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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 200/08

5. Strafsenat

5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen

Rechtsfehler erkennen.

Basdorf Raum Brause

Schaal Schneider