Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 70/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Februar 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber er-

mächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr ver-

pflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten

Sozialkassen ausgekehrt hat.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - LG Wiesbaden

AG Wiesbaden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivil-

kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2003 und

des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. Juli 2002 aufgehoben, so-

weit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15

nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

15. Februar 2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am

14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden

Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die

beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegensei-

tigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli-

cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft

von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des

Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren

im Baugewerbe, Stand

10. Dezember 1997 – im folgenden VTV).

Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM

Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31

als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die

insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.

Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der

klagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wege

der Anfechtung zurück.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmten

Beitrages von 211,31

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abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner

- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähr-

anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der Be-

klagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangt

habe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermäch-

tigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhalten

und - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtige

Anfechtungsgegner.

II.

Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision

mit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.

1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungs-

urteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denn

die Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen hinreichend erkennen, daß

der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohne

Einschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzli-

chen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusam-

menhang hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teil-

abweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungen

an das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 – VIII ZR

262/02, NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 – VI ZR 438/02, NJW 2004,

293 f).

2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-

senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die

Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabei

ist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteien

nicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nicht

in Zweifel gezogen.

a) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht als

nicht einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt ZIP 2001, 708, 710)

zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von Ge-

samtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkas-

se (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit

anfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungs-

trägern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle

gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121

Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr ein-

zuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte über-

tragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Ge-

samtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versi-

cherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversiche-

rungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen für

den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch Gläubiger

der Beitragsansprüche sind (z.B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h

SGB IV Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV

Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig

davon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen

Einzugsstellen vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtso-

zialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungs-

anfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz

auch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete

Empfänger im Sinne der §§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5).

Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002,

660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,

Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-

beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als

Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen

(zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen

insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-

mächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-

tungen).

b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der

die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückge-

währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-

gen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.

Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-

tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlang-

ten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnli-

chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozial-

versicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten

der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu

BGHZ 149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, WM 2003,

1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder

der anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit

des Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen

Fällen nicht Anfechtungsgegner.

In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Be-

klagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags

aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-

übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-

zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugs-

stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-

ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den

hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe

anfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.

Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen ge-

setzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein we-

sentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozial-

leistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen

abzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 VTV, § 362

Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassen

befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließliche

Empfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersoziallei-

stungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen des

tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und Klauselbe-

rechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. September

1982 – VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft im

allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie ein

Vollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hat

ihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.

Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit

den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-

tungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen heran-

gezogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH,

Urt. v. 5. Februar 2004 – IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267

BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß

der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem

zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht

besteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht –

wie im Streitfall – aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangs-

zuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind

die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-

gleichbar, bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsan-

sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den

anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenen

Schuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte

der Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667

BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.

In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-

zugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als

Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche

vollstreckt hat.

c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht

einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die

empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt

diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819

Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise

kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach

§ 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche

Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-

berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der

Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.

Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat

bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf

eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt

hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303).

In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf

den Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschlie-

ßend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine

vergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen der

Schuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag recht-

lich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.

3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskosten

beanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerin

einbehalten hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abge-

wiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend ge-

rügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch bei

zutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei,

wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl.

BGH, Urt. v. 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349). So

liegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Voll-

streckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.

Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der

Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Ge-

richtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte

dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlan-

gen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den

Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet wor-

den, für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat in-

soweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von

den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse

Wertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der

Sache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zu-

stimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war die

beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich

auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66

Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak