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BGH Urteil vom 26.09.2007 – VII ZR 63/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Beweiswürdigung des

Landgerichts gebunden erachtet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. März

2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313), veranlasst die Zulassung nicht.

Gleiches gilt für Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das

Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Ein

entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2

ZPO

ist nicht gegeben.

Im Übrigen wird von einer Begründung

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der

Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist

(§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die

Parteien wie folgt (§§ 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO):

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu 1

und 2 zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 3 und 4, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des

Streithelfers der Beklagten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen

Kosten.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten

der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Hälfte seiner Kosten.

Streitwert:

409.740 €

(Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 409.740 €;

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2:

409.040 €)

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 31.05.2005 - 1 O 638/02 - OLG München, Entscheidung vom 14.02.2006 - 9 U 3654/05 -