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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 223/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/07

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr,

zugleich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für

schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie weitere Gegenstände

eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-

rüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen

Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

2

Soweit der Angeklagte wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltrei-

bens verurteilt worden ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.

3

Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 8. November 2006

aus der Dominikanischen Republik kommend über den Rhein-Main-Flughafen

in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte mit einem späteren Flug nach Zag-

reb weiterzureisen. Am Flughafen wurde er festgenommen. In der Folge schied

er 90 Pressstücke Kokain mit einem Gesamtnettogewicht von 904,2 g und ei-

nem Wirkstoffgehalt von 680,3 g Kokainhydrochlorid aus. Nach seiner gestän-

digen und glaubhaften Einlassung sollte er das Rauschgift für einen „J. “,

bei dem er 5000 € Spielschulden hatte, aus der Dominikanischen Republik nach

Zagreb bringen. Ihm sollten dafür die Spielschulden erlassen werden. „J. “

hatte das Flugticket gekauft, ihn zum Flughafen in Zagreb für den Hinflug be-

gleitet und mit 200 € Reisespesen ausgestattet, für die Reservierung eines Ho-

tels in der Dominikanischen Republik gesorgt und die Übergabe der 90 Press-

stücke Kokain an den Angeklagten veranlasst, die dieser dann geschluckt hat.

4

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen

Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-

nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat

in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen),

als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten, die hier tateinheitlich mit

der rechtsfehlerfrei festgestellten Einfuhr verwirklicht worden ist. Der Senat hat

den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruch-

änderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen

hätte verteidigen können.

5

Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs

bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-

haften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-

richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen.

Die untergeordnete Stellung des Angeklagten bei der Durchführung des

Rauschgiftgeschäfts hat es strafmildernd berücksichtigt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl