Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 86/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

25. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

24.485,19 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Einrede des nicht erfüllten

Vertrages habe geltend gemacht werden müssen, um den Zahlungsverzug des

Klägers auszuschließen, könnte eine Abweichung von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 84, 42, 44) vorliegen. Diese Frage ist jedoch

nicht entscheidungserheblich. Das OLG Hamm hat in seinem den Vorprozess

des Klägers mit dem Vermieter abschließenden Urteil vom 28. Oktober 1998

ausgeführt, es sei "zumindest zweifelhaft, ob … im Zeitraum vom Zugang des

Schreibens des Sachverständigen vom 10.04.1997 an die Beklagtenseite bis

zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 2.10.1997 vom Bestehen eines den

Verzug ausschließenden Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB ausgegan-

gen werden konnte. Jedenfalls hätte dem Beklagten (nunmehrigen Kläger) die

volle Beweislast dafür oblegen, dass trotz zwischenzeitlicher Mängelbeseiti-

gungsarbeiten Mängel vorhanden waren." Dass die Einrede des nicht erfüllten

Vertrages anders als die Mietminderung keine Mängelanzeige entsprechend

§ 536c BGB n.F., § 545 BGB a.F. verlange (den Einredeausschluss ohne Män-

gelanzeige bejahend LG Berlin NZM 1998, 474; den Einredeausschluss vernei-

nend LG Bremen WuM 1993, 605), hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht

geltend gemacht.

3

Unabhängig davon wirft das Berufungsgericht dem Beklagten zu Recht

auch vor, er habe es versäumt, den Kläger nach Mängelbeseitigung durch den

Vermieter auf die Voraussetzungen fortgesetzter Minderung hinzuweisen, ins-

besondere deren Höhe den fortbestehenden oder erneut aufgetretenen Män-

geln anzupassen. Nach diesen Mängeln hätte sich der Beklagte notfalls beim

Kläger erkundigen müssen. Der Beklagte hätte das Kündigungsrisiko verdeutli-

chen und eine erneute Mängelanzeige vorschlagen müssen (vgl. hierzu OLG

Düsseldorf ZMR 1987, 376; 1991, 24; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Ge-

schäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III A Rn. 970). Ohne diese Anzeige war

eine Rechtsverteidigung gegen die Kündigung durch den Vermieter erheblich

gefährdet.

4

Hinsichtlich der Kausalität der unterlassenen Beratung in Bezug auf die

erneute Mängelanzeige für den Schaden zieht das Berufungsgericht neben der

für diesen Fall behaupteten Vorgehensweise des Klägers mehrere Möglichkei-

ten seines Verhaltens in Betracht, ohne - wie die Beschwerde bemerkt - hierzu

nähere Feststellungen zu treffen. Wie der Senat nach Einlegung der Beschwer-

de mehrfach entschieden hat, ist dies jedoch, auch bei Prüfung eines Feststel-

lungsantrages, dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn alle Möglichkeiten

des beratungsgerechten Verhaltens im Ergebnis gleich den geltend gemachten

Schaden vermieden hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR

104/01, BGHReport 2006, 164, 165; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01,

WM 2006, 927, 930). So liegt es nach tatrichterlicher Feststellung des Beru-

fungsgerichts auch hier für die wirksame Kündigung des Mietvertrages und die

hieraus zugesprochenen Schäden und Ersatzpflichten.

5

Den angegriffenen Feststellungsausspruch des Berufungsurteils hat der

Senat ebenso wie in zweiter Instanz mit 3.441,31 € bewertet.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 25.03.2003 - 16 O 233/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.03.2004 - 28 U 96/03 -