BGH Beschluss vom 02.10.2007 – III ZR 131/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann
und Wöstmann
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3
ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die
weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den
Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehal-
tungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der
Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen
(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723),
jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil
vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorlie-
genden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in
Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten
eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstat-
tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-
um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.
Schlick
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 O 2699/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -