Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2009 – VIII ZB 94/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein

Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten

unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben be-

grenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982,

1048).

BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen

AG Düren

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 400 €

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4,

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-

liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-

schwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-

um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessens-

fehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die

Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat.

Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch

Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen.

Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegen-

leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den

Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember

1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom

2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973

- V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft

sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €.

Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 € geltend

gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück-

sichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das

Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzuläs-

sig verworfen hat.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Düren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 -

LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -