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BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZB 85/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem selbständigen Beweisverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 67, 494 a

a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen

Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un-

terstützte Partei diesem Antrag widerspricht.

b) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag

stellen.

BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - OLG Dresden

LG Görlitz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferinnen zu 3 und 4 der An-

tragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Dresden vom 21. August 2006 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller haben im Jahr 1998 zur Feststellung von Mängeln an

einem Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin für sie ausgeführt hatte, die

Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die Rechtsbe-

schwerdeführerinnen sind dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der

Antragsgegnerin beigetreten.

2

Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsteller mit

Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragt, den Sachverständigen mit einer

Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Außerdem haben die Antragstel-

ler und die Rechtsbeschwerdeführerinnen beantragt, den Sachverständigen zu

einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom

31. Mai 2005 hat das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachver-

ständigengutachtens angeordnet.

3

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Antragsteller mitge-

teilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin über die noch offenen Punkte des

Beweisverfahrens geeinigt hätten und das selbständige Beweisverfahren nicht

weitergeführt werden solle. Daraufhin haben die Rechtsbeschwerdeführerinnen

beantragt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern

aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat

erklärt, Antragsteller und Antragsgegnerin hätten sich im Hinblick auf die über-

lange Dauer des selbständigen Beweisverfahrens darauf geeinigt, dieses nicht

weiterzuführen.

4

Das Landgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu-

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbe-

schwerdeführerinnen ist erfolglos geblieben. Sie verfolgen ihr Begehren mit der

Rechtsbeschwerde weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht führt aus, die Erklärung der Antragsteller, das

Beweisverfahren nicht weiterführen zu wollen, könne nicht als Rücknahme des

Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ausgelegt wer-

den. Da sich die Parteien im Anschluss an das eingeholte Sachverständigen-

gutachten geeinigt hätten, habe das selbständige Beweisverfahren seinen

Zweck erfüllt. Obwohl die Parteien damit das Beweisverfahren im Ergebnis

übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei über die Kosten des Verfahrens

nicht gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Eine solche Entscheidung erfordere

eine materiell-rechtliche Prüfung, die im Rahmen eines selbständigen Beweis-

verfahrens nicht möglich sei. Im Übrigen sei eine Entscheidung, dass die An-

tragsteller die Kosten der Streithelferinnen der Antragsgegnerin zu tragen hät-

ten, auch deshalb nicht möglich, weil sich die Parteien dahin geeinigt hätten,

dass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen.

8

III.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen konnten einen Kostenantrag gegen

die Antragsteller nicht wirksam stellen.

Ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Wi-

derspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen

(§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vor-

nehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im

Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen

lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165,

358, 361).

9

Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich den Anträgen der Rechtsbe-

schwerdeführerinnen, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweis-

verfahrens aufzuerlegen, widersprochen. Diese Anträge sind daher unwirksam.

10

2. Darüber hinaus stünde einer Kostenentscheidung zu Lasten der An-

tragsteller die Einigung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin

entgegen.

11

Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung

des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB

4/04, ZfBR 2004, 783, 784 = NJW-RR 2004, 1506 m.w.N.). Haben sich die Par-

teien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach

dem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen

Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04,

BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).

12

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne Ver-

stoß gegen § 286 ZPO festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens sich auf

eine Aufhebung der Kosten geeinigt haben. Die entsprechende Behauptung der

Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht bestritten und damit zugestanden

13

Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, ob

die Parteien einen alle Streitfragen umfassenden Gesamtvergleich geschlossen

haben. Es ist ausreichend, dass sie sich über die Kosten dieses Verfahrens und

darüber geeinigt haben, dass dieses Verfahren abgeschlossen sein sollte.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Görlitz, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 OH 13/98 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2006 - 10 W 334/06 -