Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. März 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen

(hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von

BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt).

b) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle

einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1

ZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR

187/03, NJW 2004, 1458).

BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Rich-

ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin belieferte den Beklagten, der eine Gaststätte betreibt, mit

Getränken. Sie hat mit ihrer Klage unstreitige Zahlungsrückstände des Beklag-

ten aus Getränkelieferungen in Höhe von 18.847,11 € ne bst Zinsen geltend

gemacht. Der Beklagte hat in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe

die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt, die er aus einer Ver-

einbarung herleitet, nach der ihm für jeden abgenommenen Hektoliter Bier eine

Rückvergütung habe gutgeschrieben werden sollen. Das Landgericht hat - nach

Vernehmung von Zeugen zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung -

die Gegenforderung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die

Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach erneuter Beweisauf-

nahme - den Bestand der streitigen Aufrechnungsforderung verneint und der

Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben. Mit

seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe zum Bestand der Auf-

rechnungsforderung eine eigene Sachaufklärung durchgeführt, weil konkrete

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen-

feststellung bestanden hätten. Aufgrund des Ergebnisses der erneuten Beweis-

aufnahme habe es sich nicht mit der erforderlichen Gewißheit davon zu über-

zeugen vermocht, daß die Parteien im Jahr 1997 tatsächlich die vom Beklagten

behauptete Rückvergütungsvereinbarung getroffen hätten. Zwar habe die als

Zeugin erneut vernommene Ehefrau des Beklagten dessen Vortrag bestätigt.

Deren Aussage reiche aber nicht aus, um die Rückvergütungsvereinbarung als

bewiesen anzusehen. Denn es bestünden aufgrund der Aussage des Zeugen

O. und weiterer - unstreitiger - Sachverhaltsumstände durchgreifende Zwei-

fel an der objektiven Richtigkeit der Aussage der Ehefrau des Beklagten. Im

folgenden hat das Berufungsgericht die Gründe für das Ergebnis seiner Be-

weiswürdigung näher ausgeführt.

II.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Tatsachenfeststellung des Be-

rufungsgerichts. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu einer erneuten Tatsa-

chenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur berechtigt, wenn die erst-

instanzliche Tatsachenfeststellung auf Rechtsfehlern beruhe, die in der revisi-

onsrechtlichen Rechtsprechung zu § 286 ZPO als Verfahrensmängel anerkannt

seien. Da die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung hier nicht verfahrensfehler-

haft gewesen sei, verstoße die davon abweichende Tatsachenfeststellung des

Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies trifft nicht zu.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand-

lung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten

Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an

der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen

begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch

das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)

eingeführten Bestimmung ist nicht herzuleiten, daß die Prüfungskompetenz des

Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf

Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine

zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsge-

richt unterliegt. Zwar kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bin-

dung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum

Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist

nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...")

vorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der

Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien

ergibt sich aber, daß die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene

- grundsätzliche - Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf

solche Tatsachen beschränkt sein soll, welche die erste Instanz bereits "voll-

ständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61 ). Denn die

Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsa-

cheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewin-

nung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt

der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles

(BT-Drucks. 14/4722, S. 59

f.; Beschlußempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; Senatsurteil vom

14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 unter II 1 b aa, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03,

WM 2005, 99 = NJW 2005, 291 unter II 2 b cc, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt).

Dieser Zielsetzung entsprechend hat der Rechtsausschuß des Bundes-

tages im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, daß die Anforderungen

an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Beru-

fungsgericht im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer

materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden dürfen (BT-Drucks.

14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Beru-

fungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (aaO S. 124).

Diese Erwägungen haben zu der Regelung geführt, daß das Berufungsgericht

- anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche

Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn "konkrete

Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei-

dungserheblichen Feststellungen begründen (näher zum Gesetzgebungsver-

fahren: Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO). Für die Bindung des Berufungsge-

richts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es

- im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit

nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler

aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für

das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkre-

te Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder

unrichtig sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269,

275).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-

chen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher

Wertung ergeben (BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW

2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluß vom 22. November 2004 - 1 BvR

1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), insbesondere daraus, daß das Beru-

fungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie im

vorliegenden Fall - anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, je-

weils aaO unter II 1 b). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der

erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an

die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte

nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfest-

stellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern ver-

pflichtet (BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b bzw. II 1 a).

2. Die Revision meint darüber hinaus, das Berufungsgericht sei auch

deshalb zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht berechtigt gewesen, weil

die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür, daß

die erstinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend gewesen sei, nicht dargelegt

habe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung die

Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit

und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil be-

gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Durch diese Vorschrift

wird der Berufungsführer dazu angehalten, die Gründe genau zu bezeichnen,

aus denen er die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung für unrichtig hält; es soll

dadurch bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine

Beschränkung des Prozeßstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (Zöller/

Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdnr. 33). Daraus folgt aber nicht, daß

eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine darauf

bezogene Berufungsrüge voraussetzt und das Berufungsgericht deshalb gehin-

dert wäre, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu

zweifeln, wenn entsprechende Darlegungen in der Berufungsbegründung feh-

len. Denn das Berufungsgericht ist an die geltend gemachten Berufungsgründe

(abgesehen von bestimmten Verfahrensmängeln) nicht gebunden (§ 529 Abs. 2

ZPO). Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-

chen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig

vom Parteivortrag aufgrund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat

(BGHZ 158, 269, 279; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 100); damit kann und muß

das Berufungsgericht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die

ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn

sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGHZ

aaO; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, aaO, § 529 Rdnr. 12). Daraus

folgt, daß das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozeßstoff der

ersten Instanz - unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme -

auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu

überprüfen hat.

Im übrigen hatte im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrer Berufungsbe-

gründung - entgegen der Auffassung der Revision - durchaus konkrete Einwän-

de gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht, die Zweifel an

der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründeten.

3. Weiter rügt die Revision, daß die erneute Tatsachenfeststellung des

Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil das Berufungsgericht

die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im vorliegenden Fall zu Un-

recht bejaht habe; konkrete Anhaltspunkte im Sinne dieser Vorschrift hätten

nicht bestanden. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Umfangs der revisionsrechtlichen Überprüfung der Vor-

aussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz

ist zu differenzieren. Die Revision kann zwar darauf gestützt werden, daß das

Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung

nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht verneint hat, wenn die angefochtene

Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004

- VI ZR 199/03 und VI ZR 230/03, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt, NJW 2004, 2825 und 2828). Für den umgekehrten Fall, in dem das Be-

rufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht

bejaht haben soll, gilt dies dagegen nicht.

§ 529 Abs. 1 ZPO dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in

der ersten Instanz (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 529 Rdnr. 15). Dieser Zweck

ist nicht mehr zu erreichen, wenn das Berufungsgericht selbst eine erneute Tat-

sachenfeststellung durchgeführt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es neues

Vorbringen zugelassen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO). In

diesen Fällen sind die vom Berufungsgericht festgestellten oder berücksichtig-

ten neuen Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig davon zugrunde zu

legen, ob das Berufungsgericht die für die erneute Tatsachenfeststellung oder

für die Zulassung neuen Vorbringens geltenden Voraussetzungen beachtet hat

(zu letzterem bereits BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW

2004, 1458; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, aaO m.w.Nachw.). Denn § 529

ZPO verfolgt nicht den Zweck, vor der Feststellung der materiellen Wahrheit zu

schützen (Zöller/Gummer/Heßler, aaO). Für Einschränkungen der Tatsachen-

feststellung in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemü-

hen um eine materiell gerechte Entscheidung sind (vgl. BVerfGE 55, 72, 94),

gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte proze-

ßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar

2004, aaO unter II 4 b). Im Revisionsverfahren ist deshalb - nach erneuter Tat-

sachenfeststellung in der Berufungsinstanz - nicht zu überprüfen, ob das Beru-

fungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

zu Recht angenommen hat. Insoweit gilt nichts anderes als für zugelassenen

neuen Tatsachenvortrag, hinsichtlich dessen im Revisionsverfahren ebenfalls

nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 531

Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004, aaO).

4. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die vom

Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist vom Revisions-

gericht aufgrund seiner Bindung an die Tatsachenfeststellung des Berufungsge-

richts (§ 559 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt

daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den

Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat,

seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen

Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1999

- V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482 unter II 2). Derartige Rechtsverstöße ver-

mag die Revision nicht aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das

Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beklagten

und die Aussagen der Zeugen hierzu nicht hinreichend zur Kenntnis genommen

und dadurch die Grundrechte des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ver-

letzt hat. Die ausführliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts stützt sich

auf sachlich begründete Erwägungen, die einen Rechtsfehler nicht aufweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen