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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2007 wirksam zu-

rückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den unter Betreuung stehenden, derzeit im Landes-

krankenhaus W. einstweilen untergebrachten Angeklagten mit Urteil vom

7. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit

Schriftsatz vom 8. Juni 2007 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der

Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme

auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juni 2007 zurückgenommen und

zugleich beantragt, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft

des Urteils vom 7. Juni 2007 in Kenntnis zu setzen, damit "die Maßnahmen der

U-Haftbedingungen (§ 126a StPO) aufgehoben werden" könnten.

2

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat sein Verteidiger namens und im

Auftrage des Angeklagten dessen Revisionsrücknahme vom 12. Juni 2007 an-

gefochten. Es solle bei der eingelegten Revision und bei der Durchführung die-

ses Verfahrens bleiben. Der Angeklagte verstehe nicht, warum er die Revisi-

onsrücknahmeerklärung vom 12. Juni 2007, die nicht von ihm selbst angefertigt

worden sei, unterzeichnet habe. Diesem Schriftsatz des Verteidigers vom

22. Juni 2007 war eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Angeklag-

ten beigefügt, nach deren Inhalt ihm der Angeklagte folgendes mitgeteilt habe:

Das Schreiben vom 12. Juni 2007 habe er nicht selbst verfasst. Er sei in der

Haft von einem Dritten, wohl einem inhaftierten Anwalt, angesprochen worden

und habe gutgläubig das entsprechende Schreiben unterschrieben, ohne je-

doch von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Revision solle durchgeführt

werden.

3

Auf Rückfrage des Vorsitzenden der Strafkammer bei der den Angeklag-

ten im Landeskrankenhaus behandelnden Stationsärztin, wie es zu der Rück-

nahme der Revision mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gekommen sei, hat diese

mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr folgenden Sachverhalt berichtet: Er sei von

seiner Ehefrau davon unterrichtet worden, dass seine Brüder durch die Weiter-

führung der Strafsache mit der eingelegten Revision finanziell sehr belastet sei-

en. Er sei nicht nur dadurch gekränkt gewesen, sondern auch deshalb, weil sei-

ne Brüder ihm dies nicht persönlich gesagt hätten. Aus diesem Grund habe er

die Rücknahmeerklärung aufsetzen lassen und unterschrieben.

II.

4

Der Angeklagte hat die Revision mit seinem Schreiben vom 12. Juni

2007 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da er und sein

Verteidiger dies bestreiten, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch

deklaratorischen Beschluss förmlich fest (s. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.

§ 302 Rdn. 11 a m. w. N.). Für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den An-

geklagten ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger

eingelegt worden war, da der Wille des Angeklagten vorgeht (vgl. BGHR StPO

§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m. w. N.). Die Rücknahmeerklärung

des Angeklagten vom 12. Juni 2007 wahrt auch die für die Zurücknahme des

Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 m. w. N.), sie

ist eindeutig und zweifelsfrei.

5

Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinen Zwei-

feln, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die

Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege

des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH NStZ 1983,

280; NStZ-RR 2007, 210 f.).

6

Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten zwar

eine Persönlichkeitsstörung festgestellt und die Voraussetzungen des § 21

StGB für gegeben erachtet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur

Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Für die Wirksamkeit der Rücknah-

meerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne Bedeu-

tung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklä-

renden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur

Folge (BGH, Beschl. vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04; Meyer-Goßner aaO

Rdn. 8 a m. w. N.). Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhalts-

punkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung

von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozes-

sualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH NStZ 1984, 181

und 329).

7

Hier ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Bruders des Angeklag-

ten, dieser habe gutgläubig und irrtümlich die "wohl von einem inhaftierten An-

walt" aufgesetzte Revisionsrücknahme unterzeichnet, noch aus der Erklärung

des Angeklagten gegenüber der Stationsärztin, er habe die Rücknahmeerklä-

rung aus Ärger über seine Brüder aufsetzen lassen und unterschrieben, dass er

in seiner Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. Meyer-

Goßner aaO Rdn. 8 a i. V. m. Einl. Rdn. 97) beeinträchtigt war oder es ihm

sonst an der prozessualen Handlungsfähigkeit gefehlt haben könnte. Auch im

Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte Inhalt und Reichweite

seiner Rücknahmeerklärung verkannt hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus der

Fassung seines Schreibens vom 12. Juni 2007, insbesondere seinem aus-

drücklichen Antrag, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft

des Urteils in Kenntnis zu setzen, dass er die Bedeutung der Rechtsmittelrück-

nahme kannte.

8

Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-

sionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302

Abs. 2 Rücknahme 2; NStZ-RR 2007, 210 f.).

9

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer