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BGH Beschluss vom 02.10.2007 – 3 StR 374/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 374/07

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zur Strafzumessung bemerkt der Senat ergänzend:

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Entscheidung

gemäß § 354 Abs. 1 a StPO nicht veranlasst.

Die Strafkammer hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

von einem Jahr und drei Monaten festgestellt und dies bei der Bemessung der

Einzelstrafen in der Form berücksichtigt, dass es jeweils die an sich verwirkte

Strafe benannt und diese auf eine angemessene, ebenfalls konkret aufgeführte

Strafe reduziert hat. Sodann hat das Landgericht aus den ermäßigten Einzel-

strafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe, auf

die es ohne die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erkannt hätte, hat es

dabei nicht ausdrücklich beziffert.

Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte ist zunächst nicht dadurch beschwert, dass das Landge-

richt die gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verzögerung des

Verfahrens entsprechend der bisher einhelligen Rechtsprechung durch eine

Reduzierung der an sich schuldangemessenen Einzelstrafen sowie der Ge-

samtstrafe und nicht - wie es der Senat nunmehr für zutreffend hält (s. den Vor-

lagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. August 2007

- 3 StR 50/07) - in der Weise vorgenommen hat, dass es einen bestimmten Teil

der schuldangemessenen Gesamtstrafe für bereits vollstreckt erklärt hat. Auf

der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erweist es sich auch nicht als

rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, auf die es ohne die

Kompensation erkannt hätte, nicht beziffert hat. Zwar empfiehlt es sich, in den

Urteilsgründen für die Gesamtstrafe die an sich verwirkte und die nach Durch-

führung der Kompensation schließlich verhängte Höhe der Strafe konkret an-

zugeben. Anders als bei den Einzelstrafen muss indes die fiktive Gesamtstrafe

nicht zwingend gesondert ausgewiesen werden. Je nach den Umständen kön-

nen die Urteilsgründe im Einzelfall auch im Übrigen ausreichend belegen, dass

der Tatrichter dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch eine an-

gemessene Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat (BGH NStZ

2003, 601; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das Landge-

richt hat ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhöhung der - gemilderten -

Einsatzstrafe gemäß § 54 StGB "das Erfordernis einer Kompensation wegen

rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden" ist. Somit

kommt in den Strafzumessungsgründen in ausreichender Weise zum Ausdruck,

dass der Tatrichter nicht nur bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern

auch bei der Bildung der Gesamtstrafe den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK bedacht hat.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer