BGH Urteil vom 28.09.2007 – V ZR 139/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 284 Abs. 1 a.F.
Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweige-
rung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.
BGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 139/06 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Treuhandanstalt war Bergwerkseigentümerin eines Hartsteinvor-
kommens. Mit Notarvertrag vom 12. März 1996 verkaufte die Klägerin als Na-
mensnachfolgerin
der Treuhandanstalt
das Bergwerkseigentum
für
38.500.000 DM an die Beklagte zu 1, eine Tochtergesellschaft der D.
A. GmbH.
Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1, "innerhalb von fünf
Jahren nach Beginn der vollen Förderung" 30.000.000 DM zum Abbau des Vor-
kommens zu investieren und 115 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem
Abbau zu schaffen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen sollte die Beklagte zu 1 eine Vertragsstrafe von 20 % der nicht ge-
tätigten Investitionen und 30.000 DM für jeden nicht geschaffenen Arbeitsplatz
schulden. § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags berechtigte die Käuferin zum Rücktritt
vom Vertrag, sofern "die bestandskräftige Zulassung des Hauptbetriebsplanes
… aus Gründen, die die Käuferin nicht zu vertreten" hat, bis zum 31. Dezember
2000 nicht erfolgt sein würde. Das Rücktrittsrecht wurde bis zum Ablauf des
31. Dezember 2001 befristet. Gemäß § 10 des Vertrages trat die D. A.
GmbH neben der Beklagten zu 1 in alle Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag ein.
Die Beklagte zu 1 leitete in der Folgezeit das für den Abbau nach dem
Bundesberggesetz notwendige Zulassungsverfahren ein. Die Zulassung erfolg-
te nicht bis zum 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 erklärte
die Beklagte zu 1 deshalb den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin stellte die
Wirksamkeit des Rücktritts in Abrede. Daraufhin nahm die Beklagte zu 1 die
Klägerin vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung des Kaufpreises in An-
spruch (Vorprozess). Die Klage blieb ohne Erfolg. 2002 wurde die D.
A. GmbH auf die Beklagte zu 2 verschmolzen.
Die Zulassung des Hauptbetriebsplans steht weiterhin aus. Die Förde-
rung ist bisher nicht aufgenommen worden. Investitionen in den Abbau des
Vorkommens sind unterblieben; Arbeitsplätze sind nicht geschaffen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 750.000 € der
für die Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung vereinbarten Vertragsstrafe
zuzüglich Zinsen und einen solchen von 450.000 € zuzüglich Zinsen wegen des
Unterbleibens der Schaffung von Arbeitsplätzen.
Das Landgericht hat die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-
ständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht die vereinbarten Vertragsstrafen als verwirkt
an. Es meint, die Rücktrittserklärung der Beklagten zu 1 vom 18. Juni 2001 ha-
be mangels einer entsprechenden Erklärung der D. A. GmbH die
Erfüllungspflichten aus dem Kaufvertrag unberührt gelassen, wie zur Begrün-
dung des im Vorprozess ergangenen Urteils ausgeführt sei. Die Notwendigkeit
einer Rücktrittserklärung auch der D. A. GmbH habe die Beklagte
zu 1 bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkennen können. Die unwirk-
same Erklärung habe dazu geführt, dass die Beklagte zu 1 mit der Erfüllung der
vereinbarten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in Verzug geraten sei. Damit
seien die vereinbarten Vertragsstrafen ausgelöst worden. Für diese hafte die
Beklagte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolgerin der D. A. GmbH neben
der Beklagten zu 1.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den
Fall, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, ist
die Strafe verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, § 339 Satz 1 BGB.
Dass es sich so verhält, ist nicht festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen des
Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die fehlenden Feststellungen zu erset-
zen.
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten
findet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach gerät der
Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Ein-
tritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Ist für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner mit Ab-
lauf der bestimmten Zeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, § 284
Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Darüber hinaus bedarf es nach ständiger Rechtspre-
chung für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn der Schuldner die
Erfüllung grundlos endgültig verweigert (BGHZ 65, 372, 377; BGH, Urt. v.
10. April 1991, VIII ZR 131/90, NJW 1991, 1882, 1883; v. 9. Juli 1992, XII ZR
268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 284
Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rdn. 35, s. nunmehr § 286
Abs. 2 Ziff. 3 BGB).
Voraussetzung des Verzugs ist jedoch auch in diesem Falle, dass die
Leistung des Schuldners fällig ist (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323
Rdn. 96; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdn. 97). Eine grundlose endgül-
tige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem
Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem
gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor
Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372,
377; 90, 302, 308; RGZ 57, 105, 113 f; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323
Rdn. 96; Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 97). Die Weigerung führt jedoch nicht
dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbar-
ten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird
(BGH, Urt. v. 18. Dezember 1963, VIII ZR 100/63, MDR 1964, 319; RG
WarnRspr. 1919 Nr. 87; Huber, Leistungsstörungen, Bd. II, S. 577 f.) und der
Gläubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugs-
schadens oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlan-
gen könnte.
b) Daran scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.
Der Beklagten zu 1 stand nach dem Vertrag vom 12. März 1996 für die verein-
barten Investitionen und die Schaffung der versprochenen Arbeitsplätze eine
Frist von fünf Jahren "nach Beginn der vollen Förderung" zu. Die damit voraus-
gesetzte Verpflichtung, die volle Förderung aufzunehmen, besteht indessen
nicht, soweit die Förderung nicht ohne die Zulassung des Hauptbetriebsplans
aufgenommen werden kann.
2. Dies ist gemäß § 162 Abs. 1 BGB nur dann ohne Bedeutung, wenn die
Beklagte zu 1 verpflichtet war, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel zu betrei-
ben, die Zulassung baldmöglichst zu erreichen, und die Zulassung bei geschul-
deter Anstrengung der Beklagten zu 1 vor mehr als fünf Jahren erfolgt wäre.
Dies behauptet die Klägerin. Feststellungen hierzu sind - aus der Sicht des Be-
rufungsgerichts folgerichtig - bisher nicht getroffen. Sie sind nachzuholen. Dass
die Beklagte nicht behauptet, die Förderung in nächster Zeit aufnehmen zu
können, ändert hieran nichts. Es obliegt der Klägerin, darzulegen, dass die für
die Investition in die Förderung und die Schaffung von Arbeitsplätzen vereinbar-
te Frist verstrichen ist, obwohl die Zulassung des Hauptbetriebsplans aussteht,
und nicht der Beklagten, die Möglichkeit einer Aufnahme der Förderung in
nächster Zeit aufzuzeigen.
III.
Für das weitere Verfahren besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Be-
klagten zu 1 vermeidbare Verzögerungen des Zulassungsverfahrens nicht im
Sinne von § 162 Abs. 1 BGB vorgehalten werden können, zu denen es ge-
kommen ist, solange sie davon ausgehen durfte, aufgrund ihrer Erklärung vom
18. Juni 2001 nicht mehr dazu verpflichtet zu sein, das Zulassungsverfahren zu
betreiben. Die aus formellen Gründen unwirksame Ausübung eines Rücktritts-
rechts bedeutet nicht ohne weiteres eine Verletzung der Pflichten der Beklagten
zu 1 aus dem Kaufvertrag und steht einer grundlosen Erfüllungsverweigerung
daher nicht notwendig gleich (vgl. Huber, aaO, S. 570). Darüber hinaus begeg-
nen der Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass das für "die Käuferin" verein-
barte Rücktrittsrecht nur von der Beklagten zu 1 und der D. A.
GmbH gemeinsam habe ausgeübt werden können, erhebliche Bedenken. Ein
Irrtum hierüber kann der Beklagten zu 1 nicht ohne nähere Feststellungen vor-
geworfen werden.
Krüger
Klein
Lemke
Stresemann
Roth
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.06.2005 - 6 O 2286/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2006 - 3 U 51/05 -