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BGH Urteil vom 02.10.2007 – III ZR 16/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 2. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HeimG §§ 6, 7

a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestim-

mung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar.

b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heim- träger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungs- anpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Er- höhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2007 - III ZR 16/07 - LG Stade

AG Langen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-

grund der bis zum 13. September 2007 eingereichten Schriftsätze durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Stade vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewie-

sen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil

entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Langen vom 13. Juli 2006 weiter abgeändert und die Klage insge-

samt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinn des

§ 71 Abs. 2 SGB XI, in der die Beklagte auf der Grundlage eines am 4. Januar

2003 abgeschlossenen Heimvertrags lebt. Der Heimvertrag enthält in § 12 eine

Regelung über das tägliche Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Investiti-

onsaufwendungen sowie für Pflegeleistungen und Betreuung. Für die zuletzt

genannte Leistung weist der Heimvertrag das Entgelt in der Pflegestufe 0 und in

den Pflegeklassen I bis III auf. Für die Beklagte, eine Versicherte der sozialen

Pflegeversicherung, ist die Einstufung in die Pflegestufe/-klasse II bestimmt und

im Anschluss hieran das tägliche und monatliche Gesamtentgelt aufgeführt.

2

Der Kläger erbringt seit dem 1. Juni 2005 Pflegeleistungen nach der

Pflegeklasse III. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 des Heimvertrags beantragte

er am 23. Juni 2005 bei der Pflegekasse im Namen der Beklagten die Höher-

stufung. Die Pflegekasse leitete dem Betreuer der Beklagten einen auf diesen

Antrag bezogenen Vordruck zu, den dieser am 5. Juli 2005 unterzeichnete und

an die Pflegekasse zurücksandte. Mit Bescheid vom 26. August 2005 bewilligte

die Pflegekasse mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI) Leistun-

gen der Pflegestufe III; sie zahlt ab diesem Zeitpunkt den pauschalen Höchst-

betrag von 1.432 € monatlich (vgl. § 43 Abs. 5 SGB XI) unmittelbar an das

Heim. Der Kläger stellte seine seit dem 1. Juni 2005 nach der Pflegeklasse III

erbrachten Leistungen unter Gegenüberstellung aller Entgeltbestandteile am

31. August 2005 in Rechnung, die dem Betreuer der Beklagten am 13. Sep-

tember 2005 zuging. Die Beklagte, die wegen der Entgelterhöhung § 7 Abs. 3

HeimG für anwendbar hält, zahlt die Vergütung für die an ihren Betreuungsbe-

darf angepassten Leistungen seit dem 11. Oktober 2005. Die Vergütung für den

höheren Leistungsumfang in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Oktober 2005 in Höhe

von 1.093 € ist Gegenstand der Klage.

3

Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat

angenommen, die Beklagte schulde die höhere Vergütung erst ab dem

13. September 2005, und hat dem Kläger dementsprechend nur 209,25 € zu-

gesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der

Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklag-

te mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage weiterver-

folgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet, während die Anschlussrevisi-

on der Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage führt.

1.

Grundlage für den erhobenen Anspruch ist § 6 HeimG.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG hat der Heimträger seine Leistungen,

soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten (oder verringerten) Betreuungsbe-

darf des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des

Heimvertrags anzubieten. Liegt - wie hier in § 8 Abs. 3 des Heimvertrags - eine

entsprechende Regelung im Heimvertrag vor, darf der Heimträger im Fall einer

Erhöhung der Leistungen das Entgelt auch durch eine einseitige Erklärung in

angemessenem Umfang erhöhen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG).

7

Mit diesem Inhalt entspricht die Bestimmung der Regelung in § 4a

HeimG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 23. April

1990 (BGBl. I S. 763). Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweili-

ge Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim

begründeten besonderen Obhutspflicht des Heimträgers, zu der es - wie bereits

im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines Ersten Ge-

setzes zur Änderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbe-

sondere gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren,

die er in Ansehung seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung

braucht. Mag die Pflicht zur Anpassung daher auch durch § 6 Abs. 1 Satz 1

HeimG als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sein (in diesem Sinn Igl, in: Dahlem/

Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Dezember 2004, § 6 Rn. 4), geht sie doch auf den

besonderen Charakter einer Obhutspflichten begründenden vertraglichen Dau-

errechtsbeziehung zurück, die von ihrem Zweck her darauf angelegt ist, dem

Bewohner in der gewählten Einrichtung ein Wohnen auf Lebenszeit zu ermög-

lichen. Damit aus der Pflicht, weitere dem Betreuungsbedarf des Bewohners

geschuldete Leistungen zu erbringen, eine Vertragspflicht wird, hat der Träger

eine Änderung des Heimvertrags anzubieten. Die durch das Dritte Gesetz zur

Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; vgl.

auch die Neufassung S. 2970) eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2,

nach der Träger und Bewohner die erforderlichen Änderungen des Heimver-

trags verlangen können, also einen Rechtsanspruch hierauf haben (vgl. BT-

Drucks. 14/5399 S. 23; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 6

Rn. 4; Igl, aaO Rn. 6; Richter, in: LPK-HeimG, 2. Aufl. 2006, § 6 Rn. 6), verdeut-

licht den vertraglichen Hintergrund und das Bemühen des Gesetzgebers, not-

wendige Änderungen im Leistungsangebot in den Heimvertrag einzubeziehen.

8

b) Wird der Heimträger bei einem erhöhten Betreuungsbedarf einer Vor-

leistungspflicht unterworfen, bis es zu den notwendigen Änderungen des Ver-

trags gekommen ist, bleibt es im Grundsatz doch dabei, dass es sich nur um

eine "Vor"-Leistung handelt, er also für diese Leistung, sofern sie mit Recht er-

bracht wurde, auch eine Gegenleistung in der Form eines geänderten Entgelts

erwarten darf. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestal-

tung einer Veränderung des Leistungsumfangs grundlegend von den in § 7

HeimG geregelten Fällen einer Veränderung der Berechnungsgrundlage. Sieht

man von dem in beiden Fallgestaltungen bestehenden vordergründigen Inte-

resse des Bewohners ab, nicht ohne Not und Prüfung ein höheres Heimentgelt

zahlen zu müssen, kann es in den Fällen des § 6 HeimG nur darum gehen, ob

der einzelne Bewohner einen erhöhten Betreuungsbedarf benötigt, der dann

auch - selbstverständlich - zu bezahlen ist, während es in den Fällen des § 7

HeimG, in denen die Leistungen unverändert bleiben, in einer ganz qualifizier-

ten Form, die auch den Heimbeirat einbezieht, im Wesentlichen um die Prüfung

kalkulatorischer Unterlagen geht, die im Prinzip jeden Heimbewohner betrifft

und eine Zeit benötigt, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 HeimG mit vier Wo-

chen ab der Begründung des Erhöhungsverlangens bemessen hat (vgl. die Än-

derung des Regierungsentwurfs, der noch eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen

hatte, durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-

Drucks. 14/6366 S. 31). So ist die Zielrichtung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG

unter dem Vorbehalt einer entsprechenden heimvertraglichen Regelung ste-

henden einseitigen Erhöhungsverlangens auch eine andere. Die bereits in § 4a

Satz 2 HeimG a.F. enthaltene, auf Anregung des Bundesrats eingefügte Rege-

lung sollte im Interesse des Trägers dessen Vorleistungspflicht bis zum Ab-

schluss des Änderungsvertrags abkürzen, ihm also möglichst bald die Gegen-

leistung für den veränderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-

Drucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120

S. 21, 24). Eine ähnliche Zielrichtung hat auch die durch das Pflege-Qualitäts-

sicherungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Pflegeversi-

cherungsrecht eingefügte Bestimmung des § 87a Abs. 2 SGB XI, die dem

Heimträger unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Vergütungsan-

spruch gibt, noch ehe - anders als nach § 6 Abs. 3 HeimG erforderlich - über

die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe entschieden ist. Diese auf eine be-

stimmte Fallgestaltung zugeschnittene Bestimmung hat zwar auf die Auslegung

und Anwendung des § 6 HeimG keinen Einfluss. Sie zeigt aber, dass im Rah-

men der nach § 6 HeimG vorgesehenen Anpassung Leistung und Gegenleis-

tung eng aneinander gebunden bleiben müssen. Eine Regelung, die dem Heim-

träger von Gesetzes wegen zur Pflicht machte, eine Vorleistung zu erbringen,

aber ihm für einen Teil dieser Leistung eine Vergütung vorenthielte, wäre mit

Art. 2 Abs. 1 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund

kommt die von der Anschlussrevision befürwortete analoge Anwendung des § 7

Abs. 3 HeimG, die die Vergütungspflicht um vier Wochen nach dem begründe-

ten Erhöhungsverlangen hinausschieben würde, nicht in Betracht.

9

2.

Die Voraussetzungen für eine Vergütung der erbrachten zusätzlichen

Pflegeleistungen ab 1. Juni 2005 hat der Kläger indes nach § 6 Abs. 2 HeimG

nicht erfüllt.

10

a) Diese Bestimmung sieht - sowohl für das einseitige Erhöhungsverlan-

gen als auch für das Angebot zu einer Vertragsänderung - vor, dass der Träger

die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie

gegebenenfalls der Vergütung darzustellen hat. Damit mutet das Gesetz dem

Heimträger nichts Unerfüllbares zu, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung,

dass sich der Träger und der Bewohner in vertraglichen Beziehungen befinden

und es daher ihre Sache ist, die notwendigen Änderungen des Vertragsinhalts

rechtzeitig zu besprechen und alsdann vorzunehmen. Da sich der Bewohner im

Allgemeinen in einer Lage befindet, in der er des Schutzes bedarf, ist es nur

konsequent, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 HeimG die entspre-

chende Anwendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG an-

geordnet hat, um auch in diesem Stadium die Vertragsbeziehung möglichst

transparent zu gestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR

411/04 - NJW-RR 2005, 777 f). Der Kläger hat nicht vorgetragen, bereits vor

oder mit der Aufnahme der veränderten Leistungen auf diesen Umstand auf-

merksam gemacht zu haben. Er hat auch nicht dargestellt, welche Leistungen

nach Pflegeklasse III erbracht werden und dass sie das im Heimvertrag bereits

aufgeführte höhere Entgelt (68,22 € täglich statt 54,89 €) - oder das nach der im

Jahr 2005 geltenden Pflegesatzvereinbarung offenbar etwas niedrigere Entgelt

(66,86 € täglich) - auslösen würden. Der Kläger hat nicht einmal den von der

Beklagten bestrittenen Vortrag, im Vorfeld habe es Gespräche über die Erfor-

derlichkeit einer Höherstufung gegeben, unter Beweis gestellt. Dass der Kläger

in § 8 Abs. 4 des Heimvertrags widerruflich bevollmächtigt worden ist, für die

Beklagte eine Veränderung der Pflegestufe zu beantragen, berechtigt ihn nicht,

im Wege des Insichgeschäfts den Heimvertrag nach seinen eigenen Vorstel-

lungen anzupassen und von einer Darstellung der Veränderungen nach Maß-

gabe des § 6 Abs. 2 HeimG abzusehen.

11

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Betreuer der Beklagten

am 13. September 2005 zugegangenen Rechnung vom 31. August 2005 sei ein

den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Erhöhungsverlangen zu

entnehmen, hält den Rügen der Anschlussrevision nicht stand. Zwar ist es nicht

von vornherein ausgeschlossen, in einer Rechnung, die als Zahlungsaufforde-

rung zu werten ist, ein einseitiges Erhöhungsverlangen zu sehen. Sie lässt

auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hinreichend erkennen, dass

sich wegen der Veränderung der Pflegeklasse allein das auf diesen Leistungs-

bestandteil bezogene Entgelt verändert hat. Die Anschlussrevision rügt jedoch

mit Recht, dass in der Rechnung die der Beklagten zusätzlich zu erbringenden

Leistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegeklasse III im Unterschied

zu den bisher erbrachten Leistungen der Pflegeklasse II nicht angegeben sind.

Sie lassen sich auch nicht aus dem Heimvertrag, insbesondere dessen § 8, wie

der Kläger vertreten hat, entnehmen.

12

c) Soweit in der Literatur vertreten wird, der Träger, der bis zum Ab-

schluss des zu ändernden Heimvertrags vorzuleisten habe, könne zum Inhalt

seines Änderungsangebots machen, dass die Gegenleistung bereits seit Beginn

der Leistungsanpassung nachträglich zu entrichten sei (vgl. Kunz/Butz/

Wiedemann, § 6 Rn. 3), bedarf dies der Präzisierung. § 6 Abs. 2 HeimG stellt

auch an das Änderungsangebot Anforderungen der Transparenz, die den Be-

wohner in die Lage versetzen sollen, eine verantwortliche Entscheidung über

die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu treffen. Die vorgesehene Entgelt-

erhöhung verleiht ihm zudem ein Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 2

Satz 2 HeimG. Daraus folgt, dass sich das Änderungsangebot, soweit sich der

Träger auf den Rechtsanspruch zur Anpassung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeimG

beziehen will, nur einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfassen kann.

Will also ein Heimträger mit Beginn seiner Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 1

Satz 1 HeimG die Vergütung seiner zusätzlichen Leistungen sicherstellen,

muss er die Vertragsänderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das

Sonderkündigungsrecht des Bewohners, das auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu

dem die Erhöhung wirksam werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG), zweck-

mäßigerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend

machen. Gleiches gilt für ein einseitiges Erhöhungsverlangen. Dass bei Versi-

cherten der sozialen Pflegeversicherung die Begründetheit der Leistungsanpas-

sung erst - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt mit der neuen Einstufung

durch die Pflegekasse festgestellt wird (vgl. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HeimG;

BT-Drucks. 14/5399 S. 23), steht einer auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leis-

tungsanpassung bezogenen Vergütungspflicht nicht entgegen, wenn die Ände-

rung des Vertrags rechtzeitig angeboten oder das einseitige Erhöhungsverlan-

gen rechtzeitig ausgesprochen worden ist. Da es hieran für den gesamten hier

streitigen Zeitraum fehlt, ist die Klage insgesamt unbegründet.

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d) Die Klage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht

ausgeführt hat, auf den Gesichtspunkt stützen, die Beklagte sei ungerechtfertigt

bereichert. Denn sie hat die Betreuungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund er-

langt, sondern weil der Kläger als Heimträger hierzu nach § 6 Abs. 1 Satz 1

HeimG verpflichtet war. Dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht das

Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs herbeigeführt hat, weil er

kein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Änderungsverlan-

gen ausgesprochen hat, verlangt nicht aus Billigkeitsgründen, ihn nach berei-

cherungsrechtlichen Grundsätzen zu honorieren. Dem stehen die in § 6 Abs. 2

HeimG zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers

zugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsur-

teil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635).

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Langen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 3 C 141/06 -

LG Stade, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 S 51/06 -