BGH Urteil vom 13.10.2005 – III ZR 400/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; HeimG § 5 Abs. 5; BGB § 812
In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf
die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in
Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat
der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch kei-
nen Bereicherungsanspruch.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2004 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
29.712 € nebst Zinsen abgewiesen und der Kläger auf di e Wider-
klage verurteilt worden ist, an die Beklagte 5.344 € ne bst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20. Januar 2004 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, vom
27. Februar 2004 zurückgewiesen. Im Übrigen verbleibt es zur
Hauptsache bei dem angefochtenen Berufungsurteil.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger
33 v.H. und die Beklagte 67 v.H. zu tragen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-
de aus einem Wert von 93,74 € zu tragen. Im Übrigen ha t die Be-
klagte die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die
beklagte Trägerin eines Alten- und Pflegeheims für die Bereitstellung eines
Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im
Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, wurde nach einem Schlaganfall
am 10. September 1997 in das Pflegeheim der Beklagten aufgenommen. Sie
erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über
eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelper-
son ein Zimmer, das der Größe nach (etwa 30 m²) auf eine Belegung durch
zwei Personen zugeschnitten war. Der Aufnahme war eine vom Neffen der
Klägerin am 27. August 1997 unterzeichnete schriftliche Anmeldung vorausge-
gangen, in der die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Pflegebereich an-
gekreuzt wurde. Im Vorgriff auf seine Bestellung zum Betreuer am 26. Septem-
ber 1997 unterzeichnete der Neffe am 31. August 1997 auch einen so bezeich-
neten "Vorvertrag zum Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags zur
vollstationären Pflege", in dessen vorformuliertem Text die Beschreibung der
Unterkunft (§ 4) teilweise und die Gewährung und Berechnung von Sonderleis-
tungen (§ 16) vollständig unausgefüllt blieben. Nach diesem Vertrag betrug das
zu zahlende - nicht weiter aufgegliederte und dem bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Übergangsrecht nach Art. 49a Zweiter Abschnitt des Pflege-Versi-
cherungsgesetzes i.d.F. des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni
1996 (BGBl. I S. 830) unterliegende - Entgelt täglich 165,73 DM. Nach § 2 des
Vertrags sollte nach Abschluss der nach § 75 SGB XI vorgesehenen Rahmen-
verträge ein endgültiger Wohn- und Dienstleistungsvertrag vereinbart werden.
Hierzu kam es in der Folgezeit nicht.
Die Beklagte berechnete ab 1. Januar 1998 einen täglichen Einzelzim-
merzuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den B etreuer der Kläge-
rin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31. Januar 2003 bezahlt
wurde. Die weiteren Entgeltbestandteile wurden in den Rechnungen in Investi-
tionskosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Pflegevergütung aufgegliedert
und entsprachen im Januar 1998 mit insgesamt 168,20 DM in etwa dem im
"Vorvertrag" festgelegten Entgelt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Einzelzimmerzuschläge seien
nicht wirksam vereinbart worden und müssten zurückgezahlt werden. Das
Landgericht hat die Rückforderungsansprüche wegen der vom 1. Januar 1998
bis 31. Januar 2003 gezahlten Einzelzimmerzuschläge
in Höhe von
54.972,75 € nebst Zinsen für begründet gehalten und d ie Widerklage der Be-
klagten, die u.a. auf Zahlung der Einzelzimmerzuschläge für die Zeit vom
1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 gerichtet war, abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers um 29.712 € vermindert
und der Widerklage in Höhe von 5.437,74 € nebst Zinsen,
darunter 5.344 € für
die Einzelzimmerzuschläge, entsprochen. Soweit es um die Einzelzimmerzu-
schläge geht, begehrt der Kläger mit der insoweit vom Senat zugelassenen
Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
1.
Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer
wirksamen Vereinbarung der Heimvertragsparteien über die Gewährung und
Berechnung der Zusatzleistung "Einzelzimmer" fehlt, weil der am 31. August
1997 geschlossene "Vorvertrag" sich hierüber nicht verhält und auch später
insoweit keine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Zwar verlangt
das Heimgesetz im Grundsätzlichen für den Abschluss eines Heimvertrags kei-
ne Schriftform, sondern gibt dem Heimträger (insoweit nur) auf, dem Bewohner
den Inhalt des Vertrags schriftlich zu bestätigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeimG i.d.F.
vom 23. April 1990 - BGBl. I S. 763; § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG i.d.F. vom
5. November 2001 - BGBl. I S. 2970 - im Folgenden HeimG n.F.). Für Leis-
tungsempfänger der Pflegeversicherung muss der Vertragsinhalt sich jedoch
nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches So-
zialgesetzbuch bestimmen oder ihnen entsprechen (§ 4e Abs. 1 HeimG i.d.F.
des Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994
- BGBl. I S. 1014; § 5 Abs. 5 HeimG n.F.). Das betrifft nicht nur die Leistungen
des Heimträgers für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und
Verpflegung, sondern auch Zusatzleistungen, die allesamt im Einzelnen ge-
sondert zu beschreiben und für die die jeweils anfallenden Entgelte gesondert
anzugeben bzw. auszuweisen sind (§ 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG i.d.F. vom
26. Mai 1994; § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG n.F.). Das bedeutet,
dass der Heimträger neben den Pflegesätzen und den Entgelten für Unterkunft
und Verpflegung mit dem Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag
vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zu-
schläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren darf (§ 88 Abs. 1
Satz 1 SGB XI). Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Kern um eine Bestim-
mung, die das privatrechtliche Verhältnis des Heimträgers zum Heimbewohner
betrifft und darum ebenso gut in die Bestimmungen des Heimgesetzes über
den Heimvertrag eingeordnet sein könnte. Ihre systematische Stellung im
Recht der Pflegeversicherung verdankt sie dem Umstand, dass der Gesetzge-
ber den Pflegekassen und Leistungsträgern Einwirkungsmöglichkeiten geben
wollte, um die Rechtsstellung der Versicherten insgesamt zu verbessern. Dies
gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden -
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile
BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den
Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen
für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a
Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil
vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779). Was die in
§ 88 SGB XI angeführten Zusatzleistungen angeht, gibt es Kollektivvereinba-
rungen der vorbeschriebenen Art nicht, so dass sie zwischen dem Heimträger
und dem Bewohner zu vereinbaren sind. Flankiert wird dies jedoch durch wei-
tere Schutzbestimmungen für die Versicherten: Der Inhalt der notwendigen
Leistungen - für die ein zusätzliches Entgelt nicht vereinbart werden kann - und
deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen
nach § 75 SGB XI festgelegt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Allgemein dürfen
Zusatzleistungen die notwendigen stationären und teilstationären Leistungen
des Pflegeheims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Darüber
hinaus sind die Pflegeheime verpflichtet, ihr Leistungsangebot und die Leis-
tungsbedingungen für Zusatzleistungen den Landesverbänden der Pflegekas-
sen
und
den
überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich
mitzuteilen (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), so dass diese z.B. prüfen können, ob
sich der Heimträger an die Bestimmungen seines Versorgungsvertrags hält.
Die Beklagte kann sich der Anwendung des § 88 SGB XI nicht - wie in
den Vorinstanzen vertreten - mit der Begründung entziehen, es fehle an einer
abgrenzenden Regelung ihrer Leistungen in einem Rahmenvertrag. Das nimmt
ihrer Leistung nicht den Charakter einer Zusatzleistung, der entscheidend da-
durch zu bestimmen ist, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht als
allgemeine Pflegeleistung oder als Leistung für Unterkunft und Verpflegung
anzusehen und daher nicht mit den hierfür vereinbarten Entgelten abgegolten
ist. Wird - wie hier - der Heimbewohner in einem Einzelzimmer betreut, kann
nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, auf die der
Pflegebedürftige ohne ein zusätzliches Entgelt grundsätzlich keinen Anspruch
hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist ein besonders großes und im Ver-
gleich zu den übrigen Zimmern des Heimes luxuriös ausgestattetes Zimmer als
eine mögliche Zusatzleistung
in Betracht gezogen worden
(vgl.
BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 97 des Entwurfs). Dem ist das Schrifttum weit-
gehend gefolgt (vgl. Krauskopf/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflege-
versicherung, Stand März 1999, § 88 SGB XI Rn. 3; Schuldzinsky, in: LPK-
SGB XI, 1998, § 88 Rn. 7; Udsching, SGB XI, 1995, § 88 Rn. 3; Mühlenbruch,
in: Hauck/Noftz, SGB XI, 24. Lieferung VI/05, K § 88 Rn. 7; Wigge, in: Wanna-
gat, SGB XI, Stand Februar 2001, § 88 Rn. 5; Gürtner, in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand August 1995, § 88 SGB XI Rn. 5). Auch der
Kläger hat nicht die Auffassung vertreten, die Bereitstellung eines Zimmers,
wie es durch die Erblasserin genutzt wurde, sei von vornherein ohne jeden Zu-
schlag geschuldet; vielmehr hat er sich darauf berufen, der - nicht wirksam ver-
einbarte - Zuschlag sei hier zudem sittenwidrig überhöht und überschreite die
Angemessenheitsgrenzen.
Ist danach § 88 SGB XI anwendbar, erfüllt der geschlossene Vertrag,
der zu möglichen Zusatzleistungen und dem hierfür zu entrichtenden Entgelt
keine Angaben enthält, die Anforderungen in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI nicht:
Hiernach ist die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zuläs-
sig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und
Zeitfolge sowie der Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher
schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart
worden sind. Diese Anforderungen dienen ersichtlich dem Interesse des Heim-
bewohners, der sich vor einer Leistungsgewährung bewusst darüber klar wer-
den soll, welche Zusatzleistungen er erhalten und welchen Preis er hierfür ent-
richten soll, wobei auch die Regelungen des Heimgesetzes (§ 4e Abs. 1
HeimG i.d.F. vom 26. Mai 2004; § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 4
HeimG n.F.) verlangen, dass der Heimbewohner über diese möglichen Ver-
tragsinhalte im Einzelnen unterrichtet wird. Im Gesetzgebungsverfahren ist in-
soweit auf eine Parallele zu Vereinbarungen von Wahlleistungen im Kranken-
haus nach der Bundespflegesatzverordnung hingewiesen worden (vgl.
BT-Drucks. 12/5262 S. 148 unter Hinweis auf § 7 BPflV). Zu diesen, später in
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV geregelten Wahlleistungen, die ebenfalls schriftlich zu
vereinbaren sind, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffas-
sung, das Schriftformerfordernis gelte für die Erklärungen beider Parteien, so
dass nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt sei,
wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde
niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet seien (vgl. BGHZ 138, 91,
93). Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in
denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden
Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR
233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004
- III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben
der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging
(vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).
Es besteht kein Anlass, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Vor-
schrift des § 88 SGB XI anders zu beurteilen. Zwar mögen die Interessenlagen
vor Aufnahme in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim nicht in jeder Hinsicht
übereinstimmen. Denn bei Wahlleistungsvereinbarungen wird insbesondere
die Behandlung durch besonders qualifizierte Ärzte im Vordergrund stehen,
während bei den Zusatzleistungen im Heim vor allem Komfortleistungen bei der
Unterkunft und Verpflegung in Betracht kommen dürften. Unterschiede ergeben
sich auch aus der Dauer des geplanten Aufenthaltes, so dass insbesondere bei
Wahlleistungsvereinbarungen, die mit beträchtlichen zusätzlichen Kosten ver-
bunden sein können, das Bedürfnis nach einer klaren, nachweisbaren, die Kos-
tenrisiken beachtenden Grundlage für die anschließende Behandlung in be-
sonderem Maße hervortritt. Der Gesetzgeber hat aber, wie sein Hinweis auf die
Bundespflegesatzverordnung zeigt, die Leistungsempfänger der Pflegeversi-
cherung für nicht weniger schutzbedürftig angesehen, was sich auch in den
Vorschriften des § 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 26. Mai 1994 und des § 5
Abs. 5 HeimG n.F. widerspiegelt.
2.
Ist danach davon auszugehen, dass mangels einer schriftlichen Verein-
barung der hier tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzleistung das in der
Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlte Entgelt ohne Rechts-
grund geleistet worden ist und für den anschließenden Zeitraum die Grundlage
für die Berechnung des Zuschlags fehlt, kommt es im weiteren darauf an, ob
sich der Kläger angesichts der jahrelangen Nutzung des Einzelzimmers durch
die Erblasserin auf den Formmangel berufen kann.
a) Das Berufungsgericht hat diese Frage prinzipiell bejaht und dies vor
allem damit begründet, ein für die Beklagte schlechthin untragbares Ergebnis
liege hierin schon deshalb nicht, weil sich der Kläger den Wert der aufgrund
des unwirksamen Vertrags erlangten Gegenleistung auf seinen Bereicherungs-
anspruch anrechnen lassen müsse. Die Bereicherung sei der Erblasserin nicht
aufgedrängt worden, da sie bei der Aufnahme die Unterbringung in einem Ein-
zelzimmer gewünscht und noch nach Ende des in diesem Rechtsstreit gegen-
ständlichen Zeitraums durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung ihr Interesse an einem besonders großen und komfortablen Zimmer bes-
tätigt habe. Bereicherungsrechtlich sei ein täglicher Betrag von 16 € anzuset-
zen, so dass sich der Klageanspruch von 54.977,75 € für 1.85 7 Tage um
29.712 € mindere und auf die Widerklage für 334 Tage 5.344 € zu zahlen sei-
en.
Diese Beurteilung hält, soweit sie bereicherungsrechtlich begründet
wird, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt ist es zwar
richtig, dass ein nichtiger Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist,
wobei - von Sonderfällen abgesehen - der von den Vertragsparteien bei Ver-
tragabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
auch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und zu einer Saldierung der bei-
derseits erbrachten Leistungen führt. Der Senat hat jedoch bereits zu unwirk-
samen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August
1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen
Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen
widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegen-
stand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen
könnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99;
157, 87, 97). Angesichts des Umstands, dass der Regelung des § 88 SGB XI
ähnliche Schutzüberlegungen des Gesetzgebers zugrunde liegen wie beim
Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung für eine stationäre Krankenhaus-
behandlung, sieht der Senat keinen Anlass und keine innere Rechtfertigung,
den Schutzzweck des § 88 SGB XI bei einer nicht wirksam vereinbarten Zu-
satzleistung durch einen Bereicherungsanspruch des Heimträgers oder durch
die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, die die
Revisionserwiderung gleichfalls für anwendbar hält, zu unterlaufen. Einem sol-
chen Ergebnis ist der Heimträger, soweit er - wie hier - im Übrigen mit dem Be-
wohner durch einen wirksamen Heimvertrag verbunden ist, nicht schutzlos
ausgesetzt, da er es durch Befolgung der klar formulierten Bestimmung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI in der Regel in der Hand hat, nur auf der Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusatzleistung und ihre Vergütung
die Leistung zu gewähren. Dass schon die Gewährung der Leistung vor Ab-
schluss einer schriftlichen Vereinbarung nicht zulässig ist, ist der Regelung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zweifelsfrei zu entnehmen, so dass kein Anlass be-
steht, einem Heimträger, der sich hierüber hinwegsetzt, durch Anwendung be-
reicherungsrechtlicher Regeln allgemein das Risiko abzunehmen, für eine un-
zulässige Leistung ohne Entgelt zu bleiben. Soweit die Revisionserwiderung
meint, bei der Wahl einer Zusatzleistung in einem Heimvertrag bestehe nicht
das für den Krankenhauspatienten angeführte Bedürfnis, in einer vielfach exi-
stenziellen Ausnahmesituation vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Über-
forderung geschützt zu werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die
Situation bei der Aufnahme eines Pflegebedürftigen in ein Heim unterscheidet
sich von der Aufnahme zu einer stationären Krankenhausbehandlung nicht
grundlegend. Vielfach vollzieht sich die Aufnahme eines Pflegebedürftigen, der
vor einer Krankenhausentlassung steht und ambulant nicht mehr betreut wer-
den kann, unter großem Zeitdruck, was zugleich einschließt, dass er bei seiner
Auswahlentscheidung nicht das gesamte Spektrum an sich für ihn geeigneter
und grundsätzlich erreichbarer Einrichtungen berücksichtigen kann. Da ande-
rerseits ein Heimvertrag im Regelfall auf unbestimmte Zeit geschlossen wird
(§ 4b Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990, § 8 Abs. 1 HeimG n.F.) und zu
einer dauerhaften Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts führen soll,
kommt der Einhaltung der bei Abschluss des Heimvertrags geltenden Bedin-
gungen für den Schutz des Heimbewohners entscheidende Bedeutung für die
Frage zu, ob die Anwendung bereicherungsrechtlicher Regeln in Betracht
kommt. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dem Kläger habe als
Betreuer der Pflegebedürftigen Monat für Monat vor Augen gestanden, wel-
chen Preis er für welche Zusatzleistung zu entrichten habe, wird nicht hinrei-
chend berücksichtigt, dass § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowohl die Gewährung als
auch die Berechnung von Zusatzleistungen vom Abschluss einer vorherigen
schriftlichen Vereinbarung abhängig macht.
b) Auch im Übrigen ist der Kläger nicht daran gehindert, sich auf den
Mangel der Form des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zu berufen. Formvorschriften
dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägun-
gen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach
den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und
Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu
lassen (vg. BGHZ 138, 339, 348). An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind
strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil
hart trifft, reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 172). Dementspre-
chend sind in der Rechtsprechung vor allem zwei Fallgruppen in Betracht ge-
zogen worden, in denen einer Partei die Berufung auf einen Formmangel ver-
sagt wurde: Die Fälle einer Existenzgefährdung des einen Teils oder die Fälle
einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderes Teils.
Hierfür ist indes nichts hervorgetreten. Mit Recht weist das Landgericht
darauf hin, dass es der Beklagten, die eine Vielzahl von Heimverträgen formu-
larmäßig abschließt, ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, vor der Gewäh-
rung von Zusatzleistungen auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung
zu achten. Im Übrigen ist sie in einem Streitfall wie hier auch in der Lage, sol-
che Zusatzleistungen einzustellen, für die es an einer formwirksam getroffenen
Vereinbarung fehlt. Dass der Kläger zunächst und auch über längere Zeit die
seit Januar 1998 mit einem Einzelzimmerzuschlag versehenen Rechnungen
gezahlt hat, konnte für die Beklagte kein Vertrauen begründen, die erhaltenen
Beträge behalten zu dürfen. Insbesondere konnte sich dieses Vertrauen auch
nicht darauf gründen, dass der Kläger im Vorgriff auf seine Betreuerbestellung
bei der Anmeldung seiner Tante ein Einzelzimmer gewünscht hatte. Die Be-
klagte, die für ein treuwidriges Verhalten darlegungspflichtig ist, hat nicht vor-
getragen, dass dem Kläger im Hinblick auf seinen Belegungswunsch verdeut-
licht worden ist, dass als das erbetene Einzelzimmer nur das der früheren Klä-
gerin zugewiesene besonders große Zimmer in Betracht gekommen sei, das
eigentlich für die Belegung von zwei Personen vorgesehen war. Es ist auch
nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Beklagte den Kläger - wie nach § 4
Abs. 4 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 HeimG n.F.) gebo-
ten - über die Möglichkeiten, bei der Unterkunft zusätzliche Leistungen zur Ver-
fügung zu stellen, im Einzelnen unterrichtet hätte. Auch der in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegte Entwurf eines Wohn- und Dienst-
leistungsvertrags, der nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Be-
klagten dem Kläger bereits Anfang 1999 und erneut im April 2003 zur Unter-
schrift vorgelegt worden sein soll, gibt keinen näheren Aufschluss über die
Konditionen der insgesamt angebotenen Komfortleistungen. Zwar lässt sich
diesem Vertragsentwurf entnehmen, dass es neben dem angekreuzten "Dop-
pelzimmer als Einzelzimmer" weitere Möglichkeiten der Nutzung anderer Ein-
zelzimmer gibt. Es war jedoch nur der Preis für das von der Erblasserin genutz-
te Zimmer angegeben. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen nicht
dazu verstehen konnte, den vorgelegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen,
hätte die Beklagte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch weitere Ver-
tragsinhalte streitig geworden waren - Gelegenheit gehabt, die notwendige
Klarstellung vorzunehmen und von der weiteren Gewährung von Zusatzleis-
tungen abzusehen. Die Beklagte, von der die Kenntnis der hier einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten war, verkennt mit ihrem Vortrag, es
sei nie ein kleineres Zimmer verlangt worden, dass es in erster Linie ihr oblag,
sich eine wirksame Grundlage für die Gewährung und Berechnung von Zusatz-
leistungen zu verschaffen.
3.
Soweit es um die Behandlung der Einzelzimmerzuschläge geht, ist da-
her das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklag-
ten wiederherzustellen. Der relativ geringfügige Erfolg der Widerklage in den
Rechtsmittelinstanzen bleibt bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2
Nr. 1 ZPO außer Betracht.
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Dörr