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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 200/08
5. Strafsenat
5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider