Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 82/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 9. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413,

1414 f) liegt nicht vor. Danach ist für eine Rückbeziehung der Zustellungswir-

kungen im Falle eines zur Verjährungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbe-

scheides erforderlich, dass die Anspruchsbegründung demnächst zugestellt

wird (BGH aaO S. 1415 sowie ausdrücklich Leitsatz 2; vgl. demgegenüber

BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375 ff). Die Zustel-

lung der Anspruchsbegründung des Klägers setzt die Zahlung des Kostenvor-

schusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In Überein-

stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht

festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung vorliegend nicht

demnächst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des § 693

Abs. 2 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verzögerung

vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gemessen (BGH aaO S. 1415). Der

Anspruch des Klägers verjährte am 21. November 2003, während die Zustel-

lung der Anspruchsbegründung - nach Leistung des Kostenvorschusses am

3. März 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der Paral-

lelsache der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verjährung gezahlt

worden. Angesichts der mehrmonatigen Untätigkeit des Klägers lagen die Vor-

aussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht

vor. Grundsatzbedeutung hat diese Annahme nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 175/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 114/04 -