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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 1 StR 631/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 631/07

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer

Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Okto-

ber 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 -

2 BvR 2491/07 hingewiesen.

Nack Boetticher Kolz

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