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BGH Urteil vom 11.10.2007 – IX ZR 195/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO § 142

a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind

nicht als Bardeckung unanfechtbar.

b) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrech- nung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2004 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt

ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. März 2002 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der M.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte war ihre Hausbank. Sie hatte ihr ei-

nen Kontokorrentkredit eingeräumt. Am 16. März 2001 stellte sie ihr einen A-

valkredit in Höhe von 50.000 € gegen Sicherheiten zur Verfügung. Bis zur

Höhe dieses Betrages verpflichtete sie sich, gegenüber der U.

GmbH (fortan: U. ) eine Bürgschaft für die Gewährung von Wa-

renkrediten zu leisten. Die Bürgschaft wurde an die U. ausgereicht.

Die Bürgschaftsurkunde ist später zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt an die

Beklagte zurückgegeben worden.

2

In dem letzten Monat vor Eingang des Insolvenzantrags am 14. Februar

2002 wurde der - ungekündigte - Kontokorrentkredit durch Verrechnung einge-

hender Zahlungen zurückgeführt. Der Kläger focht Verrechnungen von knapp

103.000 € als inkongruente Deckungen an. Im vorliegenden Rechtsstreit macht

er einen Teilbetrag von 50.000 € geltend. Das Landgericht hat der Klage inso-

weit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den

Kläger 18.020,17 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat eine Abbuchung vom

22. Januar 2001 über 37.821,25 € an die U. als nicht anfechtbares

Bargeschäft behandelt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-

vision des Klägers.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

I.

4

Das Berufungsgericht hat die Rückführung des ungekündigten Kontokor-

rentkredits als inkongruentes Deckungsgeschäft gewertet, das im letzten Monat

vor Stellung des Insolvenzantrags unter den erleichterten Voraussetzungen des

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Dies trifft zu. Die Beklagte hat durch die

angefochtenen Verrechnungen die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger auch im

Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt, weil sie an den verrechneten Ein-

gängen nicht insolvenzfest gesichert war. Ein etwaiges Pfandrecht nach den

AGB-Banken an den Zahlungseingängen im letzten Monat vor dem Eröffnungs-

antrag wäre für sich genommen als inkongruente Sicherheit ebenfalls anfecht-

bar (BGHZ 150, 122, 125 f).

II.

5

Das Berufungsgericht meint weiter, die Verrechnung von Zahlungsein-

gängen im offenen Kontokorrentkonto sei kongruent und darüber hinaus als

Bargeschäft (§ 142 InsO) der Deckungsanfechtung grundsätzlich entzogen,

soweit die Bank zugleich neue Auszahlungen zugelassen habe, durch welche

die Gegenleistung wieder ausgeglichen worden sei. Der erforderliche enge zeit-

liche Zusammenhang von zwei Wochen zwischen Ein- und Auszahlungen sei

- wie sich aus der vorgelegten "Kontoverdichtung" ergebe - gewahrt. Auf die

genaue Reihenfolge der Ein- und Auszahlungen komme es nicht an. Auch diese

Ausführungen sind richtig und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. BGHZ 150, aaO S. 128 f, 131; 167, 190, 199; BGH, Urt. v.

25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f).

III.

6

Die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines

dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredites vornimmt, ist jedoch nur

solange und so weit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme

der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der

Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belas-

tungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese

Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, aaO S. 128; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004

- IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004,

1576, 1577; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 46/02, NZI 2005, 630).

7

1. Das Berufungsgericht hat die Belastung des Kontos der Schuldnerin

vom 22. Januar 2001 in Höhe von 37.821,25 € als Verfügung zugunsten eines

Dritten gewertet und folgerichtig von der angefochtenen Verrechnung der Ein-

gänge in Abzug gebracht. Ihr liege eine Überweisung auf das Konto der U.

zugrunde, mit der eine Treibstofflieferung bezahlt worden sei. Die Beklagte ha-

be sich allerdings für diese Verbindlichkeit verbürgt. Das Stellen einer Sicherheit

stehe jedoch dem Charakter der Kontobelastung als Fremdverfügung nicht ent-

gegen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die U. die Bürgschaft

bereits gezogen hätte. Damit könne nicht festgestellt werden, dass mit der Be-

lastung des Girokontos der Schuldnerin eine eigene Forderung der Beklagten

getilgt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung der

Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Treibstofflieferanten und

damit dem Ausgleich einer Drittgläubigerrechnung gedient habe.

8

2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie

verkennen die Anforderungen, die bei Verrechnungen im Kontokorrent an das

Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO zu stellen sind.

9

a) Die für ein Bargeschäft erforderliche vertragliche Grundlage des Leis-

tungsaustauschs liegt in dem Girovertrag oder der Kontokorrentabrede. Vor-

aussetzung eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO ist, dass der Leistung

des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht. Nur dann ist

das Geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich neutral. Im hier fraglichen

Fall der Verrechnung einer auf einem debitorischen Konto eingehenden Gut-

schrift liegt die Leistung des Schuldners in der Rückführung seiner Verbindlich-

keit gegenüber der Bank. Die Gegenleistung der Bank besteht in der erneuten

Gewährung von Kredit. Die Bank erfüllt eine gleichwertige Pflicht aus dem Kon-

tokorrentvertrag jedoch nur dann, wenn die Verfügung des Schuldners fremd-

nützig wirkt, der finanzielle Vorteil daraus also grundsätzlich allein einem Dritten

zufließt. Daher begründet eine Zahlung aus dem Kontokorrent, die mittelbar

auch der Bank zugute kommt, in der Regel kein Bargeschäft.

10

b) Hat sich die Bank für die Erfüllung einer Verbindlichkeit verbürgt, erfüllt

sie mit der Gewährung von Kredit zur Ablösung der gesicherten Forderung nicht

nur ihre Verpflichtung gegenüber dem Schuldner, ihm im vereinbarten Rahmen

Kredit zu gewähren. Sie wird vielmehr unabhängig davon, ob sie schon aus der

Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, von ihrer eigenen Verbindlich-

keit gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger aus § 765 Abs. 1 BGB befreit. Der

Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei einer Belastung,

durch welche die Bank dem Schuldner eine Rückgriffsforderung aus der Inan-

spruchnahme wegen einer Bürgschaft (§ 774 Abs. 1 BGB) in Rechnung stellt,

nicht um eine grundsätzlich unanfechtbare Bardeckung handelt (BGH, Urt. v.

17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Die Gewährung von Kre-

dit zur Ablösung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung kann nicht

anders behandelt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden

Fall -

eine

erneute

Inanspruchnahme

der

Bürgin

aus

dem

Avalkreditvertrag ausgeschlossen werden kann. Ob die Bank ihren Rückgriffs-

anspruch aus § 774 Abs. 1 BGB durchsetzt oder die Ablösung der gesicherten

Verbindlichkeit durch Gewährung weiteren Kredits ermöglicht, spielt bei werten-

der Betrachtung keine Rolle. Der Kredit zur Erfüllung einer durch eine Bürg-

schaft der Bank gesicherten Forderung ist keine gleichwertige Gegenleistung

für die Rückführung des Kredits. Ein Bargeschäft (§ 142 InsO) scheidet aus.

IV.

11

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben. Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei An-

wendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sa-

che zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu ent-

scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das der Klage

insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Anfech-

tungsanspruch ist jedenfalls in Höhe der Klageforderung begründet.

Fischer Ganter Gehrlein

Vill Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 22.01.2004 - 13 O 289/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2004 - 3 U 244/04 -