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BGH Urteil vom 06.02.2004 – V ZR 249/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

ZPO (2002) § 540 Abs. 1

a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß nicht sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluß der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.

b) Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.

c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche tatsächliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.

BGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - LG Hannover

AG Burgwedel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit seiner auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003 ergangenen

Entscheidung hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen ein nach

Verkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des Amtsgerichts

B. zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § 313

Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: "Verkündet lt. Protokoll

am: 4. Juli 2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der

Geschäftsstelle" und die Unterschriften der Richter.

In das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2003 hat das

Landgericht vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge fol-

gendes aufgenommen:

"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO am Schluß der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Hinweise ein Urteil zu verkünden:

Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, daß der Anspruch auf Zu- rückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahres- ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig ent- fällt, sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden des Wachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt wer- den kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beim Zurückschneiden immer und läßt den Anspruch nicht entfallen. Der behauptete Umstand, daß die Verschattung nur geringfügig sei, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß sich auf dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden".

Nach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, daß die

Anwälte zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: "Beschlossen

und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. Der Streit-

wert ..." Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - für

die Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer Justizange-

stellten unterzeichnet.

Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstin-

stanzlichen Urteil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und

die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll nicht.

Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-

sung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Beru-

fungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist als sogenanntes

Protokollurteil verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.

1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem Beru-

fungsgericht in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß, daß eine

Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Das Protokollurteil muß

zwar in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,

verkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß die Verkündung

sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über

die in dem Protokollurteil entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, daß

das Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nach

Wiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet

(Hartmann, NJW 2001, 2577, 2592; Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,

ZPO-Reform 2002, § 540 Rdn. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings,

daß die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil an-

derenfalls die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündliche

Verhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur Ver-

kündung einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines

Protokollurteils nichts anderes als für die Verkündung anderer Urteile im An-

schluß an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative

ZPO (sogenanntes Stuhlurteil, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310

Rdn. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach dem

Sitzungsprotokoll, das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung be-

weist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses über

den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung des

Streitwerts für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unter-

schriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Justizangestellten,

die das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Beru-

fungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es kein

besonderes Verkündungsprotokoll.

2. Fehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht die verkündete Ent-

scheidung nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6

ZPO). Das ist aber bei einem Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendig.

Aus dem Protokoll muß sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob das

Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert, aufge-

hoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben der

mit § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weitgehenden Entlastung der Beru-

fungsgerichte bei der Urteilsabfassung (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR

262/02, NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des Protokollurteils eine

weitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später,

nämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abge-

faßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), braucht

das Protokollurteil nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zu

werden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

Dieses muß somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und dem

Hinweis auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die Urteilsfor-

mel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und die

Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalten. Das Urteil selber mit

dem dann noch verbleibenden Inhalt gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO und

der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß, weil auch die in

das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Inhalt des Urteils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrückli-

chen Hinweises in dem Urteil auf das Protokoll (vgl. OLG Naumburg, FamRZ

2003, 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auch

nicht die Verbindung.

3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO

erforderlichen Darlegungen.

a) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen (BGH,

Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Senat, Urt. v.

24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; BGH, Urt. v. 13. Januar

2004, XI ZR 5/03, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Sie ergeben

sich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollur-

teil. Daß hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sondern

durch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeich-

nete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrens-

weise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendba-

ren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.

b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Protokoll keine ausrei-

chenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kann

zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn

das erstinstanzliche Urteil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muß es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Än-

derungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen der

Parteien ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier ver-

säumt. In seinem am Beginn des Verhandlungstermins erteilten Hinweis ist da-

zu lediglich die Rede davon, daß eine Partei (welche?) behauptet hat, eine

Verschattung sei nur geringfügig, und daß sich auf dem Grundstück der Kläger

zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem dem

Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich daraus

nicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprü-

fung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage

(Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; BGH, Urt. v.

22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, Umdruck S. 3 [zur Veröffentlichung be-

stimmt]). Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat insoweit für das

Protokollurteil dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach

Satz 1 in einem später verkündeten Urteil; an ihn sind deshalb inhaltlich keine

geringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540

Rdn. 8; Meyer-Seitz, aaO, § 540 Rdn. 11).

c) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für die

Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß

das Berufungsgericht zwar am Beginn des Verhandlungstermins einen rechtli-

chen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, daß es aufgrund

der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein Protokollurteil erlas-

sen wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge ge-

stellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137

Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche Auffas-

sung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverän-

dert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen

Entscheidung war. Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß sich jedoch aus

dem Sitzungsprotokoll ergeben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung

- wie bei jedem Urteil - aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung

gefällt hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß die nach § 540 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhe-

bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nach

der Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, daß streitig ver-

handelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vor

der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und

- wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu beanstan-

den. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß sie es den Parteien er-

möglicht, ihr Prozeßverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen.

Bleibt das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung bei seiner

Auffassung, muß es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.

4. Diesen Anforderungen an ein Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2

ZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt es

sich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO dar.

Aber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen

§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO),

sondern nur die Urteilsformel enthält.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des Ver-

handlungstermins erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, daß

es davon ausgegangen ist, daß der Anspruch auf Zurückschneiden eines

Baumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht

völlig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden

könne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. Das

ist jedoch nicht richtig. In seinem Urteil vom 14. November 2003 (V ZR 102/03,

zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) hat der Senat entschieden,

daß der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NachbarRG vor-

geschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nach-

barn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG

grundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurück-

schneiden muß. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.

b) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Revisionserwiderung

wird das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die Beklagten hier

ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts-

verhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurück-

schneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht wer-

dende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG dul-

den müssen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2003

(aaO, Umdruck S. 7 f.) ausgeführt, daß das in Betracht kommen kann, wenn

der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht

mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das Zurückschnei-

den dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von der

landesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen können

sich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem Hö-

henwachstum von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlich

vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, anders

als in dem der Senatsentscheidung vom 14. November 2003 (aaO) zugrunde

liegenden Fall, gegeben sind, muß das Berufungsgericht aufklären.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann