Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 87/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerecht-

fertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung

beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevor-

rechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder

sich noch in der Insolvenzmasse befinden.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 - OLG Hamm

LG Paderborn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

14. März 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt

der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem

Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - geklärt sind.

1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare

(§ 370a AO) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen kei-

ne Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive

Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine

vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus

diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149,

100, 106 f; BGH, Urt. v. 3. März 1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470 f). Ab-

weichendes ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung eben-

so wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des

Täters kein Vorrecht gewährt (BGH, Urt. v. 3. März 1959 aaO).

3

2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine

während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-

rung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die

Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Fi-

nanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353).

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3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversiche-

rungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenver-

hältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v.

12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004

- IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf

den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der

einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4 O 282/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2006 - 27 U 169/05 -