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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – XI ZB 4/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

11. Dezember 2006 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 54.850 €

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006, zugestellt am

3. August 2006, die Klage der Kläger gegen die beklagte Bank auf Rück-

abwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-

geschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Am 6. September 2006

ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der

Kläger beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom

11. September 2006 haben sie erneut Berufung eingelegt und zugleich

beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu unter Vorlage einer eigenen

eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen ausgeführt: Er habe die

Berufungsschrift bereits am 31. August 2006 in das beim Amtsgericht

D. eingerichtete Fach für das Berufungsgericht eingelegt. Nach

den Gepflogenheiten beim Amtsgericht D. werde dieses Fach, das

insbesondere auch von Rechtsanwälten und deren Mitarbeitern genutzt

werde, täglich geleert und die darin enthaltene Post von einem privaten

Kurierdienst einmal täglich zum Berufungsgericht befördert. Weshalb

sein Berufungsschriftsatz erst am 6. September 2006 zum Berufungsge-

richt gelangt sei, sei für ihn weder nachvollziehbar noch im Vorhinein er-

kennbar gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Kläger ergän-

zend glaubhaft gemacht, dass sich der örtliche Anwaltverein an den Kos-

ten des von der Justiz beauftragten privaten Kurierdienstes beteilige.

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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat das Berufungsgericht

den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine

Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1

ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger

habe zur Einreichung der Berufungsschrift einen hierfür nicht eröffneten

Weg gewählt. Das für das Berufungsgericht bei dem Amtsgericht D.

eingerichtete Fach diene lediglich der Sammlung der für das Beru-

fungsgericht bestimmten gerichtsinternen Post und sei nicht für gerichts-

fremde Personen eröffnet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 habe

die Präsidentin des Berufungsgerichts die unentgeltliche Mitbenutzung

des externen Kurierdienstes durch die Anwaltschaft untersagt. Aufgrund

dessen sei der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein vermeidbares Ri-

siko eingegangen. Das Einlegen des Schriftsatzes in das Ausgangsfach

könne auch nicht mit der Einreichung einer Berufungsschrift bei einem

unzuständigen Gericht gleichgesetzt werden, weil die Sendung nicht an

das unzuständige Amtsgericht adressiert gewesen sei und von vornher-

ein nicht in den Geschäftsgang des Amtsgerichts gelangen sollte.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie

hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss gemäß

§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechts-

beschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.; BGH, Beschluss

vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150).

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsge-

richt den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrund-

recht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2

Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Be-

rufungsgericht hat den Klägern (aus den unten unter Ziffer 2 folgenden

Gründen) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von über-

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spannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll-

mächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht

verlangt werden und mit denen die Kläger nicht rechnen mussten (vgl.

dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151,

221, 227 f.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass die Berufung verspätet ist. Der Fall einer gemeinsamen Postan-

nahmestelle lag hier nicht vor. Die Einreichung der an das zuständige

Berufungsgericht adressierten Berufungsschrift in das behördeninterne

Fach beim Amtsgericht D. ist einem Zugang beim Berufungsge-

richt nicht gleichzustellen, weil hierdurch das Berufungsgericht noch kei-

ne Verfügungsgewalt über das Schriftstück hatte, sondern diese beim

Amtsgericht verblieb (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3346, 3347; BGH,

Urteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 und vom

21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625, 1626). Dies wird auch

von der Rechtsbeschwerde nicht anders gesehen.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Pro-

zessbevollmächtigte der Kläger die Berufungsschrift aber über das

Amtsgericht D. durch einen privaten Kurierdienst an das Beru-

fungsgericht befördern lassen.

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aa) Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat

eine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen,

dass hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und die-

ser so rechtzeitig beschritten wird, dass das - mit vollständiger und rich-

tiger Anschrift versehene und ggf. ausreichend frankierte - Schriftstück

nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten

Beförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger frist-

gerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; 2000, 2657, 2658).

Diese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden

Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst (vgl. BVerfG aaO). Der

Schriftsatz muss dem Kurierdienst nicht persönlich ausgehändigt wer-

den; vielmehr genügt es, wenn dieser rechtzeitig z.B. in ein gesondertes

Fach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird (vgl. BVerfG

NJW-RR 2002, 1005, 1006).

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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht

die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger ein-

zuhaltenden Sorgfaltsanforderungen überspannt.

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Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger war beim

Amtsgericht D. ein besonderes Fach eingerichtet, in das die für

das Berufungsgericht bestimmten Schriftsätze zum Zwecke der Weiterlei-

tung durch einen privaten Kurierdienst eingelegt werden konnten und das

auch von der Anwaltschaft benutzt werden durfte. Die Gerichtsverwal-

tung hat damit einen Botendienst eröffnet, den der zweitinstanzliche Pro-

zessbevollmächtigte der Kläger nutzen und auf dessen Funktionsfähig-

keit er ebenso vertrauen durfte wie auf die Dienste der Deutschen Post

AG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro

1984, 52, 53). Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger - wie das Be-

rufungsgericht meint - hiermit ein unnötiges zusätzliches Risiko einge-

gangen ist, ist nicht erkennbar; die diesbezüglichen Erwägungen des Be-

rufungsgerichts erschöpfen sich in Mutmaßungen ohne konkreten Bezug.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der angefochtenen

Entscheidung wiedergegebenen Verfügung der Präsidentin des Beru-

fungsgerichts vom 19. Dezember 2002 über die „Ablehnung der unent-

geltlichen Mitbenutzung des externen Kurierdienstes durch die Anwalt-

schaft“. Denn die tatsächliche Handhabung beim Amtsgericht D.

war eine andere. Ob dies darauf beruhte, dass sich - wie die Kläger vor-

getragen haben - der örtliche Anwaltverein an der Finanzierung des von

der Justiz beauftragten Kurierdienstes beteiligt und die Untersagungsver-

fügung daher gar nicht eingreift, kann dahinstehen. Entscheidend ist, ob

die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dem die Verfügung nach

seinen Angaben nicht bekannt war, auf die zuverlässige und rechtzeitige

Beförderung der Berufungsschrift vertrauen durften. Dies war der Fall.

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger wurde das Fach

täglich geleert und die für das Berufungsgericht bestimmte Post täglich

vom Kurierdienst dorthin befördert. Aufgrund dessen durften sie davon

ausgehen, dass die Berufungsschrift bei regelmäßigem Betriebsablauf

am 1. September 2006, spätestens aber am 4. September 2006 und da-

mit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingehen würde. Weshalb das

Schriftstück das Berufungsgericht gleichwohl nicht rechtzeitig erreicht

hat, müssen die Kläger nicht darlegen, weil sie keine Kenntnis über die

Organisationsstruktur und die konkreten Abläufe des in Anspruch ge-

nommenen Kurierdienstes haben und ihnen insoweit auch keine Erkun-

digungspflicht obliegt (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW-RR

2002, 1005, 1006).

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Schließlich war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger auch nicht dar-

auf beschränkt, die Berufungsschrift vom 31. August 2006 beim Beru-

fungsgericht persönlich abzugeben oder per Telefax zu übermitteln. Dies

folgt schon daraus, dass das Gesetz ein persönliches Überbringen der

Rechtsmittelschrift nicht verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober

1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro 1984, 52, 53) und der gewählte Übermitt-

lungsweg im Hinblick auf den erst zwei Arbeitstage nach Einlegung der

Berufungsschrift

in das Gerichtsfach bevorstehenden Ablauf der

Rechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 2657,

2658).

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3. Den Klägern war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren.

Joeres Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 O 496/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2006 - I-17 U 202/06 -