BGH Urteil vom 26.09.2007 – VII ZR 63/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Beweiswürdigung des
Landgerichts gebunden erachtet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. März
2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313), veranlasst die Zulassung nicht.
Gleiches gilt für Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Ein
entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
ZPO
ist nicht gegeben.
Im Übrigen wird von einer Begründung
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist
(§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu 1
und 2 zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 3 und 4, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des
Streithelfers der Beklagten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen
Kosten.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Hälfte seiner Kosten.
Streitwert:
409.740 €
(Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 409.740 €;
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2:
409.040 €)
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 31.05.2005 - 1 O 638/02 - OLG München, Entscheidung vom 14.02.2006 - 9 U 3654/05 -