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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 1 StR 631/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer
Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Okto-
ber 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 -
2 BvR 2491/07 hingewiesen.
Nack Boetticher Kolz
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