Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 260/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 535

Verkündet am: 10. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer

Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss

ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung

aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des

Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrecht-

lich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur

auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch

auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil

die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht

über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06 - LG Konstanz

AG Konstanz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 8. September 2006 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten, türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens, sind

Mieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in K.

. Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Klä-

gerin vorformulierte Klausel:

"Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluss und ist mit einer Satelliten-Anlage ausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrich- tung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet."

2

In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietver-

trags sind, heißt es:

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ord- nungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er …

f) Antennen anbringt oder verändert".

3

Über den in der Wohnung vorhandenen Anschluss an das Breitbandka-

belnetz können mittels eines Decoders sechs staatliche türkische Fernsehsen-

der empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht über Inhalte des alevi-

tischen Glaubens. Solche Informationen können nur mittels einer Parabolan-

tenne von Sendern wie "Cem" oder "Halay" empfangen werden. Die Beklagten

haben, nachdem sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Parabolantenne fest

an der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine

Parabolantenne auf einem Ständer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem begehrt, die Beklagten als

Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-

tenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon An-

tennen ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Das Amtsgericht hat die

Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht

die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten ver-

urteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen

sowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin eine Antenne auf

dem Balkon zu installieren; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter-

lassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Beklagten ein Ordnungs-

geld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder-

herstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne

gemäß §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Parabolantenne auf dem Balkon

der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung sei von der Straße aus gut

sichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen Ständer und sei nicht

fest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die

Größe und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes

auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Zudem liege unabhängig von

einem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung vor. Durch

den Eingriff in das ästhetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Ei-

gentum der Klägerin beeinträchtigt.

7

Das Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgemäßen

Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB dar. Es müsse daher von der Kläge-

rin nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabhängig davon, ob die ent-

sprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien. Eine Zustimmung der

Klägerin hätten die Beklagten nicht bewiesen.

8

Den Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung

und Duldung der Antenne durch die Klägerin zu. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der

auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts eine fallbe-

zogene Abwägung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten Inte-

ressen des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu

unterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten

Eigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen.

Die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer hätten

zwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlan-

des zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und

die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Das

Anwesen der Klägerin verfüge jedoch über einen Kabelanschluss, mit dem die

Beklagten mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen

könnten. Bei dieser Sachlage sei den Beklagten unter Berücksichtigung der

nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin zuzu-

muten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in türkischer Sprache zu

nutzen.

9

Die Berücksichtigung von Art. 4 GG führe im vorliegenden Fall zu keinem

anderen Ergebnis. Die Beklagten machten zwar unbestritten geltend, sie seien

praktizierende Angehörige des alevitischen Glaubens und hätten daher ein be-

sonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten pri-

vaten Fernsehprogrammen, das grundsätzlich durch Art. 4 GG geschützt sei.

Auch insoweit sei jedoch eine Abwägung mit den Eigentumsinteressen des

Vermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass von den

beiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religiö-

sen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt

würden und damit das von den Beklagten im Rahmen des Art. 4 GG geltend

gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum an-

dern bleibe den Beklagten jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise

über Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und ähnli-

ches sowie durch die aktive Praktizierung des alevitischen Glaubens in

Deutschland am alevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem ge-

genüber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläge-

rin nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abwägung sei dieser Eingriff in das Eigen-

tumsrecht der Klägerin gravierender als das Interesse der Beklagten, über das

allgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausgeübten

Religion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen.

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Im Ergebnis stehe den Beklagten daher kein Duldungsanspruch zu. Der

Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich ebenfalls aus §§ 535, 541,

1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch den bisherigen

Verstoß der Beklagten indiziert. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe

II.

11

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-

fungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung

der von den Beklagten aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der

Installation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Klägerin zuerkannt.

Grundlage für diesen Anspruch ist allerdings allein § 541 BGB, der nach einer

– nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Entscheidung des Se-

nats (Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180, unter III

1) im Mietverhältnis Vorrang hat vor § 1004 BGB.

12

1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn

der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-

nung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter

geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteile vom 16. Mai 2007

VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381, unter II 1, und vom 16. November 2005

VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im Einzelnen zum ver-

tragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-

hört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungs-

gericht hat zu Recht offen gelassen, ob das grundsätzliche Verbot der Einrich-

tung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt für Antennen

zugunsten der Klägerin im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch

für den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen hat das Beru-

fungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Beklagten rechtsfeh-

lerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Ge-

nehmigung bzw. Duldung durch die Klägerin die Beklagten keinen Anspruch

haben.

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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE

90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661;

Beschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 42/03, BayVBl 2005, 691) ist dem

Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allge-

mein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtli-

chen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an

Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das

– gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1

Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an

seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-

wägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-

schränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-

fähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1

und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss

vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November

2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mie-

ter – wie hier – zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung

zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfrei-

heit (Art. 4 GG) beeinträchtigt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsge-

richt zutreffend ausgegangen.

14

3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1

GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten

Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwie-

gen, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur

eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 16. November 2005, aaO, unter

III 3, und vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b).

Das Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der

Beklagten vorgenommen.

15

a) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei das

Eigentumsinteresse der Klägerin als Vermieterin und Eigentümerin der Woh-

nung deutlich überzogen gewürdigt.

16

aa) Entgegen der Darstellung der Revision ist es nicht von einem Eingriff

in die Bausubstanz, sondern lediglich von einer ästhetischen Beeinträchtigung

durch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne ausgegangen.

Soweit es daneben eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG ange-

nommen hat, kommt es darauf für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermie-

ter nicht an. Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäu-

des, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Größe und der Lage der von

den Beklagten installierten Antenne festgestellt hat, bedeutet unabhängig da-

von, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Veränderung zu qualifi-

zieren ist, eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (Senats-

urteil vom 16. Mai 2007, aaO, unter II 3 a). Mehr oder weniger weitgehende op-

tische Beeinträchtigungen mögen zwar, wie die Revision meint, zwangsläufig

mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein; das än-

dert jedoch nichts daran, dass sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob

bei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne - anders

als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der derzeitigen der

Fall ist - keine oder nur eine geringfügige optische Beeinträchtigung der Ge-

bäudeansicht verursacht, das Eigentumsrecht der Klägerin hinter dem Informa-

tionsinteresse der Beklagten zurückstehen müsste und die Beklagten Anspruch

auf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Klägerin hätten, kann offen

bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO).

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bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht

habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), die

Parabolantenne sei von ihnen auf dem Hinterhofbalkon aufgestellt worden. An

der von der Revision angegebenen Stelle in der Berufungserwiderung heißt es

zwar, "eine Beeinträchtigung der Ästhetik der Fassade des Mietobjekts liege

durch die Aufstellung der Antenne im Innenbereich des Hinterhofbalkons (ohne

Herausragen über das Balkongeländer) nicht vor". Die davon abweichende

Feststellung des Berufungsgerichts, die Parabolantenne sei von der Straße aus

gut sichtbar, wird jedoch, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht,

jedenfalls teilweise gedeckt durch das Foto von der Gebäudeansicht, das dem

Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Danach be-

findet sich der Spiegel der Parabolantenne mit einem relativ großen Durchmes-

ser sichtbar oberhalb der Balkonbrüstung im ersten Obergeschoss. Dement-

sprechend macht die Revision auch nicht mehr geltend, die Antenne rage nicht

über das Balkongeländer hinaus.

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Die Behauptung, sie befinde sich auf einem nicht zur Straßenfront des

Gebäudes, sondern auf einem zu einem Hinterhof hinausgehenden Balkon,

steht zu der tatrichterlichen Feststellung, sie sei von der Straße aus – das heißt

allgemein aus dem öffentlichen Verkehrsraum, nicht unbedingt von der Straße

vor dem Gebäude aus – gut sichtbar, nicht zwingend in Widerspruch. Im Übri-

gen handelt es sich bei dieser Feststellung um aus dem Berufungsurteil ersicht-

liches (unstreitiges) Parteivorbringen im Sinne des § 559 Abs. 1 ZPO, das ge-

mäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der

Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Beru-

fungsurteils getreten ist. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-

bringen erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in

der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll,

nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Selbst bei ei-

nem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen

und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ginge der

"Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstel-

lungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO

behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach §§ 286, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

ZPO, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes

schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines der-

artigen Mangels nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR

334/04, BGHReport 2007, 572, unter II).

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b) Die Revision wendet ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe

die Interessen und Rechte der Beklagten nur unzureichend und rechtlich fehler-

haft gewürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundrecht der Beklagten aus

Art. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG) oder ihr

Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), überhaupt betrof-

fen sind, soweit sie lediglich ein Recht auf Information über Inhalte des aleviti-

schen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend

macht, betrifft Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht

zu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbrei-

ten, und damit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Leh-

ren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung

gemäß zu handeln (BVerfGE 108, 282, 297). Selbst wenn dennoch dadurch,

dass den Beklagten der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in Bezug

auf ihre Religion verschlossen ist, – neben demjenigen oder anstelle desjenigen

aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG – der Schutzbereich von Art. 4 GG berührt

ist, ist die Abwägung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

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aa) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision zunächst, soweit es dem

Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass die von den Beklagten gewünsch-

ten Programme Cem und Halay nicht ausschließlich Inhalte des alevitischen

Glaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und

sportliche Ereignisse umfassen. Daraus folgt jedenfalls, dass diese Sender

nicht für sich in Anspruch nehmen, speziell ein bestimmtes religiöses Interesse

zu bedienen. Weiter durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, dass

den Beklagten andere Informationsträger wie Druckwerke und das Internet zur

Verfügung stehen, um sich über ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten.

Die Beklagten machen nicht geltend, dass die genannten privaten Fernsehpro-

gramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise

Kenntnis erlangen könnten, oder dass ihnen diese Programme über die reine

Informationsvermittlung hinaus eine besondere Möglichkeit zur Ausübung ihrer

Religion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur böten.

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Dass die über das Breitbandkabelnetz empfangbaren türkischen Pro-

gramme für die religiösen Bedürfnisse der Beklagten unzureichend sind, hat

das Berufungsgericht in seine Abwägung einbezogen, indem es die Feststel-

lung des Amtsgerichts zugrunde gelegt hat, diese Sender berichteten nicht über

Inhalte des alevitischen Glaubens, derartige Inhalte verbreiteten nur Sender wie

Cem und Halay. Ob dies darauf beruht, dass im Breitbandkabelnetz nur staatli-

che Programme vertreten sind und dass der türkische Staat die alevitische Kul-

tur nicht anerkennt, wie die Revision unter Hinweis auf entsprechenden Sach-

vortrag der Beklagten geltend macht, ist für die Feststellungen und die Wertun-

gen des Berufungsgerichts zu den insgesamt gegebenen Informationsmöglich-

keiten nicht von Bedeutung.

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bb) Schließlich macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereits

bei ihrem Einzug eine Parabolantenne angeschafft, als in ihrer Wohnung noch

kein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung gestanden habe; die Klägerin kön-

ne deshalb nicht verlangen, dass sie nunmehr eine Investition, die sie seinerzeit

hätten tätigen dürfen, aufgäben, ohne deren Nutzen voll ausschöpfen zu kön-

nen. Auch damit dringt die Revision nicht durch.

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Sie beruft sich insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils,

nach dem zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten in der Wohnung kein

Breitbandkabelanschluss vorhanden gewesen ist. Das steht jedoch in Wider-

spruch zu den vom Amtsgericht ebenfalls in den Tatbestand aufgenommen,

oben genannten Regelungen im Mietvertrag. Es ist weiter unvereinbar mit dem

– von den Parteien zum Bestandteil des Mietvertrags erklärten und von den

Beklagten gleichzeitig mit dem Mietvertrag unterzeichneten – Übergabeproto-

koll, nach dem die Wohnung mit einem Anschluss an das Breitbandkabelnetz

für Hörfunk/Fernsehen ausgestattet war. Die Revisionserwiderung weist des-

halb zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils,

auf den das Landgericht Bezug genommen hat, zur Frage des Zeitpunkts der

Einrichtung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung der Beklagten in

sich widersprüchlich ist mit der Folge, dass ihm insoweit keine Beweiskraft

(§ 314 ZPO) und damit auch keine Bindung für das Revisionsgericht zukommt

(BGH, Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, unter II

1 a).

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Sachvortrag der Beklagten, nach dem die von ihnen im Juni 2001 bezo-

gene Wohnung ursprünglich nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausge-

stattet war, zeigt die Revision nicht auf. Nach dem von der Revisionserwiderung

angeführten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hatten diese lediglich die

Parabolantenne, die sie bei ihrem Einzug auf dem Balkon installiert haben, vor-

her bereits in einer anderen von der Klägerin gemieteten Wohnung genutzt.

Daraus lässt sich ein Anspruch auf Errichtung der Antenne auch in der neuen

Wohnung nicht ableiten.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 C 940/05 - LG Konstanz, Entscheidung vom 08.09.2006 - 11 S 52/06 -