Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 120/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

16. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kos-

ten der Nebenintervention auferlegt werden, zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.698,84 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

1. In formeller Hinsicht genügt das Berufungsurteil noch den Anforderun-

gen, die an ein abgekürztes Berufungsurteil, welches in der Form des § 540

Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen ist, zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v.

6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666 f).

3

a) Zur Hauptsache enthält die angefochtene Entscheidung den in dem

Berufungsurteil gestellten Antrag. Der Sach- und Streitstand ist - mit Ausnahme

des Streites um die Zulässigkeit der durch die Vereinbarung vermiedenen

Streitverkündung - in der Berufungsinstanz nur vertieft worden; auf die Zuläs-

sigkeit der Streitverkündung kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts

aus Rechtsgründen nicht an.

4

b) In Bezug auf die von der Nebenintervenientin begehrte Urteilsergän-

zung wurde in der Berufungsinstanz nur über eine Rechtsfrage - die Wirkungen

eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses - gestrit-

ten. Dieser Streit betrifft einen Nebenpunkt (Kostenentscheidung) und konnte

durch Bezugnahme auf den näher bezeichneten Schriftsatz des Nebeninterve-

nienten erledigt werden.

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2. In der Hauptsache war über den Vertragsschluss als solchen sowie

die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung zu entscheiden, welche

die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den vorgerichtlich für

den Kläger tätig gewesenen Beklagten hinausschieben sollte. Die Entscheidung

des Berufungsgerichts betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und liegt

weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das gefundene Ergebnis - Annahme

einer verjährungshemmenden Vereinbarung - ist naheliegend, keinesfalls will-

kürlich.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 462/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2005 - 7 U 104/04 -