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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 458/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es
entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt
46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher
bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausge-
schlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverlet-
zung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu
bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entspre-
chend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die
Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige
Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Je-
doch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe
der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in sol-
chen Fällen hinzuwirken.
Nack Wahl Kolz
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