitals.

8

2. Daraus folgt, dass der Kläger nach Maßgabe des Senatsurteils

vom 12. Oktober 2005 jedenfalls Anspruch auf einen Mindestrückkaufs-

wert hat. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, seine An-

träge dieser Rechtslage und den während des Revisionsverfahrens ein-

getretenen tatsächlichen Veränderungen (Erteilung einer Auskunft und

Zahlungen der Beklagten) unter Berücksichtigung der Teilerledigungser-

klärungen anzupassen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2003 - 20 C 20366/02 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 S 217/03 -