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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – 5 StR 414/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil
des Landgerichts Dresden vom 6. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das
vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten
Strafausspruch aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Anstiftung zum
Betrug unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus einer Vor-
entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es wegen Anstiftung
zum Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Unterschlagung eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Die Revi-
sionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben jeweils mit der Sachrüge
den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel
aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die gegen den Angeklagten F. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
kann keinen Bestand haben. Die Bildung der Gesamtstrafe mit der Freiheits-
strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
16. November 2004 nach § 55 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen
nicht getragen. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte F. die hier ge-
genständliche Straftat vor der früheren Verurteilung begangen hat. Zumin-
dest die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der
M. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet (vgl.
BGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 3). Dass nach die-
sem Zeitpunkt in dem anderen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefun-
den hätte, in dem die dem Strafbefehl zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals hätten geprüft werden können, ist nicht festgestellt.
2. Betreffend den Angeklagten Z. sind die Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe aufzuheben.
a) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall der Anstiftung
zu den Fällen III. 1. bis III. 6. der Urteilsgründe sowie in den drei Betrugsfäl-
len unter III. 7. der Urteilsgründe jeweils von einer zu hohen Schadenssum-
me ausgegangen.
Das Landgericht hat, was an sich nicht zu beanstanden ist, die nach
Tatvollendung vom Angeklagten F. geleisteten Kautionen sowie Miet-
und Leasingzahlungen vom tatbestandlichen Betrugsschaden, der sich nach
dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge und Auflieger im Zeitpunkt der
Übergabe durch die geschädigten Firmen an die gesondert verfolgten Mittä-
ter L. und M. bestimmt (vgl. dazu BGH wistra 2007, 18, 21), ab-
gezogen. Es hat aber diese nachträgliche Reduzierung der Schadenssum-
men um über 500.000 Euro nur dem Angeklagten F. , nicht aber dem
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Angeklagten Z. zugutegebracht, da dieser sich nicht mit eigenem
Vermögen an den Zahlungen beteiligt habe. Diese Begründung trägt nicht.
Denn es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, dass die Miet- und Leasing-
verträge zunächst aus den Erlösen, die der Angeklagte F. aus der Wei-
terveräußerung der Fahrzeuge und Auflieger im Nahen Osten erzielte, be-
dient werden sollten. Daher war auch bei der Strafzumessung gegen den
Angeklagten Z. zugrundezulegen, dass die geschädigten Firmen im
Fall III. 1. bis III. 6. einen endgültigen Vermögensverlust in Höhe von rund
2.500.000 Euro und im Fall III. 7. von fast 220.000 Euro erlitten haben.
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b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte
Strafzumessung in den genannten Fällen die Straffindung im Fall IV. der Ur-
teilsgründe beeinflusst hat. Um dem nunmehr berufenen Tatrichter eine ins-
gesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der
Senat auch die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf. Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht.
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