BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZB 85/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 67, 494 a
a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen
Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un-
terstützte Partei diesem Antrag widerspricht.
b) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens
einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag
stellen.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Streithelferinnen zu 3 und 4 der An-
tragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 21. August 2006 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben im Jahr 1998 zur Feststellung von Mängeln an
einem Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin für sie ausgeführt hatte, die
Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die Rechtsbe-
schwerdeführerinnen sind dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der
Antragsgegnerin beigetreten.
Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsteller mit
Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragt, den Sachverständigen mit einer
Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Außerdem haben die Antragstel-
ler und die Rechtsbeschwerdeführerinnen beantragt, den Sachverständigen zu
einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom
31. Mai 2005 hat das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachver-
ständigengutachtens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Antragsteller mitge-
teilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin über die noch offenen Punkte des
Beweisverfahrens geeinigt hätten und das selbständige Beweisverfahren nicht
weitergeführt werden solle. Daraufhin haben die Rechtsbeschwerdeführerinnen
beantragt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern
aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat
erklärt, Antragsteller und Antragsgegnerin hätten sich im Hinblick auf die über-
lange Dauer des selbständigen Beweisverfahrens darauf geeinigt, dieses nicht
weiterzuführen.
Das Landgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu-
rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbe-
schwerdeführerinnen ist erfolglos geblieben. Sie verfolgen ihr Begehren mit der
Rechtsbeschwerde weiter.
II.
Das Beschwerdegericht führt aus, die Erklärung der Antragsteller, das
Beweisverfahren nicht weiterführen zu wollen, könne nicht als Rücknahme des
Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ausgelegt wer-
den. Da sich die Parteien im Anschluss an das eingeholte Sachverständigen-
gutachten geeinigt hätten, habe das selbständige Beweisverfahren seinen
Zweck erfüllt. Obwohl die Parteien damit das Beweisverfahren im Ergebnis
übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei über die Kosten des Verfahrens
nicht gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Eine solche Entscheidung erfordere
eine materiell-rechtliche Prüfung, die im Rahmen eines selbständigen Beweis-
verfahrens nicht möglich sei. Im Übrigen sei eine Entscheidung, dass die An-
tragsteller die Kosten der Streithelferinnen der Antragsgegnerin zu tragen hät-
ten, auch deshalb nicht möglich, weil sich die Parteien dahin geeinigt hätten,
dass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen.
III.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen konnten einen Kostenantrag gegen
die Antragsteller nicht wirksam stellen.
Ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Wi-
derspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen
(§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vor-
nehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im
Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen
lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165,
358, 361).
Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich den Anträgen der Rechtsbe-
schwerdeführerinnen, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweis-
verfahrens aufzuerlegen, widersprochen. Diese Anträge sind daher unwirksam.
2. Darüber hinaus stünde einer Kostenentscheidung zu Lasten der An-
tragsteller die Einigung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin
entgegen.
Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung
des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB
4/04, ZfBR 2004, 783, 784 = NJW-RR 2004, 1506 m.w.N.). Haben sich die Par-
teien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, müssen nach
dem Grundsatz der Kostenparallelität die Streithelfer ihre außergerichtlichen
Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04,
BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne Ver-
stoß gegen § 286 ZPO festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens sich auf
eine Aufhebung der Kosten geeinigt haben. Die entsprechende Behauptung der
Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht bestritten und damit zugestanden
Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, ob
die Parteien einen alle Streitfragen umfassenden Gesamtvergleich geschlossen
haben. Es ist ausreichend, dass sie sich über die Kosten dieses Verfahrens und
darüber geeinigt haben, dass dieses Verfahren abgeschlossen sein sollte.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 OH 13/98 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2006 - 10 W 334/06 -