Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2007 – 4 StR 1/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. zu 2.: Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. September 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Olaf E. wird das Ur-

teil des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006,

soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a)

soweit er in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteils-

gründe verurteilt worden ist mit den Feststellungen,

b)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. B 2, 3, 7 bis

10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 der Urteilsgründe we-

gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt worden ist mit den zur Gefährdung ande-

rer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen

Verkehrsunfälle gefährdeten fremden Sachen und

den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Fest-

stellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeiführung

der Verkehrsunfälle durch den Angeklagten bleiben

jedoch aufrechterhalten;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen.

2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela Carmen

E. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit sie im Fall II. B 5 der Urteilsgründe verurteilt

worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr in 20 Fällen und wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es in

vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a

StGB festgesetzt. Die Angeklagte hat es wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es

in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen

die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklag-

ten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-

rigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

1. Soweit das Landgericht im Fall II. B 5 der Urteilsgründe den Angeklag-

ten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und beide Angeklagte

wegen eines mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Haft-

pflichtversicherung des Unfallgegners verurteilt hat, haben die Rechtsmittel der

Angeklagten mit einer zulässig erhobenen, auf die Verletzung des § 261 StPO

gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

3

Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall

mit dem von ihm geführten Pkw, dessen Halterin die Angeklagte gewesen ist,

absichtlich herbeigeführt hat, indem er das Fahrzeug ohne verkehrsbedingten

Grund plötzlich bis zum Stillstand abgebremst hat, auf die Bekundungen des in

der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Unfallgegners und einer Zeu-

gin, die den Unfall als Fußgängerin beobachtet hat, gestützt.

4

Die Angeklagten rügen zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 261

StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unterlassen habe, die in

der Hauptverhandlung verlesene Schadensanzeige des Unfallgegners vom 1.

Dezember 2000 und die von diesem gefertigte Unfallskizze, die in Augenschein

genommen wurde, in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. In seiner Scha-

densanzeige hatte der Unfallgegner angegeben, ein Bus habe durch Blinkzei-

chen angezeigt, den Haltestellenbereich verlassen zu wollen, worauf die drei

vor ihm fahrenden Pkw abrupt abgebremst worden seien, so dass er nicht

rechtzeitig habe halten können und auf den vor ihm befindlichen Pkw aufgefah-

ren sei. Diese mit der von dem Zeugen gefertigten Unfallskizze in Einklang ste-

hende Schilderung des Unfallhergangs lässt sich mit den Bekundungen des

Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereinbaren. Das Landgericht hätte sich

6

deshalb in den Urteilsgründen mit diesem Widerspruch auseinandersetzen

müssen (vgl. BGH StV 1993, 115; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR

107/05).

2. Soweit der Angeklagte im Fall II. B 19 der Urteilsgründe wegen Betru-

ges verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls mit einer auf die Ver-

letzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen brachte die Zeugin F., die mit ihrem Pkw aus

einer untergeordneten Straße kommend nach rechts in die Hauptstraße abbie-

gen wollte, den Pkw vor der Kreuzung an der Sichtlinie zum Halten. Der Ange-

klagte, der sich mit seinem Fahrrad der Kreuzung auf dem Bürgersteig – aus

der Sicht der Zeugin – von links näherte, erkannte, dass die Zeugin mit ihrem

Pkw so weit vorgefahren war, dass sie den Bürgersteig nicht mehr im Blick hat-

te. Als die Zeugin anfuhr, steuerte er sein Rad vor den Pkw der Zeugin und

kam, wie von ihm beabsichtigt, zu Fall. Die Haftpflichtversicherung der Zeugin

zahlte als Schadensersatz und Schmerzensgeld insgesamt 902,20 Euro an den

Angeklagten, weil sie aufgrund der Unfallschilderung in dem Schreiben des vom

Angeklagten beauftragten Rechtsanwalts davon ausging, die Zeugin sei mit ih-

rem Pkw plötzlich und unvermittelt angefahren, als der Angeklagte den Ein-

mündungsbereich bereits nahezu vollständig überquert gehabt habe. Das

Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich

herbeigeführt hat, auf die Bekundungen der Zeugin F. in der Hauptverhandlung

gestützt. Aus der Sicht der Zeugin sei die Vorfahrtsstraße in beide Richtungen

gerade und gut einsehbar gewesen. Da die Zeugin sich sicher gewesen sei,

keinen Radfahrer auf der Fahrbahn gesehen zu haben, müsse sich der Ange-

klagte, wie die Zeugin „bereits vermutet“ habe, außerhalb ihres Sichtfeldes be-

funden haben und sich mithin über den Bürgersteig angenähert haben.

7

Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass das Landgericht sich

entgegen § 261 StPO nicht mit der in der Hauptverhandlung am 18. Januar

2006 verlesenen, von der Zeugin und vom Angeklagten unterschriebenen Un-

fallanzeige vom 16. November 2002 und mit der in Augenschein genommenen

Unfallskizze auseinandergesetzt hat. Dies war deshalb geboten, weil sich so-

wohl aus der von der Zeugin für die Schadensanzeige bei der Haftpflichtversi-

cherung gefertigten Skizze als auch aus der Beschreibung der Unfallsituation in

der Unfallanzeige ergibt, dass der Angeklagte sich der Kreuzung auf dem für

Radfahrer freigegebenen Gehweg nicht – wie aufgrund der Bekundungen der

Zeugin festgestellt – von links, sondern von rechts näherte. Nach der von der

Zeugin gefertigten Skizze war die Sicht nach rechts aus dem auf die Kreuzung

zufahrenden Pkw aber durch eine Hecke am Rand des Geh- und Radweges

eingeschränkt.

8

3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der Verurtei-

lungen in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat die

Verurteilung in diesen Fällen entscheidend auf die Bekundungen der Unfallgeg-

ner gestützt, von deren Glaubhaftigkeit es sich insbesondere auch im Hinblick

darauf überzeugt hat, dass sie „auch nicht im Widerspruch zu früheren Anga-

ben und Vernehmungen“ standen (UA 107). Es ist deshalb nicht auszuschlie-

ßen, dass das Landgericht, hätte es die Beweisergebnisse umfassend gewür-

digt, zu anderen, für die Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre.

Dass sich die Verfahrensfehler auch auf die der Verurteilung der Angeklagten in

den übrigen Fällen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ausgewirkt haben

können, schließt der Senat aus. Soweit das Landgericht seine Überzeugung,

dass der Angeklagte die Unfälle absichtlich herbeigeführt hat, unter anderem

auf die Vielzahl der Unfälle, an denen der Angeklagte beteiligt war, die Ver-

gleichbarkeit der jeweiligen Verkehrslage an den Unfallorten und die stets glei-

che Abwicklung der Schadensfälle gestützt hat, steht dem nicht entgegen, dass

der Angeklagte in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe die Unfälle mögli-

cherweise nicht provoziert hat. Denn der Unfallhergang in diesen Fällen unter-

scheidet sich deutlich von dem Unfallgeschehen in den übrigen Fällen, die zahl-

reiche Gemeinsamkeiten aufweisen, die für eine Unfallprovokation durch den

mit den Verhältnissen an den Unfallorten vertrauten Angeklagten sprechen.

II.

9

Soweit es die Angeklagte betrifft, hat die sachlich-rechtliche Überprüfung

des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Die Revision des

Angeklagten hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit er in den Fällen II. B 2,

3, 7 bis 10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 jeweils wegen eines gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.

10

1. Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen den Verkehrsunfall jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315 b

Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und mithin die Sicherheit des Straßen-

verkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen

Eingriff" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat (vgl. BGHSt

48, 233). Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus

aber

voraus,

dass

durch

den

tatbestandsmäßigen Eingriff

Leib

oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem

Wert gefährdet werden. Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines

anderen Menschen gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht

entnehmen. Auch die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert

ist in den genannten Fällen nicht belegt. Dass eine Sache von bedeutendem

Wert nur in (wirtschaftlich) unbedeutendem Maße gefährdet wird, reicht hierfür

nicht aus; vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfan-

ges sein (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 315

Rdn. 16 m.w.N.). Für die Berechnung des Gefährdungsschadens kommt es auf

die am Marktwert zu messende Wertminderung an (vgl. BGH NStZ 1999, 350,

351; Barnickel in MünchKomm StGB § 315 Rdn. 71). Die Wertgrenze für die

Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des

§ 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Ge-

fährdungszeitpunkt (vgl. Barnickel in MünchKomm StGB aaO Rdn. 69 m.N.) bei

mindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro (BGHSt 48, 14, 23; vgl. Barnickel aaO).

Dass in den oben genannten Fällen ein Schaden (zumindest) in dieser Höhe

drohte, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt:

11

Soweit im Fall II. B 20 der Urteilsgründe der eingetretene Fremdsach-

schaden mit 375 Euro beziffert wird, liegt es nach den bisherigen Feststellun-

gen eher fern, dass ein darüber hinausgehender Schaden drohte. In den übri-

gen Fällen hat die Strafkammer die Höhe des entstandenen Sachschadens

nicht genannt. Weder das Schadensbild in den Fällen II. B 8 der Urteilsgründe

(Kratzer an der vorderen Stoßstange rechts), II. B 9 ("zwei Punkte" am Fahr-

zeug des Unfallgegners), II. B 10 (Beschädigung der Stoßstange vorne rechts)

und II. B 17 (eine etwa einen Zentimeter tiefe Einbeulung des vorderen Kenn-

zeichens) noch die Feststellungen zum Unfallhergang in diesen und den übri-

gen Fällen belegen eine zweifelsfrei die Wertgrenze überschreitende konkrete

Gefährdung der an dem Unfall beteiligten Fremdfahrzeuge.

12

2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den genannten Fällen

lässt jedoch die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen wegen eines mit-

täterschaftlich zum Nachteil der Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfall-

gegner begangenen Betruges unberührt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur

Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder

Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffe-

nen Feststellungen nach sich. Im Übrigen halten die Feststellungen zum äuße-

ren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und

zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand und

können deshalb bestehen bleiben.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann