BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 120/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
16. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kos-
ten der Nebenintervention auferlegt werden, zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.698,84 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. In formeller Hinsicht genügt das Berufungsurteil noch den Anforderun-
gen, die an ein abgekürztes Berufungsurteil, welches in der Form des § 540
Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen ist, zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666 f).
a) Zur Hauptsache enthält die angefochtene Entscheidung den in dem
Berufungsurteil gestellten Antrag. Der Sach- und Streitstand ist - mit Ausnahme
des Streites um die Zulässigkeit der durch die Vereinbarung vermiedenen
Streitverkündung - in der Berufungsinstanz nur vertieft worden; auf die Zuläs-
sigkeit der Streitverkündung kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts
aus Rechtsgründen nicht an.
b) In Bezug auf die von der Nebenintervenientin begehrte Urteilsergän-
zung wurde in der Berufungsinstanz nur über eine Rechtsfrage - die Wirkungen
eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses - gestrit-
ten. Dieser Streit betrifft einen Nebenpunkt (Kostenentscheidung) und konnte
durch Bezugnahme auf den näher bezeichneten Schriftsatz des Nebeninterve-
nienten erledigt werden.
2. In der Hauptsache war über den Vertragsschluss als solchen sowie
die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung zu entscheiden, welche
die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den vorgerichtlich für
den Kläger tätig gewesenen Beklagten hinausschieben sollte. Die Entscheidung
des Berufungsgerichts betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und liegt
weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das gefundene Ergebnis - Annahme
einer verjährungshemmenden Vereinbarung - ist naheliegend, keinesfalls will-
kürlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 462/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2005 - 7 U 104/04 -