Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – 1 StR 436/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 be-

schlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist

gemäß § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 10. November 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-

gerichts Dortmund vom 26. Januar 2009 mit Beschluss vom 10. November

2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge-

richtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Sie ist unzu-

lässig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist (unten 1.) und der Antrag

auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 10. No-

vember 2009 unbegründet ist (unten 2.). Sie wäre zudem auch unbegründet

(unten 3.).

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1. Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a

Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass die Senatsent-

scheidung vom 10. November 2009, mit der seine Revision gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen worden ist, seinem Verteidiger am 23. November 2009

zugestellt wurde. Diese Zustellung ist auch gegenüber dem Antragsteller wirk-

sam (§ 145a StPO). Damit endete die Wochenfrist für den Antrag, das Verfah-

ren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwer-

fung durch den Senat zurückzuversetzen, am 30. November 2009 (§ 43 Abs. 1

Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf

dieser Frist am 8. Dezember 2009 ein; sie ist daher verspätet.

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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Verlet-

zung der Antragsfrist aus § 356a Satz 2 StPO ist unbegründet. Die Behauptung

des Verurteilten, die Antragsfrist ohne sein Verschulden versäumt zu haben,

trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass ihn

eigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft.

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In der Antragsbegründung wird dargelegt, dass der Verteidiger den Ver-

urteilten nicht erreichen konnte, weil dieser sich im Urlaub befand und seinen

Verteidiger nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hatte. Damit hat er die

Versäumung der Frist selbst zu verantworten. Es war ihm zuzumuten, dafür

Sorge zu tragen, dass er von seinem Verteidiger für im Rahmen des Revisions-

verfahrens erforderlich werdende Rücksprachen erreicht werden kann. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte angenommen hat,

der Senat werde angesichts seiner mehr als 300 Seiten langen Revisionsbe-

gründung erst nach dem Ende seines Urlaubs über sein Rechtsmittel entschei-

den. Vielmehr musste der Verurteilte damit rechnen, dass der Senat nach Ab-

lauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist - hier: am 15. Oktober

2009 - über die Revision entscheiden wird. Der Senat war auch nicht gehalten,

den Verurteilten oder seinen Verteidiger über den beabsichtigten Zeitpunkt der

Revisionsentscheidung vorab zu informieren. Für eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 95).

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3. Der Antrag nach § 356a StPO wäre auch unbegründet. Der Senat hat

bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder

Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wor-

den ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen,

noch wurde in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches

Gehör verletzt. Insbesondere hat der Senat auch den nach dem Verwerfungs-

antrag des Generalbundesanwalts vom 24. September 2009 beim Senat einge-

gangenen umfangreichen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 28.

September 2009 bei der Verwerfung der Revision des Verurteilten berücksich-

tigt. Er ist lediglich der Rechtsansicht des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Ver-

letzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Verwerfungsbe-

schluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Okto-ber

2007 - 2 StR 169/07 m.w.N.).

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Die Beanstandung des Verurteilten, ihm sei eine Stellungnahme des Ge-

neralbundesanwalts zum Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. September

2009 nicht zugeleitet worden, geht ins Leere. Eine weitere Stellungnahme als

diejenige im Antrag auf Verwerfung der Revision vom 24. September 2009

musste der Generalbundesanwalt nicht abgeben und hat er auch nicht abgege-

ben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 m.w.N.). Damit ist

auch insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Nack Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander