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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 458/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 458/07

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es

entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt

46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher

bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausge-

schlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverlet-

zung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu

bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entspre-

chend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die

Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige

Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Je-

doch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe

der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in sol-

chen Fällen hinzuwirken.

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