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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 5 StR 249/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 11. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit Verfah-
rensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Die Begründung, mit der das Landgericht von der Regelwirkung der
Vergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falles ausgeht
und den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legt, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand. Die angestellten Erwägungen werden den Besonderhei-
ten des Falles, die sich aus der Vorgeschichte sowie aus dem Tatablauf er-
geben, nicht in jeder Hinsicht gerecht; insoweit erweist sich die gebotene
Gesamtwürdigung als lückenhaft.
Das Landgericht hat eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177
Abs. 2 StGB im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich
bei der Tat um eine „klassische Vergewaltigung“ handele. Dabei hat die
Strafkammer offensichtlich im Blick gehabt, dass sich in Fällen des Vaginal-
verkehrs – ebenso wie beim Oral- und Analverkehr – das Tatbestandsmerk-
mal „besonders erniedrigen“ für die Annahme des Regelbeispiels der „Ver-
gewaltigung“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich von selbst ver-
steht und es daher insoweit keiner Prüfung und Darlegung der Einzelum-
stände der Tat bedarf (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 12;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 67a u. 69). Das Vorliegen einer in
diesem Sinne „klassischen Vergewaltigung“ macht eine umfassende Prüfung
des gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Tä-
terpersönlichkeit aber nicht entbehrlich.
An dieser umfassenden Betrachtung fehlt es. Denn die Strafkammer
lässt im Rahmen ihrer Erwägungen einen wesentlichen strafmildernden Ge-
sichtspunkt unerwähnt. Sie berücksichtigt nicht, dass die später Geschädigte
– wenn auch unbeabsichtigt – mit ihrem Verhalten nicht unerheblich zur Ent-
wicklung des Geschehens beigetragen hat. Dass der Angeklagte sich bis
kurz vor der Tat noch Hoffnungen auf weiterführende intime Kontakte mit der
Nebenklägerin machte, bleibt auch angesichts des Umstands, dass sie ihn
zunächst nicht in die Wohnung lassen wollte, jedenfalls nachvollziehbar.
Denn die zuvor in der Gaststätte ausgetauschten intensiven Zärtlichkeiten
waren eindeutig sexuell motiviert. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin
schließlich doch kein Interesse mehr an dem Angeklagten hatte, hielt sie die-
sem bewusst verborgen, da sie seine Annäherungen weiterhin zuließ. Vor
diesem Hintergrund war aus seiner Sicht verständlich, dass er sich in der
Wohnung der Nebenklägerin erneut um sexuellen Kontakt mit ihr bemühte.
Zwar mag dies in keiner Weise zu entschuldigen, dass er den Geschlechts-
verkehr mit der Geschädigten erzwang, nachdem er den entgegenstehenden
Willen der Frau erkannt hatte, lässt seine Tat jedoch in milderem Licht er-
scheinen.
Bei einer diesen erheblich strafmildernden Gesichtspunkt umfassen-
den Gesamtschau ist es jedenfalls nicht fernliegend, das Vorliegen eines be-
sonders schweren Falls zu verneinen und den Normalstrafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Angesichts des Gewichts der Milderungs-
gründe und der Tatsache, dass die Nebenklägerin selbst ihr Verhalten wäh-
rend des Tatgeschehens nachträglich als nicht wehrhaft und energisch ge-
nug einschätzt, erscheint zudem nicht völlig ausgeschlossen, dass zumal vor
dem Hintergrund der Anwendung nur sehr geringer Gewalt einer der Aus-
nahmefälle angenommen werden könnte, in denen trotz Verwirklichung eines
Regelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bei entfallender Regelwir-
kung der Strafrahmen für den minder schweren Fall angewendet werden
kann (§ 177 Abs. 5 StGB); der neue Tatrichter wird dies jedenfalls prüfen
müssen.
Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Fest-
stellungen bedarf es nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler han-
delt.
Basdorf RiBGH Häger und
Gerhardt
RiBGH Prof. Dr. Jäger sind erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben Brause