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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 2 StR 169/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 15. August 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
Gründe:
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, An-
stiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der
Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 durch Be-
schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz
vom 31. August 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß §
356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei.
2
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-
nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt
sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt
weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung ent-
hielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02; BVerfG NJW
1982, 925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) und der Senat ohne
Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG Stra-
Fo 2007, 370) noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten,
eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der
Sache beschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07,
insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt). Schließlich kam die Aufhebung
des Untersuchungshaftbefehls durch den Senat schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorlagen.
Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode