BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 82/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 9. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413,
1414 f) liegt nicht vor. Danach ist für eine Rückbeziehung der Zustellungswir-
kungen im Falle eines zur Verjährungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbe-
scheides erforderlich, dass die Anspruchsbegründung demnächst zugestellt
wird (BGH aaO S. 1415 sowie ausdrücklich Leitsatz 2; vgl. demgegenüber
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375 ff). Die Zustel-
lung der Anspruchsbegründung des Klägers setzt die Zahlung des Kostenvor-
schusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In Überein-
stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung vorliegend nicht
demnächst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des § 693
Abs. 2 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verzögerung
vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gemessen (BGH aaO S. 1415). Der
Anspruch des Klägers verjährte am 21. November 2003, während die Zustel-
lung der Anspruchsbegründung - nach Leistung des Kostenvorschusses am
3. März 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der Paral-
lelsache der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verjährung gezahlt
worden. Angesichts der mehrmonatigen Untätigkeit des Klägers lagen die Vor-
aussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht
vor. Grundsatzbedeutung hat diese Annahme nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 175/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 114/04 -