BGH Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 70/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Februar 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
InsO § 143 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 2, 185
Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber er-
mächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr ver-
pflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten
Sozialkassen ausgekehrt hat.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2003 und
des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. Juli 2002 aufgehoben, so-
weit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15
nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
15. Februar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am
14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden
Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die
beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegensei-
tigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli-
cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft
von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe, Stand
10. Dezember 1997 – im folgenden VTV).
Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM
Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31
als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die
insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.
Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der
klagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wege
der Anfechtung zurück.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmten
Beitrages von 211,31
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abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner
- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähr-
anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der Be-
klagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangt
habe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermäch-
tigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhalten
und - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtige
Anfechtungsgegner.
II.
Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision
mit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungs-
urteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denn
die Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen hinreichend erkennen, daß
der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohne
Einschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzli-
chen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusam-
menhang hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teil-
abweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungen
an das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 – VIII ZR
262/02, NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 – VI ZR 438/02, NJW 2004,
293 f).
2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-
senbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die
Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabei
ist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteien
nicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nicht
in Zweifel gezogen.
a) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht als
nicht einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt ZIP 2001, 708, 710)
zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von Ge-
samtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkas-
se (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit
anfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungs-
trägern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle
gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121
Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr ein-
zuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte über-
tragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Ge-
samtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versi-
cherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversiche-
rungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen für
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch Gläubiger
der Beitragsansprüche sind (z.B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h
SGB IV Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV
Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig
davon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen
Einzugsstellen vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtso-
zialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungs-
anfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz
auch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete
InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5).
Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002,
660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,
Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-
beiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als
Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen
(zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen
insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-
mächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-
tungen).
b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der
die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückge-
währschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-
gen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.
Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-
tung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlang-
ten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnli-
chen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozial-
versicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten
der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu
BGHZ 149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, WM 2003,
1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder
der anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit
des Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen
Fällen nicht Anfechtungsgegner.
In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Be-
klagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags
aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-
übergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-
zialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugs-
stelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-
ger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den
hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe
anfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.
Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen ge-
setzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein we-
sentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozial-
leistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen
abzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 VTV, § 362
Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassen
befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließliche
Empfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersoziallei-
stungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen des
tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und Klauselbe-
rechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. September
1982 – VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft im
allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie ein
Vollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hat
ihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.
Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit
den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-
tungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen heran-
gezogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH,
Urt. v. 5. Februar 2004 – IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267
BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß
der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem
zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht
besteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht –
wie im Streitfall – aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangs-
zuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind
die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-
gleichbar, bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsan-
sprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den
anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenen
Schuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte
der Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667
BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.
In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-
zugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als
Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche
vollstreckt hat.
c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht
einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die
empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt
diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819
Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise
kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach
§ 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche
Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-
berbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der
Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.
Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat
bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf
eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt
hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303).
In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf
den Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschlie-
ßend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine
vergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen der
Schuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag recht-
lich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.
3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskosten
beanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerin
einbehalten hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abge-
wiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend ge-
rügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch bei
zutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei,
wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl.
BGH, Urt. v. 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349). So
liegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Voll-
streckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.
Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der
Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Ge-
richtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte
dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlan-
gen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den
Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet wor-
den, für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat in-
soweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von
den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse
Wertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der
Sache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zu-
stimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war die
beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich
auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66
Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak