Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2007 – III ZR 131/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann

und Wöstmann

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3

ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die

weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den

Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehal-

tungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der

Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen

(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723),

jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil

vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorlie-

genden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in

Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten

eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstat-

tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-

um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.

Schlick

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 O 2699/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -