BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 87/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerecht-
fertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung
beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevor-
rechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder
sich noch in der Insolvenzmasse befinden.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
14. März 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt
der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem
Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - geklärt sind.
1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare
(§ 370a AO) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen kei-
ne Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive
Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus
diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149,
100, 106 f; BGH, Urt. v. 3. März 1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470 f). Ab-
weichendes ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung eben-
so wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des
Täters kein Vorrecht gewährt (BGH, Urt. v. 3. März 1959 aaO).
2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine
während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-
rung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die
Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Fi-
nanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353).
3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversiche-
rungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenver-
hältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v.
12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004
- IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf
den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der
einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4 O 282/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2006 - 27 U 169/05 -