BGH Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 67/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe
Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen
Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation
einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkpro-
gramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelan-
schluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007
- VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-
RR 2007, 1243; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; vom
16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005
- VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-
RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Einen Anspruch der Klägerin aus § 541 BGB auf Entfernung der von
einem Nachbarn der Beklagten errichteten und in dessen Eigentum stehenden
Satellitenempfangsanlage auf dem Dach des Hauses hat das Berufungsgericht
zu Recht verneint. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache durch die Be-
klagten besteht nicht in der Anbringung und Vorhaltung dieser Anlage, sondern
darin, dass sie von ihrer Wohnung aus eine Zuleitung zu der Anlage gelegt ha-
ben. Mit Entfernung dieser Zuleitung, zu der die Beklagten durch die Vorinstan-
zen verurteilt worden sind, ist der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache
durch die Beklagten beendet.
b) Das Berufungsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten auch
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Installation ei-
ner baurechtlich zulässigen Parabolantenne zum Empfang kurdischer Sender
an einem von ihr zu bestimmenden Aufstellungsort zu genehmigen, soweit die
Beklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegen-
über der Klägerin sicherstellen.
Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grund-
recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-
gänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Strei-
tigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnun-
gen Rechnung zu
tragen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das
- gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an
seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informations-
recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht
des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Auf-
gabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der
Klägerin vorgenommen.
aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten, türkische Staatsan-
gehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, durch den in ihrer Wohnung vorhande-
nen Anschluss an das Breitbandkabelnetz mittels zweier Zusatzpakete neun
Programme in türkischer Sprache empfangen können, die sie neben der kurdi-
schen Sprache ebenfalls beherrschen. Das Berufungsgericht hat in seine Ab-
wägung rechtsfehlerfrei ein besonderes Interesse der Beklagten an den Vor-
gängen, an Sprache und Kultur ihrer kurdischen Heimatregion einbezogen und
nicht lediglich darauf abgestellt, dass ihnen der Empfang eines Senders in kur-
discher Sprache möglich sein müsse, obwohl sie auch türkisch sprechen. Dass
allein der von den Beklagten benannte Sender Roj TV Programme in kurdischer
Sprache und mit kurdischen Inhalten abstrahlt, räumt die Revision ausdrücklich
ein. Das Interesse der Beklagten am Empfang des Senders Roj TV wird nicht
dadurch aufgehoben, dass sie sich daneben über kurdische Themen aus ande-
ren Quellen (Zeitungen, Internet) informieren können. Dass das Berufungsge-
richt gegenüber einer - eher geringen - rein optischen Beeinträchtigung des Ei-
gentums der Klägerin durch die fachgerechte Anbringung einer Parabolantenne
dem Informationsinteresse der Beklagten den Vorrang eingeräumt hat, ist des-
halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu
Recht der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass das
Informationsinteresse der Beklagten deshalb nicht schützenswert ist, weil die
von Roj TV ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das
deutsche Strafrecht verstoßende Inhalte verbreiten. In dem Verfassungsschutz-
bericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2005, auf den die Kläge-
rin verweist, ist der Sender Roj TV zwar als Fernsehsender der in Deutschland
mit einem Betätigungsverbot belegten kurdischen Organisationen
und Arbeiterpartei aufge-
führt. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht jedoch, dass der Sender über
eine dänische Sendelizenz verfügt.
Nach Art. 2a der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisuel-
ler Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, ABl. EG
Nr. L 298 S. 23, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl. EG Nr. L 332 S. 27,
im Folgenden: Richtlinie) gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang
und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten
(unter anderem Fernsehprogrammen) aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem
Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie
koordiniert sind. Davon können sie bei Fernsehprogrammen nur unter eng be-
grenzten Voraussetzungen abweichen. Dementsprechend sieht § 23 des Lan-
desmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 2002, 334) vor, dass in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete
Fernsehprogramme grundsätzlich in einer Kabelanlage zeitgleich, inhaltlich un-
verändert und vollständig weiterverbreitet werden dürfen.
Ob vor diesem Hintergrund im Rahmen der im Mietverhältnis für einen
Anspruch des Mieters auf Genehmigung einer Parabolantenne erforderlichen
Abwägung zwischen dessen Informationsinteresse und dem Eigentumsrecht
des Vermieters bei einem Fernsehprogramm, das in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union lizenziert ist, überhaupt zulasten des Mieters be-
rücksichtigt werden könnte, dass die Inhalte gegen das Grundgesetz oder das
deutsche Strafrecht verstoßen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-
dung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht angesichts dieser Rechtslage im Er-
gebnis zutreffend weitergehenden Vortrag der Klägerin zu unzulässigen, nicht
mehr von einem legitimen Informationsinteresse der Beklagten gedeckten Pro-
gramminhalten gefordert.
cc) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsurteil schließlich
auch nicht deshalb mit Rechtsfehlern behaftet, weil das Bundesinnenministeri-
um durch Verfügung vom 13. Juni 2008 (Az: ÖS II 3 - 619 314 - 2/52, Bundes-
anzeiger 2008, 2142), also nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht, gegenüber den Gesellschaften, die den Fernsehsender Roj
TV betreiben, ein sofort vollziehbares Verbot einer Betätigung in Deutschland
ausgesprochen hat. Allerdings können materiell-rechtliche Folgen von Umstän-
den, die nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind,
in der Revisionsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie zu berücksichtigen
sein, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange
einer Partei entgegenstehen (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07,
NJW 2008, 1661, Tz. 25; BGHZ 104, 215, 221). Das gilt insbesondere, wenn es
sich bei den neuen Tatsachen um behördliche Akte oder gerichtliche Entschei-
dungen handelt (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998,
1284, unter II 1; Urteil vom 12. Oktober 1984 - V ZR 31/83, MDR 1985, 394).
Die vorliegende Verbotsverfügung ist jedoch nicht bestandskräftig. Das
Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 14. Mai 2009 (BVerwG,
6 VR 3.08 und 6 VR 4.08, juris) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
klagen, die die Betreiber gegen die Verbotsverfügung erhoben haben, wieder-
hergestellt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, den Klagen kön-
ne eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel dafür spreche,
dass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen
auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar seien, die Be-
stimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender
verwirklicht sehe, sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten beziehe
und die Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen
enthalte, deren Einhaltung nicht vom "Empfangsstaat", sondern vom "Sende-
staat" kontrolliert werde. Es steht deshalb nicht fest, ob die nach Schluss der
mündlichen Verhandlung erlassene Verbotsverfügung Bestand haben wird. Das
schließt es aus, sie aus prozessökonomischen Gründen zulasten der Beklagten
im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
3. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wo-
chen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Kamen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 9 C 49/07 - LG Dortmund, Entscheidung vom 24.01.2008 - 11 S 166/07 -