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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 4 StR 324/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 324/07

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 406 a Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 28. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf

das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst

ab dem 22. Januar 2007 zu zahlen hat.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe

und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entge-

gen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entschei-

dung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) - bis auf einen gerin-

gen Zinsausspruch - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der

Adhäsionsantrag rechtswirksam gestellt:

2

Der Vertreter der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 25. September

2006, beim Landgericht eingegangen am 26. September 2006, beantragt, der

Geschädigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Nebenklägervertre-

ter für das Adhäsionsverfahren beizuordnen. Nach Bewilligung der Prozesskos-

tenhilfe werde er beantragen, den Angeklagten zu verurteilen, an die Antrag-

stellerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die

Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Bd. II Bl. 78 f. d.A.). Dieser

Antrag wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet; er ist dem Adhäsi-

onsantrag entgegengetreten (Bd. II Bl. 79 R, 80 d.A.).

3

Mit Beschluss vom 8. November 2006 wurde die Nebenklage zugelas-

sen, der Nebenklägerin für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt

und ihr der Nebenklägervertreter beigeordnet (Bd. II Bl. 81 f. d.A.). Im Haupt-

verhandlungstermin vom 22. Januar 2007 überreichte der Vertreter der Neben-

klägerin dem Gericht eine (weitere) Begründung des Adhäsionsantrags, von der

der Verteidiger eine Kopie erhielt (Prot. Bd. S. 11, 16 f.). Der Vertreter der Ne-

benklägerin verlas sodann - noch in diesem Termin - den (angekündigten) Ad-

häsionsantrag vom 25. September 2006 samt der weiteren Begründung; der

Verteidiger stellte im Hauptverhandlungstermin vom 29. Januar 2007 den An-

trag, den Adhäsionsantrag zurückzuweisen (Prot. Bd. S. 20, 23 f.).

Damit sind die formellen Voraussetzungen zur rechtswirksamen Stellung

des Adhäsionsantrags erfüllt (§ 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).

Wie im Urteil (UA 35) rechtsfehlerfrei ausgeführt ist, sind der Hauptan-

spruch (Schmerzensgeld) und der Zinsanspruch begründet. Allerdings sind Zin-

sen nicht schon ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 2006

beim Landgericht (am 26. September 2006), sondern erst ab der mündlichen

Antragstellung in der Hauptverhandlung (22. Januar 2007) zu zahlen (vgl.

Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 6). Der Senat ändert den Urteilstenor

entsprechend ab. Er ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädi-

4

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gung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl.

BGH NStZ 1999, 260, 261; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 aE).

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Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts

des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann