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BGH Urteil vom 27.09.2007 – 4 StR 1/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. zu 2.: Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. September 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Olaf E. wird das Ur-
teil des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006,
soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
a)
soweit er in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteils-
gründe verurteilt worden ist mit den Feststellungen,
b)
soweit der Angeklagte in den Fällen II. B 2, 3, 7 bis
10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 der Urteilsgründe we-
gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
verurteilt worden ist mit den zur Gefährdung ande-
rer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen
Verkehrsunfälle gefährdeten fremden Sachen und
den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Fest-
stellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeiführung
der Verkehrsunfälle durch den Angeklagten bleiben
jedoch aufrechterhalten;
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela Carmen
E. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit sie im Fall II. B 5 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr in 20 Fällen und wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es in
vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a
StGB festgesetzt. Die Angeklagte hat es wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es
in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklag-
ten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-
rigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Soweit das Landgericht im Fall II. B 5 der Urteilsgründe den Angeklag-
ten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und beide Angeklagte
wegen eines mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Haft-
pflichtversicherung des Unfallgegners verurteilt hat, haben die Rechtsmittel der
Angeklagten mit einer zulässig erhobenen, auf die Verletzung des § 261 StPO
gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall
mit dem von ihm geführten Pkw, dessen Halterin die Angeklagte gewesen ist,
absichtlich herbeigeführt hat, indem er das Fahrzeug ohne verkehrsbedingten
Grund plötzlich bis zum Stillstand abgebremst hat, auf die Bekundungen des in
der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Unfallgegners und einer Zeu-
gin, die den Unfall als Fußgängerin beobachtet hat, gestützt.
Die Angeklagten rügen zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 261
StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unterlassen habe, die in
der Hauptverhandlung verlesene Schadensanzeige des Unfallgegners vom 1.
Dezember 2000 und die von diesem gefertigte Unfallskizze, die in Augenschein
genommen wurde, in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. In seiner Scha-
densanzeige hatte der Unfallgegner angegeben, ein Bus habe durch Blinkzei-
chen angezeigt, den Haltestellenbereich verlassen zu wollen, worauf die drei
vor ihm fahrenden Pkw abrupt abgebremst worden seien, so dass er nicht
rechtzeitig habe halten können und auf den vor ihm befindlichen Pkw aufgefah-
ren sei. Diese mit der von dem Zeugen gefertigten Unfallskizze in Einklang ste-
hende Schilderung des Unfallhergangs lässt sich mit den Bekundungen des
Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereinbaren. Das Landgericht hätte sich
deshalb in den Urteilsgründen mit diesem Widerspruch auseinandersetzen
müssen (vgl. BGH StV 1993, 115; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR
107/05).
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. B 19 der Urteilsgründe wegen Betru-
ges verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls mit einer auf die Ver-
letzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen brachte die Zeugin F., die mit ihrem Pkw aus
einer untergeordneten Straße kommend nach rechts in die Hauptstraße abbie-
gen wollte, den Pkw vor der Kreuzung an der Sichtlinie zum Halten. Der Ange-
klagte, der sich mit seinem Fahrrad der Kreuzung auf dem Bürgersteig – aus
der Sicht der Zeugin – von links näherte, erkannte, dass die Zeugin mit ihrem
Pkw so weit vorgefahren war, dass sie den Bürgersteig nicht mehr im Blick hat-
te. Als die Zeugin anfuhr, steuerte er sein Rad vor den Pkw der Zeugin und
kam, wie von ihm beabsichtigt, zu Fall. Die Haftpflichtversicherung der Zeugin
zahlte als Schadensersatz und Schmerzensgeld insgesamt 902,20 Euro an den
Angeklagten, weil sie aufgrund der Unfallschilderung in dem Schreiben des vom
Angeklagten beauftragten Rechtsanwalts davon ausging, die Zeugin sei mit ih-
rem Pkw plötzlich und unvermittelt angefahren, als der Angeklagte den Ein-
mündungsbereich bereits nahezu vollständig überquert gehabt habe. Das
Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich
herbeigeführt hat, auf die Bekundungen der Zeugin F. in der Hauptverhandlung
gestützt. Aus der Sicht der Zeugin sei die Vorfahrtsstraße in beide Richtungen
gerade und gut einsehbar gewesen. Da die Zeugin sich sicher gewesen sei,
keinen Radfahrer auf der Fahrbahn gesehen zu haben, müsse sich der Ange-
klagte, wie die Zeugin „bereits vermutet“ habe, außerhalb ihres Sichtfeldes be-
funden haben und sich mithin über den Bürgersteig angenähert haben.
Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass das Landgericht sich
entgegen § 261 StPO nicht mit der in der Hauptverhandlung am 18. Januar
2006 verlesenen, von der Zeugin und vom Angeklagten unterschriebenen Un-
fallanzeige vom 16. November 2002 und mit der in Augenschein genommenen
Unfallskizze auseinandergesetzt hat. Dies war deshalb geboten, weil sich so-
wohl aus der von der Zeugin für die Schadensanzeige bei der Haftpflichtversi-
cherung gefertigten Skizze als auch aus der Beschreibung der Unfallsituation in
der Unfallanzeige ergibt, dass der Angeklagte sich der Kreuzung auf dem für
Radfahrer freigegebenen Gehweg nicht – wie aufgrund der Bekundungen der
Zeugin festgestellt – von links, sondern von rechts näherte. Nach der von der
Zeugin gefertigten Skizze war die Sicht nach rechts aus dem auf die Kreuzung
zufahrenden Pkw aber durch eine Hecke am Rand des Geh- und Radweges
eingeschränkt.
3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der Verurtei-
lungen in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat die
Verurteilung in diesen Fällen entscheidend auf die Bekundungen der Unfallgeg-
ner gestützt, von deren Glaubhaftigkeit es sich insbesondere auch im Hinblick
darauf überzeugt hat, dass sie „auch nicht im Widerspruch zu früheren Anga-
ben und Vernehmungen“ standen (UA 107). Es ist deshalb nicht auszuschlie-
ßen, dass das Landgericht, hätte es die Beweisergebnisse umfassend gewür-
digt, zu anderen, für die Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre.
Dass sich die Verfahrensfehler auch auf die der Verurteilung der Angeklagten in
den übrigen Fällen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ausgewirkt haben
können, schließt der Senat aus. Soweit das Landgericht seine Überzeugung,
dass der Angeklagte die Unfälle absichtlich herbeigeführt hat, unter anderem
auf die Vielzahl der Unfälle, an denen der Angeklagte beteiligt war, die Ver-
gleichbarkeit der jeweiligen Verkehrslage an den Unfallorten und die stets glei-
che Abwicklung der Schadensfälle gestützt hat, steht dem nicht entgegen, dass
der Angeklagte in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe die Unfälle mögli-
cherweise nicht provoziert hat. Denn der Unfallhergang in diesen Fällen unter-
scheidet sich deutlich von dem Unfallgeschehen in den übrigen Fällen, die zahl-
reiche Gemeinsamkeiten aufweisen, die für eine Unfallprovokation durch den
mit den Verhältnissen an den Unfallorten vertrauten Angeklagten sprechen.
II.
Soweit es die Angeklagte betrifft, hat die sachlich-rechtliche Überprüfung
des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Die Revision des
Angeklagten hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit er in den Fällen II. B 2,
3, 7 bis 10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 jeweils wegen eines gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.
1. Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen den Verkehrsunfall jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315 b
Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und mithin die Sicherheit des Straßen-
verkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat (vgl. BGHSt
48, 233). Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus
aber
voraus,
dass
durch
den
tatbestandsmäßigen Eingriff
Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet werden. Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht
entnehmen. Auch die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert
ist in den genannten Fällen nicht belegt. Dass eine Sache von bedeutendem
Wert nur in (wirtschaftlich) unbedeutendem Maße gefährdet wird, reicht hierfür
nicht aus; vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfan-
ges sein (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 315
Rdn. 16 m.w.N.). Für die Berechnung des Gefährdungsschadens kommt es auf
die am Marktwert zu messende Wertminderung an (vgl. BGH NStZ 1999, 350,
351; Barnickel in MünchKomm StGB § 315 Rdn. 71). Die Wertgrenze für die
Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des
§ 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Ge-
fährdungszeitpunkt (vgl. Barnickel in MünchKomm StGB aaO Rdn. 69 m.N.) bei
mindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro (BGHSt 48, 14, 23; vgl. Barnickel aaO).
Dass in den oben genannten Fällen ein Schaden (zumindest) in dieser Höhe
drohte, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt:
Soweit im Fall II. B 20 der Urteilsgründe der eingetretene Fremdsach-
schaden mit 375 Euro beziffert wird, liegt es nach den bisherigen Feststellun-
gen eher fern, dass ein darüber hinausgehender Schaden drohte. In den übri-
gen Fällen hat die Strafkammer die Höhe des entstandenen Sachschadens
nicht genannt. Weder das Schadensbild in den Fällen II. B 8 der Urteilsgründe
(Kratzer an der vorderen Stoßstange rechts), II. B 9 ("zwei Punkte" am Fahr-
zeug des Unfallgegners), II. B 10 (Beschädigung der Stoßstange vorne rechts)
und II. B 17 (eine etwa einen Zentimeter tiefe Einbeulung des vorderen Kenn-
zeichens) noch die Feststellungen zum Unfallhergang in diesen und den übri-
gen Fällen belegen eine zweifelsfrei die Wertgrenze überschreitende konkrete
Gefährdung der an dem Unfall beteiligten Fremdfahrzeuge.
2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den genannten Fällen
lässt jedoch die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen wegen eines mit-
täterschaftlich zum Nachteil der Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfall-
gegner begangenen Betruges unberührt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur
Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder
Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffe-
nen Feststellungen nach sich. Im Übrigen halten die Feststellungen zum äuße-
ren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und
zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand und
können deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann